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Wille des Betreuten - eilt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wille des Betreuten - eilt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, seit 11/2008 bin ich ehrenamtlicher Betreuer für einen jungen Mann, es besteht Einwilligungsvorbehalt. Der Betreute hat 08/2008 einen Handyvertrag ...


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Alt 08.07.2009, 06:49   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard Wille des Betreuten - eilt

Hallo,

seit 11/2008 bin ich ehrenamtlicher Betreuer für einen jungen Mann, es besteht Einwilligungsvorbehalt.

Der Betreute hat 08/2008 einen Handyvertrag abgeschlossen, Resultat: inzwischen ca. 700 Euro Forderung, die Angelegenheit liegt bei einem Anwalt. Ich hatte hierzu schon geschrieben.

Der Betreute würde eigentlich alles anerkennen und mit 20 Euro monatlich (er bekommt nur Ausbildungsbehilfe, ist in einem Berufsförderungswerk) abzahlen.

Ich habe mich mit einem Anwalt unterhalten. Meine Strategie: der Betreute war schon vor Beginn der Betreuung geschäftsunfähig, also keine Zahlung. Der Anwalt hat dies ausdrücklich bejaht, er sieht überhaupt keine Probleme, damit durchzukommen. Originaltext "lassen sie die (Mobilfunkanbieter) doch klagen".

Meine Frage: was zählt hier mehr, der Wille des Betreuten, 20 Euro zu zahlen, oder meine Meinung, dass das Klage- bzw. Mahnverfahren abgewartet werden soll ? Ich bitte ausdrücklich um Beachtung, dass Einwilligungsvorbehalt besteht.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 08.07.2009, 07:10   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Andreas Lübeck,

so kann die Frage nicht beantwortet werden, meine ich.

Erhebt der Mobilfunkanbieter Zinsen über den Zeitraum? Das sind- auch ohne Zinsen- immerhin knapp 3 Jahre.
Kann man den verlauf der nächsten 3 Jahre halbwegs sicher überblicken? Bleiben monatlich 20 Euro zur Zahlung wirklich übrig ohne dass am Leben übermässig gespart werden muss?

Wenn das alles machbar und geklärt ist, besonders wenn der Betrag sich in den 3 Jahren nicht erhöht und alle Zahlungen auf die Hauptforderung geschrieben werden und wenn der junge Mann sich über die Tragweite seiner Entscheidung wirklich bewusst ist dann würde ich das so machen wie er möchte- trotz der Möglichkeit der Schuldenregulierung zu entgehen.

Wenn das nicht, oder nur mit vielen Fragezeichen, möglich wäre dann würde ich das nicht machen.


Gruss
Michaela Mohr
michaela mohr ist offline  
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Alt 08.07.2009, 07:30   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard

Hallo,

Zinsen = 6,62 %. Der junge Mann möchte jetzt auch noch den Führerschein machen. Sollte er das schaffen, wird er wohl noch weniger Geld für sich haben (Benzin, Versicherung, Steuer usw.).

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 08.07.2009, 08:09   #4
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
Standard

Hallo Andreas!

Wenn es der ausdrückliche Wunsch des Betreuten ist, seine Schulden begleichen zu wollen, komme ich dem auch gern nach (gerade auch aus pädagogischen Gründen), wenn wie Michaela bereits erwähnt hat, die Finanzen durch eine Ratenzahlung nicht zu sehr eingeschränkt werden.

Noch ein Ratschlag: Vielleicht könnte man sich vorher auf eine Vergleichssumme einigen, die dann mit den Raten beglichen wird. In dem Fall würde ich ganz frech mal 500,- € in Raten anbieten, natürlich ohne weitere Zinsanrechnung! Weise den Anwalt nochmals darauf hin, dass ggf. auch garkein Geld fließen könnte, da Dein Betreuter unter der Pfändungsgrenze liegt und er eigentlich geschäftsunfähig wäre.... Ich denke, da hättest Du gute Aussichten. Bei mir hat es mehrere Male sehr gut funktioniert und Dein Betreuter hätte somit dann nur gute zwei Jahre zu zahlen.
BetrKl ist offline  
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Alt 08.07.2009, 08:12   #5
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard

jepp, einen Vergleich würde ich auch vorschlagen, und würde die Vergleichssumme sogar noch niedriger (bei der Hälfte der Forderung) ansetzen. Dann kannst Du Dich noch um ein paar Euro hochhandeln lassen, und alle freuen sich, ein gutes Geschäft gemacht zu haben.
Frauke ist offline  
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Alt 08.07.2009, 08:46   #6
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Wie die Kolleginnen richtig bemerken, ohne z.B. Verzicht auf Zinsen würde ich nichts zahlen.

Das wäre ein Fass ohne Boden, da kommen dann noch Bearbeitungsgebühren, Kontoführung usw. usw. in der Regel hinzu, damits wird es dann für eine vernünftige Finanzplanung unüberschaubar- und zur Dauerfalle für den jungen Mann.

Dem Handybetreiber kann man einen Vorschlag zur Regulierung machen. Eine feste Summe mit genauer Festlegung der Modalitäten.
Alles andere macht wenig Sinn denke ich.
Damit sollte dann auch der junge Mann einverstanden sein können-hoffentlich.

Gruss
Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 09.07.2009, 21:17   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.10.2008
Beiträge: 154
Standard

Ich würde zu Bedenken geben, dass die Ratenzahlung eine Art Schuldeingeständinis wäre.

Vergleich klingt gut.
Ich würde da aber nichts ohne den Rechtsanwalt machen!
Sollten die Raten nämlich mal nicht bezahlt werden können, besteht vermutlich doch eine Möglichkeit die Schulden titulieren zu lassen und die Zinsen wohl auch.

Ein Vergleich sollte dann also wasserdicht und ohne nachteiligen Rechtsfolgen vom Anwalt geregelt werden.

Wenn Einwilligungsvorbehalt besteht und der Betreuer tilgt doch die Schulden auf Wunsch des Betreuten, kann er sich evtl. schadensersatzpflichtig machen. Also lieber absichern. Auch und vor allem bei dem Vormundschaftsgericht.
__________________
„Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“ Kurt Marti
"Der Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius 0. Und das nennen sie ihren Standpunkt.“ Albert Einstein

Geändert von Marion-E (09.07.2009 um 21:24 Uhr)
Marion-E ist offline  
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Alt 14.07.2009, 15:41   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 08.04.2009
Beiträge: 5
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Moin!

Die Wirksamkeit des Handy-Vertrags hängt gemäß §§ 1903 Abs.1 i.v.m. 108 Abs.1 BGB von der Genehmigung des Betreuer ab. D.h. wenn der Betreuer den Vertrag nicht (auch nicht konkludent) genehmigt, hat der Mobilfunkanbieter pech gehabt und bleibt auf der Rechnung sitzen.

Wenn der Betreute sowieso wenig Geld zur Verfügung hat, würde ich auf keinen Fall zahlen. Auch nicht in Raten.
Selim30 ist offline  
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Alt 14.07.2009, 16:15   #9
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard

Zitat:
Zitat von Selim30 Beitrag anzeigen

Die Wirksamkeit des Handy-Vertrags hängt gemäß §§ 1903 Abs.1 i.v.m. 108 Abs.1 BGB von der Genehmigung des Betreuer ab.
der Betreute hat den Vertrag aber vor Einrichtung der Betreuung abgeschlossen.
Frauke ist offline  
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Alt 14.07.2009, 19:51   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.05.2009
Beiträge: 200
Frage

Zitat:
Zitat von Frauke Beitrag anzeigen
der Betreute hat den Vertrag aber vor Einrichtung der Betreuung abgeschlossen.

Hallo Frauke,

mal ne dumme Frage - ein Betreuter schliesst etwas ab und wird zwischen durch unter Betreuung gestellt - was wiegt höher, der Anspruch des Geschäftspartner oder der des Betreuten? Okay, passt nicht ganz, aber wenn du morgen vom Laster überfahren wirst, müssen deine Angehörigen dann weiter zahlen?
Ferner, bezogen auf Leistungsansprüche nach dem SGB zählt doch das Datum des Antragseingangs, ggf. wäre da noch ne Hintertür offen...


Gruß
M.
__________________
I need a fistfull of medication just to keep it in my pants (Monstermagnet)
Towerowitch ist offline  
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Stichworte
handyvertrag, mobilfunkvertrag, ratenzahlung, ratenzahlungsvergleich, schulden, vergleich

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