Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt/Vermögen-Was tun mit Verträgen die vorher abgeschlossen wurden im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich arbeite ehrenamtlich als ges. Betreuer. Nun betreue ich einen 19 jährigen seit ein paar Tagen. Er hat u.a. ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.04.2009
Beiträge: 116
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Hallo,
ich arbeite ehrenamtlich als ges. Betreuer. Nun betreue ich einen 19 jährigen seit ein paar Tagen. Er hat u.a. bereits im Januar 09 Mobilfunkverträge über monatlich 69 € abgeschlossen. Zu den Verträgen hat er zwei Laptops bekommen die er nicht mehr besitzt. Auf Grund dieser Vorfälle wurde die ges. Betreuung eingerichtet. Da er nur 94€ Taschengeld zur Verfügung hat kann er diese Verträge niemals bezahlen. Also meine Frage: Was kann ich machen? Danke! |
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#2 |
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Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Hallo marsimarsi,
Du kannst versuchen, die Verträge aufheben zu lassen, indem Du den Unternehmen kurz die Situation schilderst: der Betreute konnte krankheitsbedingt die Auswirkungen dieser Verträge nicht überblicken (weshalb nun auch eine Betreuung eingerichtet wurde) und ist angesichts seines geringen Einkommens nicht in der Lage, die laufenden Kosten zu tragen. Oft lassen sich die Firmen aus Kulanz darauf ein und stornieren die Verträge. Blöd ist das mit den Laptops, aber die würde ich vorläufig nicht erwähnen. Falls die zurückgefordert werden sollten, kannst Du immer noch mitteilen, daß der Betreute sie nicht mehr besitzt und sehen, wie die Firmen darauf reagieren. Ansonsten besteht noch die Möglichkeit, nachträglich nachzuweisen, daß der Betreute tatsächlich zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht geschäftsfähig war. Das geht über ein ärztliches Gutachten und ist wesentlich aufwändiger - ich würde es also erst mal mit einem netten Brief an die Betreiber versuchen. |
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#3 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Hallo,
meine unverbindliche Meinung hierzu: besteht ein Einwilligungsvorbehalt - und falls ja, seit wann? Wenn ja, siehe hierzu diesen Passus: Zitat:
Einwilligungsvorbehalt ? Betreuungsrecht-Lexikon Auch wenn kein EV besteht oder die Geschäfte vor Betreuungsbeginn getätigt wurden, würde ich auf jeden Fall dem Gläubiger die Betreuung anzeigen und darauf hinweisen, dass der Betreute ohne Deine Mitwirkung gehandelt hat sowie - unter Hinweis auf die finanzielle Situation des Betreuten - um Ausbuchung der Forderung(en) bitten. Siehe hierzu auch diese hiesige Diskussion: http://www.forum-betreuung.de/forum-...e-hat-rat.html mfg |
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#4 |
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Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Carlos, marsimarsi hat die Betreuung erst seit paar Tagen, die Verträge wurden vor Einrichtung des Betreuung abgeschlossen ("wer lesen kann" usw....
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#5 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Zitat:
![]() .....könnte aus dieser Nummer aber nochmal so rauskommen: Marsimarsi hat die Betreuung zwar erst seit ein paar Tagen; theoretisch könnte aber bereits schon zuvor eine Betreuung (bei einem unachtsamen Betreuer; Betreuerwechsel) bestanden haben. mfg
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#6 | |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Zitat:
Klar waren die Verträge schon vor dem Betreuungsbeschluss abgeschlossen worden. Trotzdem: Im Falle meines ganz persönlichen Rekordhalters (30.000,00 DM für einen Monat Telefon-Festnetz - o190 - und da hat nicht nur die Leitung gestanden...) hat das Gericht anerkannt, dass der Betreute, nicht mit 18 geschäftsfähig war um dann ganz schnell seine Geschäftsfähigkeit für die Betreuung zu verlieren. Nein, das Gericht hat gesagt, dass er NIE geschäftsfähig gewesen ist, und die Betreuung (Vermögenssorge mit EV) erst nach der Beantragung - also nachdem er schon längst 18, fast 19 Jahre alt war - beschlossen werden konnte. Darüber hinaus wurde in diesem Fall sogar die Betreuung zunächst ohne EV beschlossen, obwohl sie mit EV beantragt worden war. Wie gesagt: Der Vertrag wurde vor der Betreuung abgeschlossen und die Telekom hat trotzdem in die Röhre gekuckt... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 143
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Hallo an alle, Ich habe mal die Frage, was passiert wirklich mit rechtsgültigen Verträgen, die vor der (neuen) Betreuerin abgeschlossen wurden ? Wenn die neue Betreuerin z. B. den Kontakt mit der vorherigen Betreuerin verweigert ? Es z. b. deshalb keine Übergabe gibt ?
Lieben Gruß Ruediger 99 |
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#8 | ||
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Hallo Rüdiger
Zitat:
Sie kann die Wirksamkeit anfechten, indem sie die Rechtmäßigkeit anzweifelt,weil schon zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geine Geschäftsfähigkeit vorgelegen hat. (siehe auch weiter oben). Sie kann es auch lassen, und den Gläubigern mitteilen, dass beim Schuldner nix zu holen ist (Vorausgesetzt es stimmt). Dann ist der Vertrag vielleicht gültig, aber es gibt durchaus Gläubiger, die begreifen, dass eine weitere Verfolgung der Forderungen nur Kostet, aber nix einbringt. Zitat:
Was ist denn das für eine Betreuerin? Dass Vorbetreuer den Kontakt verweigern habe ich schon erlebt (Richard Kimble auf der Flucht etc...) - aber Nachbetreuer? Sprechen Sie die Betreuerin an und fragen Sie sie, was sie denn so vorhat, und wie sie das umsetzen will. Vielleicht stellt sich ja heraus, dass die Situaton gar nicht so brenzlich ist, wie es Ihnen zunächst vorgekommen ist. Nur weil einer nichts vom anderen weiß und kein Kontakt gesucht wird, ist immer eine gute Voraussetzung für Mißverständnisse, Vorurteile und Mißmut - und völlig unnötig. Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 74
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Also, es wurde hier bereits gesagt, dass der Einwilligungsvorbehalt sich ausschließlich auf Rechtsgeschäfte bezieht, die nach seiner Wirksamkeit (=Bekanntgabe an Betreuer oder bei sofortiger Wirksamkeit auch an andere Beteiligte, siehe § 69a Abs. 3 FGG, aber niemals rückwirkend) getätigt wurden.
Für alles vorher gilt: ist man geschäftsfähig (was für Volljährige der Normalfall ist): pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten, sonst Mahnbescheid-Vollstreckungsbescheid-Pfändungen-eidestsstattliche Versicherung und evtl. parallel Strafanzeige wegen Betrugs. Da gilt bei Zahlungsunfähigkeit des Betreuten: kleine Brötchen backen, auf fehlende Zahlungsmöglichkeit verweisen usw. ![]() Ist man Geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), wären die Rechtsgeschäfte nichtig (§ 105 BGB). Da der Betreute die Handys aber tatsächlich erhalten hat, ist er insofern ungerechtfertigt bereichert, muss diese zurückgeben oder Schadensersatz zahlen (in Höhe des Wertes, § 812 BGB) und ist davon nur befreit, wenn er ohne eigenes Verschulden diese nicht mehr besitzt (zB weil gestohlen, § 818 Abs. 3 BGB). Den Nachweis der G.U. muss bringen, wer sich darauf beruft, also hier der Betreuer. Das SV-Gutachten in der Akte des VormG ist da eine nützliche Hilfe. Oft reicht es auch schon einfach, die GU zu behaupten. Weiteres zum Thema: Geschäftsfähigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.04.2009
Beiträge: 116
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Danke für die Tipps. Habe die Telefongesellschaft angeschrieben und auf die Geschäftsunfähigkeit hingewiesen. Der Vertrag wurde ohne Probleme aufgelöst. Na ja die Laptops habe ich mal nicht erwähnt, wurde aber auch nicht nach gefragt. Danke!!!
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