Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterschrift Mietvertrag im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Folgende Frage:
Ein Betreuter möchte nach einer stationären Unerbringung in eine eigene Wohnung umziehen. M.E. kann er, weil kein Einwilligungsvorbehalt, ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Folgende Frage:
Ein Betreuter möchte nach einer stationären Unerbringung in eine eigene Wohnung umziehen. M.E. kann er, weil kein Einwilligungsvorbehalt, den Mietvertrag selbst unterschreiben. Der Vermieter besteht aber darauf, dass ich den Mietvertrag unterschreibe, sonst ist die Wohnung weg. Wenn ich das tue, welche (Haftungs)risiken bestehen für mich als Betreuer? |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
wenn es sich um einen ganz normalen Standartmietvertrag handelt, würde ich unterschreiben. Den Betreuten würde ich aber ebenfalls unterschreiben lassen. Ich für meinen Teil hätte keine Bedenken. Kommt wohl auch auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem an. Gruß ![]() Heiner |
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#3 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
ein - wie ich finde - interessanter Sachverhalt. Der Betreuer hat ja grundsätzlich nur Pflichten gegenüber d. Betreuten, siehe hierzu u.a. auch: Betreuerhaftung ? Betreuungsrecht-Lexikon Aber interessiert dies den Vermieter? Dieser wird sich auf den Vertragsinhalt berufen. Der Mietvertrag wird wohl auch gewisse Pflichten ausweisen; neben den üblichen Schadensersatzverpflichtungen vor allem die (pünktliche) Entrichtung des Mietzinses. Was ist, wenn der Betreue sich diesbezüglich schuldhaft verhält; der Betreuer kann hier nicht als präventiver Oberkontrolleur auftreten. Wenn im normalen Leben jemand einen Mietvertrag (mit)unterzeichnet ist er wohl auch in der Haftung. Wäre womöglich eine Mitunterzeichnung mit dem Zusatz "in der Eigenschaft als gesetzlicher Betreuer" die Lösung? Hab' ich noch nie gehört. Hier besteht wohl Beratungsbedarf. Frag mal vorsichtshalber beim Amtsgericht oder bei der Betreuungsbehörde nach - vielleicht kriegst Du ne' hilfreiche Antwort (viel Glück). Im übrigen: Besteht überhaupt ein entsprechender Aufgabenkreis? Ich meine, d. Betreute sollte den Vertag alleine unterschreiben - es besteht kein Einwilligungsvorbehalt und es ist seine Wohnung. Der Vermieter weiß von der Betreuung und an wen er sich ggf. wenden kann. Falls er die Unterschrift des Betreuers verlangt, verspricht er sich davon wohl eine zusätzliche Sicherheit in Form einer Mithaftung des Betreuers. Dieser ist aber - wie bereits erwähnt - grundsätzlich nur d. Betreuten gegenüber verpflichtet. Mal gespannt, ob es hierzu noch andere Meinungen gibt. mfg |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 74
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Hallo, wenn der Betreute keinen Einwilligungsvorbehalt hat und nicht erkennbar geschäftsunfähig iSd § 104 Nr. 2 BGB ist (zB wegen massiver Wahnvorstellungen), kann er selbst Verträge unterschreiben, das betrifft auch Mietverträge und zwar auch dann, wenn der Betreuer es infolge passenden Aufgabenkreises auch darf.
Es kann mehrere Beweggründe für Vermieter geben, dass Sie auch eine Unterschrift des Betreuers wünschen: - Zweifel an der geschäftsfähigkeit des Betreuten (legitim) - Zweifel an der Seriösität/Bonität des Betreuten (auch grundsätzlich legitim, insbesondere, wenn sich der Vermieter darauf verlassen möchte, dass der Betreuer die nötigen Schritte zur Finanzierung des Mietverhältnisses betreibt, wie Wohngeld- oder Sozialhilfeantrag usw.) - Weniger legitim sind Versuche von Vermietern (übrigens auch von Pflegeheimen), durch die Unterschrift des Betreuers diesen als zusätzlichen Zahlungspflichtigen ins Boot zu holen. Nach § 164 BGB schuldet allein der gesetzlich Vertretene die vertragliche Zahlung. Da es schon Urteile zum Schadensersatz durch Betreuer als Quasi-Vertragspartner gegeben hat, IMMER bei jeder Unterschrift den Zusatz drunterschreiben "als gesetzlicher Vertreter nach § 1902 BGB" oder "als Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB", um klarzustellen, dass man weder als eigener Vertragspartner noch als Bürge einsteigt. Weiteres im Online-Lexikon: Gesetzlicher Vertreter ? Betreuungsrecht-Lexikon MfG H.Deinert |
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.07.2009
Ort: Norddeutschland
Beiträge: 80
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Zitat:
Warum nicht einfach nach der Unterschrift des Betreuten einen Zusatz in Klammern "Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlicher Vertreter gem... BGB ist XYZ"? Damit könnte doch ein Vermieter auch zufrieden sein? LG, H. Geändert von Henrik (24.07.2009 um 08:52 Uhr) |
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| betreueraufgaben, haftung, mietvertrag |
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