Dies ist ein Beitrag zum Thema Umfang der Betreuung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
lange geht es gut, und dann in die Hose. Na ja, hoffentlich nicht.
Zum ernsten Thema. Oft hat man ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
lange geht es gut, und dann in die Hose. Na ja, hoffentlich nicht. Zum ernsten Thema. Oft hat man ja Betreuungen in Behinderteneinrichtungen (z. B. Diakonie). Die Betreuten leben und arbeiten dort. Bei Einrichtung einer solchen Betreuung stellt sich dann immer die Frage nach dem Umfang der Betreuung. Eigentlich wäre eine rundum-Regelung angebracht, aber wenn aktuell z. B. nur etwas mit dem Sozialamt geklärt werden muss, dann steht in der Bestellung auch nur "Behördenangelegenheiten". Gut, so lange es gut geht. Das Gegenteil kann aber auch ganz schnell eintreten: Ich habe einen Betreuten in einer Wohngruppe, der bisher keine Probleme hatte. Nun hat die Mitarbeiterin dieser Wohngruppe ein Kind bekommen, eine neue Mitarbeiterin kümmert sich täglich um die Bewohner. Und mit dieser neuen Mitarbeiterin kommt der Betreute nicht klar. Er bekommt wohl Anweisungen, die er sonst nicht bekam (z. B. regelmäßige Körperpflege), und ist sauer. Nun möchte mein Betreuter ausziehen und sich eine eigene Wohnung suchen. Völlig unrealistisch. Aber: ich könnte erstmal gar nichts unternehmen, in der Bestellung steht "Behördenangelegenheiten". Und bis eine Erweiterung der Betreuung durch ist, ist der Schaden passiert. Das dauert bei Gericht ja auch seine Zeit. So eine Situation ist vielleicht nicht so häufig, aber ich frage mich, ob man nicht viel stärker darauf achten sollte, welche Aufgabengebiete man erhält. Gruss Andreas |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Andreas,
was ist jetzt deine Frage: - was kann/muss getan werden, um dem Betreuten in der misslichen Situation zu helfen oder - wie man Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten bekommen, auch wenn dafür akut bei Beginn der Betreuung kein Bedarf besteht und das Gericht einen nunmehr wichtigen Aufgabenkreis nicht angeordnet hat oder - beides ? zur vermutlich ersten Frage - Gegenfrage: wenn der Betreute nicht in eine eigene Wohnung ziehen kann, weil nicht eigenständig und zusehr 'betreuungsbedürftig', dann ist doch die Frage, was kann getan werden, dass er sich auch mit der neuen Mitarbeiterin engagieren kann? Welche Ressorcen hat er für eine erhöhte Frustrationstoleranz? Wie kann er darin unterstützt werden und ihm die neue Mitarbeiterin 'hinnehmbar' zu machen? Was kann die neue Mitarbeiterin tun, ihrerseits die Vorbehalte des Bewohners zu überwinden? Von ihr darf weit mehr Phantasie, Kreativität, Verständnis und Einfühlungsvermögen verlangt werden, wenn sie eine 'Fachkraft' (Ergotherapeutin o. dgl.) ist. Doch gesetzt den Fall - Unverträglichkeit - Chemie stimmt nicht und der Betreute wäre, so habe ich dich verstanden, in der Lage, sich mit eigener Wohnung zu verselbständigen. Aber es gibt nicht den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten. Als Mitarbeiter der Einrichtung bist du eh kein gerichtlich bestellter Betreuer. Du darfst und kannst alles für den Betreuten - in die Wege leiten, was deine Stellenbeschreibung zulässt und ggfls. nach Feierabend noch mehr, wenn du willst. Der oder die Betreuerin ohne Wohnungsangelegenheiten wäre dann gefordert, notfalls per Fax oder Anruf sich bei Gericht die einstweilige Erlaubnis zu holen. Theoretisch durchaus machbar. Schon vorab, bei Anordnung der Betreuung einen Aufgabenkreis zu beantragen, für den noch keine Notwendigkeit ersichtlich ist, wird schwierig, da es vom Gutachten abhängt, was dem Gericht seitens des Psychiaters/Psychologen empfohlen worden ist. Daran wird sich das Gericht orientieren. Und bei einem Heimbewohner, der aufgrund seiner irreversiblen Behinderung wohl aller Wahrscheinlichkeit nach im Heim verbleiben wird, ist eine Wohnungsangelegenheit nicht gerade naheliegend. Anders ist es mit Postangelegenheiten neben den Behördenangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung im Hinblick auf Gesundheitssorge. Oder so. Besten Gruß Heinz |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 254
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Hallo AndreasLübeck,
es gibt die Möglichkeit, bei Gericht einen Eilantrag auf die Einrichtung des Aufgabenbereichs "Wohnungsangelegenheiten" zu stellen. Bei Gefahr im Verzug kann das theoretisch sogar mal per einstweiliger Anordnung laufen, soweit ich weiss, in der Praxis kenne ich das aber nur bei der Einrichtung von Betreuungen. Allerdings hilft das nicht viel weiter. Der Betreute könnte auch dann jederzeit einen Mietvertrag abschließen, einen Heimvertrag kündigen o.ä. Ich habe so einen Fall gerade am Laufen, ein schwer psychisch kranker junger Mann bricht andauernd seine Maßnahme in einem Wohneim ab, zieht durch die Lande und landet dann untergebracht in der Klinik. Nun will er seinen Heimvertrag kündigen, eine Wohnung hat er wohl schon gefunden. Ich habe nun mal dreist einen Einwilligungsvorbehalt für Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung beantragt. Der Richter rief mich an und teilte mit, das beides so pauschal nicht möglich sei (ist ja auch gut so). Er bot an den Antrag dahingehend zu verstehen, dass die expliziten Bereiche "Abschluß und Kündigung von Mietverträgen und Heimverträgen" unter Einwilligungsvorbehalt gestellt werden, sofern der Gutachter dies als notwendig erachtet. Grüße, Flafluff. |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
ich habe hier schon genau das Gegenteil erfahren. Die Betreuung wurde kurzerhand aufgehoben. Der Richter: " Wer sich nicht betreuen lassen will, der braucht auch keine Betreuung." "Gegen seinen Willen kann und will ich nicht beschließen. Er soll ziehen wohin er will." So kann´s auch laufen. Gruß ![]() Heiner |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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betreuer sind betreuer.....nicht mehr, aber auch nicht weniger
und richter zum glück eben richter.... nicht die regel macht das gesetz, sondern das gesetz die regel....
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#6 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 254
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Zitat:
Der Vollständigkeit halber und weil das für mich ein absolutes Novum ist, möchte ich meinen obigen Ausführungen nun die Information folgen lassen, dass in dieser Sache nun doch ein Einwilligungsvorbehalt für Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angordnet wurde (von einem anderen Richter). Obwohl ich somit nun natürlich über eine sehr gute Handhabe für eine Tätigkeit im Sinne des Wohls meines Betreuten verfüge, erschrecke ich auch ein wenig vor der theoretischen Bedeutung dieser Anordnung. Ich denke hier ist nochmal in ganz besonderer Weise verantwortungs- und maßvolles Handeln gefragt......werde ich natürlich machen Grüße, Flafluff. |
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#7 | |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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hi flafulff,
schau mal in §1903 steht dazu: Zitat:
einen Einwilligungsvorbehalt hast, ist es doch sowieso nur in Bereichen von Rechtsgeschäften wirksam, weil alles andere würde auch keiner Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters bedürfen. Somit würde es dann auch wieder der Version des ersten Richters entsprechen. Oder übersehe ich da etwas? Gruß, Kerstin |
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#8 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 254
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Hallo Kerstin, ehrlich geagt: ich weiss es nicht, dazu bin ich zuwenig juristisch versiert. Ist vielleicht auch das Betreten eines Hauses und das damit evtl. verbundene Akzeptieren einer Hausordnung ein Rechtsgeschäft? Ist vielleicht sogar das blosse Hinaustreten in den öffentlichen Raum ein Rechtsgeschäft? Wohlgemerkt, meine Bedenken waren dann ja auch eher theoretischer Natur, immerhin hatte ich die Anordnungen ja selbst beantragt. Trotzdem wirkt Dein Hinweis irgendwie etwas beruhigend auf mich. Also: danke ![]() Grüße, Flafluff. |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.07.2009
Ort: Norddeutschland
Beiträge: 80
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#10 |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Hallo Flafluff,
ein Rechtsgeschäft ist, wenn du was kaufst, verkaufst, was mieteset, was verschenkst oder einen Vertrag über sonstwas machst. Du musst bewusst ausdrücklich zustimmen und dann muss irgendeine Art von Wert hin oder her geschoben werden. Alles andere ist es kein Geschäft. Wenn du bei rot über die Ampel gehst und dafür Strafe zahlen musst, ist das kein Geschäft. Auch mit Einwilligungsvorbehalt kommt dein Betreuter nicht da raus, er muss zahlen. (Er musste dafür nämlich nicht ausdrücklich zustimmen.) Wenn dich aber jemand an der Ampel abfängt und dir sagt, für 100 Euro darfst du bei rot rüber gehen und du zustimmst, dann wär das ein Geschäft und unter Einwilligungvorbehalt unwirksam. Dein Beispiel mit Hausordnungen, die in Kraft träten allein durch betreten, wären kein Geschäft, das ausdrückliche Zustimmen fehlt. Und mir fallen im Bezug auf Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten außer Mietvertrag nicht viel ein, was drunter fallen könnte. Gott sei Dank, ich finde das auch beruhigend. LG, Kerstin Geändert von zeiten (28.08.2009 um 22:25 Uhr) |
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