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Ehegeschäftsfäigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehegeschäftsfäigkeit im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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Alt 10.08.2009, 14:34   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
Standard Ehegeschäftsfäigkeit

Hallo liebes Forum,
wir befinden uns in einer fast auswegslosen Situation.
Mein Lebenspartner und ich, wir leben schon lange zusammen.Er hat eine gesetzliche Betreuerin bekommen, aufgrund eines Gutachtens vor zwei Jahren.Er hat ms und wir hätten das Gutachten schon damals anzweifeln müssen.Heute geht es ihm sehr gut und oft werden wir gefragt warum er eine gesetzliche Betreuung hat.
Wir haben einen Aufhebungsantrag gestellt,der ist in Arbeit.
Schon seit geraumer Zeit wollen wir heiraten, die gesetzliche Betreuerin zweifelt seine Ehegeschäftsfähigkeit an,obwohl Fachärzte diese längst bestätigt haben und er ohne Einwilligungsvorbehalt voll geschäftsfähig ist. Mir geht langsam die Luft aus, mir kommt es so vor, wie wenn sie mobbing betreibt.Das Standesamt muss sich von der Ehegeschäfsfähigkeit überzeugen.Wir fragen uns,was die Betreuerin für ein Ziel verfolgt.Das ist inzwischen schon richtig peinlich alles. Sie ist Juristin,vielleicht kommt es daher.
Herzliche Grüsse
Robertaw
Robertaw ist offline  
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Alt 10.08.2009, 14:50   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Robertaw,

ich wurde stutzig, da mir die Ehefähigkeit vertraut war und die Mündigkeit und Geschäftsfähigkeit. Doch dann fand ich folgende Ausführungen, die dir vielleicht weiterhelfen. Ich bin der Ansicht, die Betreuerin mag zwar eine Empfehlung geben (können), aber ohne Einwilligungsvorbehalt hat sie sich erst Recht nicht in diese höchst persönliche Angelegenheit einzumischen.

Gruß Heinz

Ehefähigkeit ? Wikipedia

Ehefähigkeit ist die Möglichkeit, miteinander die Ehe zu schließen (§ 1304 BGB). Hierfür muss Geschäftsfähigkeit gegeben sein. Für den Sonderfall der Eheschließung Minderjähriger siehe unter Ehemündigkeit. Die Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit soll allerdings nach Entscheidungen vieler Gerichte einschl. des Bundesverfassungsgerichtes wegen des grundgesetzlich verbürgten Eherechtes (Art. 6 Grundgesetz) unter großzügigeren Kategorien gemessen werden als die Prüfung der Geschäftsfähigkeit allgemein (BVerfGE 31, 58/68 = FamRZ 1971, 414 und BVerfGE 36, 146/161 = StAZ 1973, 90/93 = FamRZ 1974, 122 sowie BVerfG FamRZ 2003, 359).

Sonderfall der Geschäftsfähigkeit

Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich wie bei der Testierfähigkeit um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen. Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen.
Das Bayerische Oberste Landgericht hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur freien Willensentscheidung in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143). Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (sog. partielle Geschäftsfähigkeit). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe.
 
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Alt 10.08.2009, 15:06   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
Standard

Hallo Heinz, danke für Deinen Kommentar.
In der Praxis sieht es so,dass die Betreuerin alle Hebel in Bewegung setzt um eine Ehe zu blockieren. Selbst das Standesamt meint,es sitze zwischen den Stühlen.
Mir erscheint es bald so,dass man den Weg einer Klage gehen muss,oder aber wir gehen damit an die Öffentlichkeit. Ehrlich mir fehlen die Worte,oder soll ich mich direkt noch mal an die Richterin wenden,oder was können wir tun um ein neutrales Gutachten in die Wege zu leiten? Viel Ratlosigkeit.
Danke und herzlichen Gruss
Robertaw
Robertaw ist offline  
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Alt 10.08.2009, 15:25   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Robertaw,

ich verstehe nicht recht - das ehemalige Gutachten für die Betreuung ohne EV soll die Ehefähigkeit bzw. Ehegeschäftsfähigkeit anzweifeln? Dazu steht in der Regel gar nichts in Gutachten. Das heißt, das Gutachten für die Betreuung sagt über die Ehegeschäftsfähigkeit gar nichts aus. Wie kann denn dann der oder die vom Standesamt zwischen den Stühlen sitzen? Bitteschön, zwischen welchen? bitte nimm meine Fragen nicht persönlich. Aber ich verstehe den oder die vom Standesamt nicht. Woher nimmt er oder sie die Bedenken?
Die Betreuerin hat in der Sache überhaupt nichts zu kamellen und gibt eher einen Grund zur Beschwerde.
Jetzt kann es natürlich auch sein, dass irgendwelche Umstände bestanden oder bestehen, die die Betreuerin bewegen, gegen die Ehe zu sein. Es wäre gut, diese Motive sich bewusst zu machen. Liegen ihre Bedenken in deiner Person oder im Finanziellen oder worin? Und sind oder waren diese Bedenken berechtigt? Das heißt, wenn du verstehst, weshalb die Betreuerin interveniert, so tut sich oft auch eine Lösung auf zumindest eine Perspektive und den Weg.

Öffentlich würde ich es nicht machen, aber mit der Richterin sprechen oder notfalls einen Anwalt einschalten.

Viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 10.08.2009, 15:46   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
Standard

Noch mal danke Heinz,
ganz im Ernst denke ich, dass die Betreuerin zu mir in einer Konkurrenz steht, wenn sie alle Jubel Jahre mal hierher kommt, verweist sie mich in meiner Wohnung des Zimmers.Sie betreut schließlich nicht mich.
Noch mal eine Beschwerde loslassen, ist wahrscheinlich der richtige Weg. Das Vormundschaftsgericht hat ihr ohnehin mit Entlassung gedroht. Mich kotzt das alles unglaublich an. Echt armes Deutschland oder anders ausgedrückt,wenn man einmal in die Mühlen der Bürokratie gelangt ist,bedarf es unglaublicher Anstrengungen da wieder rauszukommen.
Gruss Robertaw
Robertaw ist offline  
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Alt 10.08.2009, 16:19   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
Standard

Hallo Robertaw,

für Willenserklärungen, die auf die Eingehung einer Ehe gerichtet sind, kommt ein Einwilligungsvorbehalt ohnehin nicht in Frage (§1903 Abs. 2 BGB). Die Eheschließung an sich geht Deine Betreuerin nix an, da es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt.

Wenn dem Standesamt jedoch bekannt wird, dass Dein Verlobter quasi nicht ehefähig sein könnte, dann muss es das überprüfen. Früher wurde das Aufgebot zunächst öffentlich ausgehangen. Im Prinzip hätte da jeder reinspazieren können und etwas zu eurem Vorhaben sagen können.

Ich weiß nicht wie so eine Überprüfung vonstatten geht, aber ich glaube sie wird u.U. gar nicht so dramatisch.

Eine Klientin von mir wollte vor einiger Zeit heiraten und das Standesamt meldete sich plötzlich telefonisch bei mir. Die beiden hatten meine Betreuung beim Standesamt angegeben. Die Standesbeamtin sagte, dass sie beide kennengelernt hätte und es sprach nichts gegen die Ehefähigkeit. Ich konnte ihr nur zustimmen. Keine Ahnung was sonst weiter passiert wäre..

Den Grund, weshalb hier eine Ehemündigkeitserklärung in Gang gesetzt werden müsste, ist für mich unerklärlich.

Ich würde die Richterin einfach mal anrufen und ihr diese Umstände schildern oder am besten um ein persönliches Gespräch bitten.

Alles Gute!
Tina L. ist offline  
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Alt 10.08.2009, 16:20   #7
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

da gebe ich dir Recht Robertaw, aber in der eigenen Wohnung des Zimmers verweisen - das ist schon ein starkes Stück. Solang dein Lebenspartner damit einverstanden ist, dass du zugegen bist, hat die Betreuerin sich dem Willen des Betreuten, also deines Partners zu fügen. Also mir bleibt die Sprache weg, über solch eine Unverschämtheit. Aber wie gesagt, dein Partner muss der Betreuerin sagen, was er will oder nicht. Sie kann und darf gar nichts gegen seinen Willen bestimmen. Ähnlich ist es ja auch beim Arzt. Wenn du deinen Partner begleiten möchtest und beim Arztgespräch dabei sein willst und dein Partner möchte das auch, ist alles im grünen Bereich. Da hat die Betreuerin überhaupt nichts zu kamellen. Lass dir ja nichts gefallen und weiche nicht zurück. Wenn sie den Stress braucht, musst du ihr den auch geben.

Bedenke auch, dass solche BetreuerInnen eben zu einem fürchterlichen Image des Berufsstandes beitragen, von wegen Vormundschaft seit 1992 nicht mehr, mit solchen BetreuerInnen erst Recht entmündigt oder wie? Oh, ne, oh ne. Das würde ich mir nicht gefallen lassen. Aber wie gesagt, schau mal genau hin, was sonst noch im Busch steckt. Nachher hat sie Grund oder meint Grund zu haben, dir etwas vorwerfen zu können. Und wenn sie damit aus der Deckung kommt, fällt dir die Verteidigung erst recht schwer.

Gruß Heinz
 
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Alt 10.08.2009, 16:49   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
Standard

Hallo Heinz, gebe Dir voll Recht.Ich bin eigentlich eine Kämpfernatur,umso schwerer fällt es mir mich gerade in einer Sackgasse zu fühlen. Ich kriege beinahe Hassallüren.
Muss erstmal wieder ein bisschen abschalten.
Dir erstmal danke
Herzlichen Gruss
Robertaw
Robertaw ist offline  
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Alt 10.08.2009, 17:32   #9
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,

ich weiß nicht recht ob das hier auch zutrifft.

Um einen Ehevertag abzuschließen, bedarf es bei Betreuten der Genehmigung duch das VG. § 1411 BGB

Vor Jahren habe ich ein Scheidungsverfahren für einen meiner Betreuten durchgeführt. Auch dafür brauchte ich damals die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.

Wie gesagt, ob das auch bei einer Eheschließung zutrifft, weiß ich nicht, sollte man aber vieleicht prüfen.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 10.08.2009, 18:07   #10
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo,

ich verstehe den § 1411 ABS. 2 BGB so, dass er lediglich die Gestaltung der Eheverträge betrifft.

Ebenso können Scheidungsvereinbarungen oder der Antrag auf Scheidung einem Einwilligungsvorbehalt unterstellt werden.

Für die Scheidungsache an sich gibt es das nur in absoluten Ausnahmefällen, da selbst ein beschränkt geschäftsfähiger Mensch prozessfähig ist.



Die Ehegeschäftsfähigkeit hat nix mit der Betreuung zu tun. Die liegt beim Standesbeamten, er könnte, soweit ich weiß, sogar die Akten beim VormG einsehen. Wenn dann noch Zweifel bestehen, dann kann er ein Gutachten angefordern.

Eigentlich genügt für eine Ehefähigkeit, wenn der Betreute das Wesen einer Ehe erfassen kann und sich der Standesbeamte davon überzeugt. Keine Ahnung warum das in diesem Fall so schwer sein soll und man zwischen den Stühlen sitzt.

Sollte der Standesbeamte die Eheschließung trotzdem ablehnen, dann bleibt wohl nur die Entscheidung des Amtsgerichts.
Tina L. ist offline  
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