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GEZ Gebühren

Dies ist ein Beitrag zum Thema GEZ Gebühren im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Frage: Betreuer meldet einen wohungslosen Betreuten bei der GEZ an. (Ohne das Wissen des Betreuten) Nach Betreuerwechsel und Sichtung der ...


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Alt 20.08.2009, 13:39   #1
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard GEZ Gebühren

Frage:
Betreuer meldet einen wohungslosen Betreuten bei der GEZ an.
(Ohne das Wissen des Betreuten)
Nach Betreuerwechsel und Sichtung der Akten kommt es zur in Kenntnissetzung des Betreuten.
Kopf auf Tischplatte knall........
GEZ weigert sich eine Abmeldung des Betreuten zu akzeptieren (es besteht kein Einwilligungsvorbehalt!)

Wer haftet für die aufgelaufenen Gebühren und wie kommt der Betreute wieder raus aus der Nummer?

Danke für die Antworten!
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nam ist offline  
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Alt 20.08.2009, 16:37   #2
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
Standard

Entschuldigung, zuerst eine Gegenfrage. Aber welche Adresse wurde hier angegeben, wenn doch der Betreute anscheinend wohnungslos ist?
Es wäre hier die Frage: Gibt es Geräte (Fernseher/ Radio) und wo befinden sich diese, bzw. sind angeschlossen?
BetrKl ist offline  
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Alt 20.08.2009, 18:45   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.05.2009
Beiträge: 200
Rotes Gesicht

Zitat:
Zitat von BetrKl Beitrag anzeigen
Es wäre hier die Frage: Gibt es Geräte (Fernseher/ Radio) und wo befinden sich diese, bzw. sind angeschlossen?
Hmm,

Autoradio, Taschenradio reichen doch aus - ob die angeschlossen sind, interessiert die GEZ nicht wirklich, solange sie funktionsbereit da stehen, wird davon ausgegangen

Gruß
M.
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Towerowitch ist offline  
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Alt 20.08.2009, 20:00   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
Standard

Hallo,

die GEZ interessiert eigentlich nur die Anmeldung. Damit wurde angezeigt, daß empfangsbereite Radios, TV-Geräte und/oder Computer zur Verfügung stehen. Wenn auch während der Wohnungslosigkeit diese Geräte bereitgehalten wurden, dann besteht auch Gebührenpflicht und Gebührenpflichtiger ist der Betreute. Die Gebührenpflicht erlischt erst nach einer schriftlichen Abmeldung bei der GEZ, nicht alleine durch den Nichtbetrieb von Geräten.
Der Betreuer wird doch einen Grund gehabt haben, die Anmeldung vorzunehmen. Einfach so, auf blauen Dunst wird er doch nicht gehandelt haben!? Wer hat den das Formular unterschrieben?

Akzeptiert die GEZ eine Abmeldung für die Zukunft oder die Vergangenheit nicht. Für die Vergangenheit wird schwierig, da kann man nur auf Kulanz der GEZ hoffen (Niederschlagung, hilfsweise Erlass der Forderung), unter der Voraussetzung einer aktuellen Gebührenpflichtbefreiung.
Für die Zukunft dürfte es keine Probleme geben. Die Abmeldeformulare erhält man z.B. in Sparkassenfillialen. Die GEZ steht dann in der Beweispflicht.

Gruß
Kohlenklau
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Kohlenklau ist offline  
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Alt 20.08.2009, 23:04   #5
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard

die adresse, die angegeben wurde ist eine adresse unter der der betreute seinen postverkehr regelt.

es gibt weder wohnung noch geräte seitens des betreuten!

über die anmeldung wurde nicht gesprochen und kam durch zufall (sichtung der betreuer-akte) nach betreuerwechsel zu stande.

anmerkung:
der betreuer wurde übrigens aufgrund der art und weise der führung der betreuung entlassen (§1908b BGB)

es gibt keinen einzigen einwilligungsvorbehalt!

wer bezahlt denn die rechungen?

der verdacht liegt nahe, dass der betreuer seine karge entlohnung als gez-beauftragter aufbessert....wie kommt man sonst so zu einer entscheidung? kann es mir nicht erklären......

das wohl des betreuten wie auch der weitere sinn des materiellen betreuungsrechtes finden hier wohl eher keine gewichtung im handeln des betreuers........

kann der betreuer auch einen kircheneintritt veranlassen?
langsam wird es hier echt absurd......
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nam ist offline  
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Alt 21.08.2009, 17:29   #6
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Ich habe in der Beziehung gute Erfahrung mit der GEZ gemacht.

Sozialhilfebescheid (Nachweis über die Dauer der Sozialhilfe/SGB II) dazu ein beglaubigter Betreuerausweis und schon verzichtet die GEZ auf die Gebühren.

Was andere Betreuer so machen will ich nicht kommentieren, aber man kann sehr viel "Dummheiten" mit einem Betreuerausweis anrichten.
Wen interessiert denn schon das Gesetz?

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 21.08.2009, 17:33   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
Standard

Zitat:
Zitat von heiner Beitrag anzeigen
Sozialhilfebescheid (Nachweis über die Dauer der Sozialhilfe/SGB II) dazu ein beglaubigter Betreuerausweis und schon verzichtet die GEZ auf die Gebühren.
Hallo Heiner,

auch für die Vergangenheit?
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Kohlenklau ist offline  
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Alt 21.08.2009, 20:25   #8
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Hallo Kohlenklau,

ich habe tatsächlich erfahren, dass die GEZ, bei Nachweis von Sozialhilfe in der Vergangenheit, auf eine Bezahlung der Rechnungen aus Kulanzgründen verzichtete.

Unglaublich aber wahr!

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 21.08.2009, 20:59   #9
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,587
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Moin Moin

Und Wieder der Verein mit dem Dauerabo für die Preisverleihung der bleiernen Pickelhaube: Die liebe GEZ...

Spaß beiseite:
Wenn der Vorbetreuer den Betreuten bei der GEZ angemeldet hat, ohne dass dieser eine Wohnung, einen Heimplatz, ein Taschenradio oder einen Fernseher für seinen Obdachlosenrucksack oder sonst was gehabt hat, hat er Mist gebaut. Ihn in die Pflicht zu nehmen macht wahrscheinlich mehr Aufwand, als bei der GEZ zu kündigen und dort mitzuteilen, dass die alten Schulden nicht gezahlt werden können wg. GSIG, ALG2 oder sonst was, wenn nix an Vermögen oder Einkommen da ist.

Die GEZ ist zwar gnadenlos verschnarcht, aber wenn man es schafft, dass nicht ein Computer die Post beantwortet, sondern ein Mensch sich um das Anliegen kümmert, werden durchaus auch Altforderungen fallen gelassen.
Hierfür muss man sich dann aber auch gute Gründe einfallen lassen.
Z.B. - es ist aufgrund der gesundheitlichen oder sonstigen Situation
nicht mehr mit höherem Einkommen zu rechnen.
oder: Die GEZ solle selbst entscheiden, wie hoch sie die Kosten in dieser Angelegenheit noch treiben möchte, obwohl sie sowieso darauf sitzen bleibt.
oder: s.o. und die Mitteilung, dass weitere Schreiben der GEZ in Zukunft nur noch zur Akte genommen werden...


Der Kontakt zur GEZ muss beim daran arbeiten Freude bereiten. Den Spaß muss sie abkönnen - und für einen selber ist das auch nur zuträglich.

MfG

Imre Holocher
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.07.2010, 12:51   #10
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Zitat:
Zitat von heiner Beitrag anzeigen
Hallo Kohlenklau,

ich habe tatsächlich erfahren, dass die GEZ, bei Nachweis von Sozialhilfe in der Vergangenheit, auf eine Bezahlung der Rechnungen aus Kulanzgründen verzichtete.

Unglaublich aber wahr!

Gruß
Heiner
Ich grab' dieses Thema nochmals aus, da ich gerade einen Fall habe, bei dem die Betreute vergessen hatte, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen und die GEZ stur - obwohl ein Sozialleistungsbezug fortdauerte - für zwei Monate Gebühren nachforderte (wie gesagt: der betr. Leistungsbescheid wurde verspätet nachgereicht).
Von Kulanz keine Spur, obwohl ich als Betreuer (die Betreuung besteht wohl nicht grundlos) um solche gebeten hatte.

Der betr. Satz, auf die die GEZ ihr Handeln stützt, steht bekanntermaßen in den betr. Anschreiben:

Zitat:
Falls kein erneuter Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt oder die rechtzeitige Antragstellung versäumt wird, sind nach Ablauf der Befreiung Rundfunkgebühren zu zahlen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung weiterhin vorliegen.
Ich halte diesen Passus für (rechtlich) bedenklich, falls eindeutig - wenn auch etwas verspätet - nachgewiesen wird, dass ein Sozialleistungsbezug andauert (bei einer Erstantragstellung kann ich ja noch halbwegs verstehen, dass man einen Stichtag festsetzt).
Wenn man in anderen Sozialleistungsbereichen Anträge stellt, so wirken diese i.d.R. ab dann oder sogar rückwirkend ab Monatsanfang.
Bekanntermaßen werden ALG2- Bescheide oftmals erst in dem Monat zugestellt, ab dessen Beginn bereits die Leistung anläuft. Logischerweise würde der gemeine Bürger dann davon ausgehen, dass erst mit der Bewilligung die Sache auch spruchreif ist. Der von der GEZ dabei hinzuzitierte Amstschimmel, bereits vor Erstellung des regulären Bescheids vorsorglich einen Antrag zu stellen und später zusätzlich den Originalbescheid bzw. eine amtliche Bestätigung nachzureichen, bringt somit - obwohl die eigentlich wesentlichen Befreiungsvoraussetzungen nachgewiesen sind, in dem genannten Fall zusätzliche Einnahmen....
mfg

Geändert von carlos (14.07.2010 um 12:59 Uhr)
carlos ist offline  
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