Dies ist ein Beitrag zum Thema Auszahlungshöhe Taschengeld im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Eine Frage, nam, wenn Du keine Rücklage schaffst, von was wird dann bsp. die Stromachzahlung, die neue Waschmaschine oder Staubsauger.....bezahlt?...
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#11 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
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Eine Frage, nam, wenn Du keine Rücklage schaffst, von was wird dann bsp. die Stromachzahlung, die neue Waschmaschine oder Staubsauger.....bezahlt?
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#12 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Zitat:
Zusammensetzung des Warenkorbes fr SGB II und XII |
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#13 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Die Antwort (hier SGB II, insbesondere Abs.1):
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. (2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1. (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung. (3) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. (4) Die Regelleistung nach Absatz 2 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Rechtliche Unklarheiten kann man ja versuchen bei der jeweiligen Sozialgerichtsbarkeit zu klären......die Richter wenden übrigens § wie o.a. an. beispiel staubsauger.......vielleicht hier noch was zu beantragen....bin mir aber nicht sicher! SGB II § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (29.08.2009 um 16:21 Uhr) |
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#14 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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....ist ja alles ganz nett mit den Paragraphen aber leider völlig weltfremd, dass ich dem Händler für die neue Waschmaschine monatlich 25,08 zahle und im nächsten Monat wieder und wieder und wieder. Daselbe gilt für Kleidung, Brillen usw.
Früher konnte man regelmässig Kleidergeld beantragen, heute wird einem dazu erklärt-genau wie Tina sagt- dass man dies aus dem Regelsatz anzusparen habe. Bildung von Vermögen ist etwas anderes wie monatlich 10 Euro wegzulegen für Notfälle und Vorhersehbares. Ich bemühe bei rechtlich falschen Voraussetzungen gerne das Sozialgericht- aber ich mache das ganz sicher nicht wenn ich vorher schon weiss, dass ich keinen Erfolg haben werde. Gruss Michaela |
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#15 | |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
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Zitat:
§ 23 SGB 2 ist eindeutig. Nur § 23, Abs. 3 und § 24a SGB 2 definieren noch Ausnahmen. Außerdem werden bei einem Heimaufenthalt noch einmalige Beihilfen nach dem SGB 12 bewilligt. SGB 2 - Einzelnorm SGB 2 - Einzelnorm SGB 12 - Einzelnorm Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#16 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Hallo,
alternativ können natürlich auch bei berechtigten unabweisbaren Notlagen Darlehen beantragt werden, welche dann in Raten ans Amt abzustottern sind. Gehts eigentlich noch wem so, ich habe jedenfalls den Eindruck, dass ich früher mit knapp 300 € (plus den "Zulagen" jährlich) besser hinkam, als heute mit 360 €. Alles auf die Teuerungsrate schieben will ich da aber auch nicht. Ich jedenfalls kann nach Abzug aller wichtigen Ausgaben (Telefon, Strom, Versicherung, ein paar kleine Schulden) wirklich nix an die Seite legen :-/ Gruss, MurphysLaw |
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#17 |
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Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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da bist Du nicht allein, Murphy. Die meisten meiner Betreuten -sofern sie Alg2 oder Grusi beziehen- müssen mit ca. 250€ im Monat hinkommen, da außer Strom, Telefon, Abfallgebühren, Krankenkassenzuzahlung, Versicherung etc. aus dem Regelsatz oft noch ein Eigenanteil an Miete zu zahlen ist oder das Amt Raten für Darlehen oder Überzahlungen einbehält. Rücklagen für Reparaturen oder Anschaffungen sind bei den meisten wirklich nicht machbar, so daß ich auch den Eindruck habe, daß sie früher mit den einmaligen Beihilfen deutlich besser gestellt waren.
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#18 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo MurphysLaw,
Zitat:
Zitat:
Es gibt nur wenige Ausnahme, wie z.B. Erstaussattungen. Ich fand die alte Regelung besser, nur wurde scheinbar sehr viel Schindluder damit betrieben, jedenfalls hat man mir das so erzählt. |
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