Dies ist ein Beitrag zum Thema Kredit vom Betreuten? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
mich beschäftigt ein für dieses Forum wohl eher ungewöhnliches wie auch ein wenig heikles Problem:
Ich bin Betreuer ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.08.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 2
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Hallo zusammen,
mich beschäftigt ein für dieses Forum wohl eher ungewöhnliches wie auch ein wenig heikles Problem: Ich bin Betreuer und als Sohn der einzige nahe Verwandte meines demenzkranken Vaters (verwitwet). Seit rund zwei Jahren lebt er nun im Pflegeheim. Die Unterbringungskosten kann er trotz Pflegestufe 2 mit seiner Rente vollständig begleichen. Höherstufung wie auch andere Kostensteigerungen wären kein finanzielles Problem Da ich mittelfristig mir eine Eigentumswohnung kaufen möchte, würde mich interressieren, ob es möglich ist, das mir meine Vater zumindest als Teilfinanzierung der Wohnung einen Kredit geben könnte. Das dies übers Amtsgericht laufen müßte ist mir schon klar. Durch den letztjährigen Hausverkauf sowie auch angesparten Vermögen ist seine finanzielle Lage mehr als gut, so das Probleme nicht zu erwarten sind. Der Kredit wäre natürlich auch über eine Hypothek abgesichert. Wie wird so etwas von den Amtsgerichten gehandhabt? Wie ist die Rechtslage? Hat hier jemand Erfahrung? Vielen Dank für Eure Hinweise. Bernd |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,587
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Moin Bernd
Das Kreditwesen zwischen Betreuer und Betreutem ist eine heikle Sache, aber: Wenn Ihr Vater die Sache versteht und bereit wäre einen Kredit zu geben, wäre eine Voraussetzung erfüllt: Sie handeln nach dem Wunsch des Betreuten. Sie machen aber ein "Insichgeschäft" gem. § 118 BG und das ist verboten. Schon wieder aber: Sprechen Sie mit dem Rechtspfleger und beantragen sie eine Ergänzungsbetreuung oder einen Verfahrenspfleger, der die Seite Ihres Vaters vertritt und mit Ihnen den Kreditvertrag aushandelt sowie die Einhaltung überwacht. Das könnte gehen. Höflich anfragen kostet nix. Wie sehen das die RechtspflegerInnen im Forum? Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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§ 181 BGB
Insichgeschäft Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. soweit nicht anders gestattet...... es besteht also die möglichkeit sich vom insichgeschäft durch antrag und darlegung der rechtsgüter vor dem vormundschaftsgericht befreien zu lassen. desweiteren kann der vater den kredit über eine abstrakte sicherheite in form einer grundschuld absichern lassen....wenn er dann noch in der rangfolge im grundbuch an erster stelle steht dürften eigentlich keine bedenken bestehen....wobei ich bezweifele, dass ein kreditinstitut auf den besten rang verzichtet....letztenendes ist alles in das verhältnis zum verkehrs- sowie dem zu ermittelnden beleihungswert im realkreditgeschäft zu setzen.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
funktioniert meines Wissens nach nur über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. Gruß ![]() Heiner |
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| angehörige, ergänzungsbetreuer, kredit |
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