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FGG Reform (FGG/FamFG/Kurzübersicht)

Dies ist ein Beitrag zum Thema FGG Reform (FGG/FamFG/Kurzübersicht) im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Klitzekleine "Einführung" zur FGG-Reform (FGG/FamFG) mit dem Verweis auf eigene Prüfung/ eigene Auseinandersetzung mit der Materie Die Konsequenzen der FGG-Reform ...


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Alt 18.09.2009, 18:46   #1
nam
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Standard FGG Reform (FGG/FamFG/Kurzübersicht)

Klitzekleine "Einführung" zur FGG-Reform (FGG/FamFG) mit dem Verweis auf eigene Prüfung/ eigene Auseinandersetzung mit der Materie

Die Konsequenzen der FGG-Reform im groben
  • andere Zuständigkeiten (Betreuungsgericht statt Vormundschaftsgericht, zum Teil auch Zuständigkeit des Familiengerichts; neuer Begriff der "betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen")
  • veränderter Beteiligtenbegriff im FamFG (Kreis der anzuhörenden Personen)
  • weitere Stärkung der Rechte des Verfahrenspflegers
  • neues Rechtsmittelsystem (generelles FamFG-Rechtsmittel: befristete Beschwerde)
  • andere Systematik (Regelungen des Allgemeinen Teils des FamFG auch für Betreuungssachen verbindlich)
  • Spezialregelungen für betreuungsspezifische Fragen (§§ 303 ff. FamFG)
  • umfassende terminologische Anpassungen

Reformziele:



Das lückenhafte, vielfach durch Richterrecht, z.B. im Verfahren des Vorbescheides, ergänzte FGG soll durch eine zusammenhängende und vor allem übersichtliche Verfahrensordnung ersetzt werden, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG.

Dieses Gesetz steht neben dem flankierenden Gesetz über Gerichtskosten in den Familiensachen (FamGKG) im Mittelpunkt des Interesses der Praxis.



Reforminhalte:




Funktionelle Zuständigkeit
  1. Ersetzung des Vormundschaftsgerichtes durch das Betreuungsgericht, künftig zuständig für:
    Betreuungen §§ 271-311 FamFG
    Pflegschaften gem § 340 Nrn 1 und 2 FamFG
    Unterbringungssachen für Erwachsene §§ 312 – 339 FamFG
    Zugewiesen Verfahren, § 340 FamFG
Großes Familiengericht“
  1. (Gewaltschutzssachen, zivilrechtliche Streitigkeiten unter Angehörigen, Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige, Anordnungen nach dem Gesetz über religiöse Kindererziehung, Adoptionssachen, Unterbringung Minderjähriger,usw.......
  2. Aufgebotssachen § 433 FamFG
  3. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 410 FamFG
    allgemeiner Teil des Verfahrens §§ 1-110 FamFG

Übergangsregelung findet sich im



FGG-RG (hier Artikel 111)



kurzer Exkurs:

Beispiel:

Das bedeutet für Vormundschaftsverfahren und Betreuungsverfahren als „Bestandsverfahren“, dass das alte Recht für die im A u g u s t 2 0 0 9 eingerichtete Vormundschaft über ein Neugeborenes noch knapp 18 Jahre Anwendung findet und für dann eingerichtete Betreuung mit der Höchstüberprüfungsfrist gem. § 69 Abs 1 Nr 5 FGG noch fast 7 Jahre. Ohne besonderen Anlass ist eine frühere Überprüfung der Betreuung nämlich nicht zulässig (BayOLG 3 Z BR 227/04).



Inzwischen ist dem Artikel 111 FGG-RG ein Absatz 2 hinzugefügt worden. Danach gilt jedes Verfahren, das mit einer E N D E N T S C H E I D U N G abgeschlossen wird als selbstständiges Verfahren im Sinne der B I S H E R geltenden Regelung.



Die Vorschrift ist auslegungsbedürftig:
Nach § 38 Abs 1 FamFG wird durch eine E N D E N T S C H E I D U N G der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt.

Gemäß § 58 abs 1, 63 Abs 2 Nr 2 FamFG kann auch die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts Verfahrensgegenstand und damit Gegenstand einer Entscheidung sein.



Soll demnach im Fall der o.a. Altvormundschaft eine vormundschaftliche Genehmigung isoliert durch das Familiengericht bearbeitet werden oder geht mit der Anhängigkeit dieses Unterverfahrens das Bestandsverfahren vom Vormundschaftsgericht auf das Familiengericht über??



Diese und ähnliche Zuständigkeitsfragen werden die Praxis belasten......



AB DEM 01.01.2009 kommen folgende Einheiten für die NEUVERFAHREN hinzu:


  1. das Betreuungsgericht, zuständig für Betreuungssachen, Unterbringungen und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, § 23 c GVG .
  2. Das große Familiengericht mit dem Zuständigkeitskatalog des § 111 FamFG einschliesslich der Adoption, Vormundschaften und Pflegschaften (s.o.)

Solange die Übergangsregelungen des FGG-RG nicht abgearbeitet sind, müssen im Rahmen der Geschäftsverteilung also fünf Aufgabenbereiche berücksichtigt werden.

Wegen der parallel laufenden Verfahren mit unterschiedlichen Entscheidungsformen und Rechtsmittelzügen müssen die eingesetzten Kräfte das ALTE und das NEUE Recht zugleich beherrschen.



L I T E R A T U R / TI PPS:



Kemper
FamFG,FGG, ZPO Kommentierte Synopse 1.Aufl. 2009 NOMOS Verlag



Kroiß/Seiler
Das neue FamFG, Erläuterungen. 2009.... NOMOS Verlag



Kai Schulte-Bunert
Das neue FamFG, 2009 , Luchterhand Verlag






Alles ohne Gewähr, da von einem Betreuten!!!!
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
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Alt 21.09.2009, 21:47   #2
nam
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Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard Synopse der FGG/FamFG Rechtsnormen

ich habe in den sauren apfel gebissen und mir einen synopse-kommentar zugelegt......wer eine auskunft zu den einzelnen bestimmungen benötigt (bitte nur betreuungsverfahren) kann mich anmorsen....sobald ich kann, werde ich antworten.
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Alt 22.09.2009, 09:20   #3
jelka
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Hallo, Nam-
falls du das halbwegs brauchbar findest, nenn doch mal den Titel und ob man dafür drei Monate sparen muß oder ein tiefer Griff in den Geldbeutel reicht ...
Gruß - jelka
 
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Alt 22.09.2009, 11:04   #4
nam
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Beiträge: 562
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siehe literatur tipps oben.....eines von denen

teuer ist relativ.......bei guten fachbüchern ist im preis die "saure zitrone" inbegriffen

wenn sich das ein völlig verarmter betreuter leisten kann......dann ist das sicher "portokasse" für die betreuerfraktion....

wobei ich mich frage, ob man das nun wirklich zwingend braucht als betreuer (und betreuter).... in erster linie ist es die "gebrauchsanweisung für die rechtspflegerInnen/richterInnen"...

ich fand es thematisch interessant und man kann "damit gut nach dem betreuer werfen......." (scherz) von wegen gewichtige argumente und ähnliches.....

lg nam
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Alt 22.09.2009, 12:41   #5
jelka
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Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
siehe literatur tipps oben.....eines von denen
ok, wer suchet, der findet
Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
wenn sich das ein völlig verarmter betreuter leisten kann......dann ist das sicher "portokasse" für die betreuerfraktion....
...hm, und die fraktionslosen?...
Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
ich fand es thematisch interessant und man kann "damit gut nach dem betreuer werfen......." (scherz) von wegen gewichtige argumente
Ok, ab sofort wird fangen und zurückwerfen trainiert...
jelka
 
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Alt 22.09.2009, 12:55   #6
nam
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kraft ist das produkt aus den faktoren masse mal beschleunigung....also vorsicht!

ich bin aber ganz klar für deeskalation.....und kuschel-klima!

schade das im rahmen einer betreuung andauernd nestwärme mit reibungswärme verwechselt wird.......und das mir hier nicht das berühmte wohl des betreuten auf der strecke bleibt!

teflonartige grüße aus der gefriertruhe zurück!

nam
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