Dies ist ein Beitrag zum Thema Inhaftierung und Gläubigerverhandlungen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Abregen bitte!
Der B. ist für höchstens 5 Monate in Haft, Wohnung ist gesichert, nach Entlassung wird er wieder Alg ...
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#11 |
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Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Abregen bitte!
Der B. ist für höchstens 5 Monate in Haft, Wohnung ist gesichert, nach Entlassung wird er wieder Alg II oder Rente + Grundsicherung beziehen und daher ebenfalls nicht zahlungsfähig sein. Soweit alles kein Drama. Und mir fällt kein Zacken aus der Krone, wenn ich Gläubigern Informationen gebe, ich bin nur nicht bereit, Hans und Franz mit sensiblen persönlichen Informationen (wie es ein Haftaufenthalt nun mal ist) zu versorgen. Privatinsolvenz halte ich nach meinem bisherigen Kenntnisstand für relativ aussichtslos, da ich dem B. nicht zutraue, die Wohlverhaltensperiode durchzuhalten. Ich kenne ihn aber noch zu wenig, um das abschließend beurteilen zu können. @rolfdergraus: von der Bezahlung des Insolvenzverwalters wird man u.U. befreit, das ist also kein Hinderungsgrund. Aber um diese ganzen Nebenschauplätze ging es in meiner Frage nicht, sondern nur um die Frage, ob ich die Information "der Mann ist in Haft" herausgeben kann/darf/sollte. Danke für Eure Beiträge hierzu. Frauke |
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#12 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Ich finde, je ehrlicher dem Gläubiger beigebracht wird, unter Nachweisen, dass da in absehbarer Zeit nix zu holen ist, um so eher geben Gläubiger auf. Oder vielleicht mal ne EV und dann ist erst mal Ruhe.
Große Firmen buchen Forderungen nach der EV meist als uneinbringlich aus. Gruss |
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| gläubiger, haft, inhaftierung, schulden |
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