Dies ist ein Beitrag zum Thema Entlassung des Vereins oder der Behörde als Betreuer im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Mary,
das Gericht wird sich wahrscheinlich an die Überprüfung der Betreuungsbehörde halten, letztendlich obliegt die Entscheidung jedoch dem Gericht, ...
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#11 |
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Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo Mary,
das Gericht wird sich wahrscheinlich an die Überprüfung der Betreuungsbehörde halten, letztendlich obliegt die Entscheidung jedoch dem Gericht, das für die Bestellung des Berteuers zuständig ist. Das Gericht berücksichtigt für die Bestellung einer einzelnen (natürliche) Person gemäß § 1897 Abs. 1 BGB: 1. eine dem Betroffenen nahestehende Person, etwa ein Familienmitglied, 2. eine sonstige,ehrenamtlich tätige Person 3. ein selbständiger Berufsbetreuer 4. ein Angestellter eines Betreuungsvereins 5. ein Beschäftigter der zuständigen Betreuungsbehörde Für die Eignung gibt es keine feststehende Kriterien. Das Gericht muß die Hintergründe jedes einzelnen Falles betrachten Das Gericht ist zwar an die Auswahl durch den Betroffenen gebunden. Das gilt nur aber, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde, z.B. bei einem Interessenkonflikt. Es geht bei der Frage, ob Betreuungsverein oder Berufsbetreuer, nicht um die Kosten! |
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#12 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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vielen Dank Tina,
kann denn der Richter einen Interessenkonflikt konstruieren, wenn der Betreute mal vor Jahren diese Person ablehnte wegen Betreuung? Was ist denn der Unterschied zwischen Betreuungsverein und Einzelbetreuer. Soviel ich weiß, gibts Betreuungsvereine bei der Caritas, dem Paritätischen und dem VDK usw. Kann der Betreute eine Person im Betreuungsverein benennen, nachdem diese Person schon mal von ihm im Vorfeld kontaktiert wurde oder muss der Betreuungsverin gesamt genannt werden. Gruss |
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#13 | |||
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo Mary,
Zitat:
Zitat:
Soweit ich weiß soll für die Übernahme einer Betreuung eine natürliche Person Vorrang haben, vor einer Person, die bei einer Behörde oder in einem Verein tätig ist und demnach in einem Dienst- Arbeitsverhältnis steht. Ein Vereinsbetreuer kann die gleiche Vergütung wie ein Berufsbetreuer beantragen, nur wird diese nicht an ihn ausgezahlt, sondern an den Verein. Der Verein verpflichtet sich seine Mitarbeiter weiterzubilden, sie zu versichern und sie zu beaufsichtigen. Ein Vereinsbetreuer ist, genau wie Angehörge, ein befreiter Betreuer. Z.B. entfällt die jährliche Rechnungsbelegung, ebenso viele Genehmigungen bei Anlagen von Mündelgeld , ect. Zitat:
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#14 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Danke Tina.
Gute Nacht |
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#15 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Dir auch eine gute Nacht!
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| aufhebung betreuung, betreuerbestellung, betreuungsbehörde, betreuungsverein, entlassung des betreuers |
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