Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtsmittel gegen unerklärliche Gerichtsentscheidung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe einen Onkel, der außer mir und meiner Schwester keine Verwandten hat.
Vom Amtsgericht wurde ihm im Juli ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 26.11.2009
Beiträge: 2
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Hallo,
ich habe einen Onkel, der außer mir und meiner Schwester keine Verwandten hat. Vom Amtsgericht wurde ihm im Juli 2009 ein Rechtsanwalt als bestellter Betreuer zugewiesen. Leider wurde anscheinend im Vorfeld durch das Gericht nicht geprüft, ob es Angehörige gibt, die diese Aufgabe übernehmen würden. Meine Schwester und ich stehen zur ehrenamtlichen Betreuung zur Verfügung. Am 01.11.2009 habe ich eine Beschwerde an das Amtsgericht gesendet und mich über die unkooperative Art des Betreuers beschwert und auch meine Irritation darüber ausgedrückt, warum man eine Berufsbetreuung vor ein Ehrenamt stellt. Leider habe ich vom Gericht eine Absage erhalten, es wird an der Berufsbetreuung durch den Anwalt fest gehalten und das mit fadenscheinigen Begründungen. Das Gericht schreibt allerdings im letzten Satz: "das selbstverständlich alle Personen prüfen können, ob und ggf. welche Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die bisherigen Gerichtsentscheidungen bestehen". Meine Frage: Welche Rechtsmittelmöglichkeiten sind mir hierbei gegeben? |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
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Hallo wiederhold,
Ähnliches ist mir auch passiert. Es ist doch eine Schande dass die Angehörigen überhaupt nicht für voll genommen werden. Ich hatte vor eine Fachaufsichtsbeschwerde zu schreiben. Nach deinen Ausführungen, überlege ich noch einmal ob es einen Sinn macht. Nur so ohne Weiteres möchte ich auch nicht aufgeben. Ich möchte schon mitteilen dass ich mit dem Vorgehen nicht einverstanden bin. Leider haben wir als Angehörige, die nciht in erster Linie sind, sehr sehr wenig Chance entscheidend einzugreifen. Es ist aber gut zu wissen dass mir nicht allein so geschehen ist. Gruß anori
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Wiederhold, also kein Hinweis, welches Rechtsmittel? Na, für wie blöde wird man da auch noch hingestellt.
Anori, alleine ein Mitteilung, ob du das gut oder nicht gerecht empfindest, geht dem Gericht sonstwo vorbei. Muss schon §§ nennen. Also macht das ja nicht selber, nur durch Anwalt. Wenn einiges an Vermögen vorhanden ist, könnte der Richter auf die Idee kommen, man sei Erbschleicher.Noch wichtig: macht euch mit dem Betreuungsrecht - Rechte und Pflichten - etwas vertraut, das macht sich auch gut. Gruss mary Geändert von mary (27.11.2009 um 01:02 Uhr) |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 26.11.2009
Beiträge: 2
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Hallo, Danke für die Mitteilungen!
Mein Onkel ist recht vermögend. Daher hat man sicher auch einen Rechtsanwalt als Betreuer eingeschaltet, den er auch noch selber bezahlen muss. Der Anwalt macht recht unsinnige Sachen, so z.B. schließt er für meinen Onkel eine Hausratversicherung und eine Haftpflichtversicherung ab. Mein Onkel hat keinen Hausrat, wohnt im Pflegeheim, wird künstlich ernährt und liegt im Bett. Somit kann er keinenSchaden anrichten, so dass eine Haftpflichtversicherung eintreten kann.
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#5 | |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
das haben sie sehr sehr hübsch formuliert. ![]() bezüglich rechtsmitteln gilt ganz generell: sie stehen nur jenen zur verfügung, die (von was auch immer) betroffen sind. im fall einer betreuung, ist nicht der neffe, die schwester, die großtante oder sonst eine verwandte betroffen, sondern nur die betreute selber. nur dieser stehen dann rechtsmittel zur verfügung. wenn du einen strafzettel kriegst, stehen ebenfalls nur dir selbst (als betroffenem) rechtsmittel zu. da kann auch deine tante oder großcousine nix dran rütteln, dass du zahlen musst. selbst wenn du lebenslänglich verknackt wirst, hat niemand außer dir die möglichkeit rechtsmittel dagegen einzulegen. keine mutti, kein vati. und ich wette, die würden auch finden, dass sie betroffen sind. rechtlich gesehen sind sie es aber nicht. genauso wenig, wie du (rechtlich gesehen) von der betreuung des onkels betroffen bist.... das erst mal nur zum verständnis. gruß, zeiten |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
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Wollen Familienmitglieder füreinander sorgen, müssen sie zum Notar | rechte | Politik
Hier wird uns Angehörige klar gemacht, dass uns unsere zu Betreuenden nichts angehen. |
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#7 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
![]() Da ist es mir doch ein Anliegen, das mal zu zerpflücken... "Ob eine Betreuung eingerichtet wird, hängt vom Verfahren und von der Person des Richters ab, der darüber entscheidet." Falsch. § 1896 BGB schafft klare Vorgaben. "Kommt der Richter in einem Verfahren zu dem Schluss, dass ein Betreuer eingesetzt werden muss, dann hat er die Wahl. Er kann sich für einen Angehörigen entscheiden. Oder aber für einen ehrenamtlichen oder einen so genannten Berufsbetreuer." Falsch. Zum einen in der Formulierung: Übernimmt ein Angehöriger die Betreuung, ist der Angehörige auch ein ehrenamtlicher Betreuer. Zum anderen: Der Richter hat nicht die Wahl. Er hat ganz klar einen Berufsbetreuer nur in bestimmten Ausnahmesituationen zu bestellen. "Die Betreuer haben eine erhebliche Macht, die sonst nur dem Staat zukommt." Hach, schön wär's ja... ![]() "Über den Kopf des Betroffenen hinweg." Falsch. § 1901 BGB. "Sie können den Aufenthaltsort bestimmen und dafür sorgen, dass kranke oder alte Menschen in Altenheime oder psychiatrische Kliniken eingewiesen werden." Falsch. Einweisen kann nur ein Mediziner. Abgesehen davon kann keine Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ohne gerichtliche Genehmigung erfolgen (§ 1906 BGB). "Und sie können sogar für die Betreuten entscheiden, ob die Eltern oder die Kinder den kranken oder alten Menschen besuchen dürfen." Falsch. Das geht allenfalls mit dem Aufgabenkreis "Personensorge" (oder ähnliche Formulierung), der recht selten vergeben wird. Und selbst dann ist es dem Betreuer nicht gestattet, Umgangsverbote nach Gutdünken auszusprechen. "Diese Macht maßen sich die Betreuer nicht selber an. Sondern sie wird ihnen per Gesetz ausdrücklich verliehen" Nein, einzig dieser unsinnige Artikel verleiht uns diese Macht.... ![]() "praktisch jeder Bürger kann beim neuen Betreuungsgericht einen Antrag auf Betreuung stellen." Falsch. "Antrag auf Betreuung" kann nur der Betroffene selbst stellen. Dritte Personen könne die Einrichtung einer Betreuung allenfalls anregen. "Nach dem Familienverfahrensrecht haben Angehörige noch nicht mal ein Beschwerderecht gegen eine Betreuung von Eltern oder Kindern." Auch das stimmt so nicht. Allerdings ist die Anwendung der entsprechenden Norm über die Verfahrensbeteiligung tatsächlich ein wenig tricky - wurde hier ja auch schon an anderer Stelle diskutiert. "Außerdem könnte er es nur, wenn er einen der wenigen am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte dafür gewinnen würde, seinen Fall zu vertreten." Das ist nicht nur falsch, sondern sogar hanebüchener Unsinn. Bei der Beschwerde herrscht kein sog. "Anwaltszwang" und die höchste Instanz für Derartiges ist ohnehin das Landgericht... Fatal Error... "Er kann aber immer noch gegen den Willen des Betroffenen entscheiden, wenn er den Bevollmächtigten nicht für geeignet hält, unabhängig davon, was der Vollmachtgeber will." Auch das ist so nicht korrekt. Eine solche Entscheidung des Richters muss klar begründet sein und ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen andernfalls konkreter Schaden drohen würde. Es ist einfach nur ärgerlich und beschämend, dass Leute so einen Mist in die Welt blasen - und andere Leute diesen Mist dann auch noch als Quelle für ihre eigene unbegründete Meckerei verwenden. Sorry, höflicher geht das nicht...
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#8 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
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Kann vielleicht mal jemand diese Fragestellung aufgreifen?
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#9 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
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Zitat:
![]() Was du als Meckern bezeichnest, ist in meinen Augen Diskusion.
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#10 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Wie bereits in einigen anderen Threads erwähnt worden ist: Wenige bis gar keine.
Das Gericht hat ja offenbar zur Kenntnis genommen, dass Du zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung bereit wärst - hat Dich aber nach Prüfung abgelehnt. Begründen muss das Gericht dies Dir gegenüber nicht. So denn die betreute Person einen Betreuerwechsel auf Dich ausdrücklich wünscht, kann sie einen Antrag stellen (auch mündlich). Dieser Antrag ist dann vom Gericht ggf. mit rechtsmittelfähigem Bescheid abzulehnen. Dagegen kann Widerspruch vor dem Landgericht erhoben werden. Ggf. wäre aber die Konsultation eines Anwalts anzuraten - eine klare, abschließende, auf die konkrete Situation sicher zutreffende Aussage kann Dir hier keinesfalls jemand geben. Doch. Ich kenne "Deinen" Thread. ![]() Aber um den geht's ja hier wirklich nicht. Zitat:
![]() Das macht den Unsinn, der da in diesem Artikel verbreitet wird, aber auch nicht besser.
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Geändert von Chesterfield (27.11.2009 um 13:48 Uhr) |
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