Dies ist ein Beitrag zum Thema Übertragung von Sparbüchern im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Forennutzer,
ich bin als Berufsbetreuerin tätig und habe eine Betreuung übernommen wo sich folgender Sachverhalt ergeben hat:
Die Klientin ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 23
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Liebe Forennutzer,
ich bin als Berufsbetreuerin tätig und habe eine Betreuung übernommen wo sich folgender Sachverhalt ergeben hat: Die Klientin hat 2005 mehrere Schlaganfälle erlitten. Da die Angehörigen (so wie es mir als neutrale Person erscheint) es auf das Vermögen der Klientin abgesehen haben, wurde noch im Krankenhaus (!) eine Übertragung des Sparvermögens vorgenommen. Meine Betreute hat unterschrieben. Sagt zum heutigen Zeitpunkt, dass Sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht gewusst habe, was Sie unterschreibt. Nach dem KH-Aufenthalt sei nochmal ein Schreiben von der Bank gekommen um die Echtheit der Unterschrift meiner Klientin zu prüfen. In dem Schreiben wurde aufgefordert sich innerhalb von 4 Wochen zu melden, falls es sich nicht um ihre Unterschrift handele - hier wurde kein Einspruch eingelegt. Hat jemand Erfahrung ob es Sinn macht hier noch Rechtsmittel einzulegen oder ist bereits eine Verjährung eingetreten? Mit freundlichen Grüßen BM141 |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
der Beweis einer Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt dürfte schwer zu erbringen sein. Ob Aussicht auf Erfolg besteht kann nicht beurteilt werden. Seit wann besteht denn die Betreuung ? Gruss Andreas |
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#3 | ||
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Hatte mehrmals schon Fälle, bei denen das auch nach Jahren noch problemlos möglich war. Zitat:
Hinsichtlich Verjährung - spielt meines Erachtens keine Rolle, weil der Schenkungsvertrag (und um einen solchen handelt es sich ja offenbar -> §§ 516 ff BGB) nie rechtswirksam zustande gekommen ist. Spannend hier könnte sein, wenn die Gegenseite mit Entreicherung oder sowas kommt. Vielleicht könnten aber §§ 528 ff BGB weiterhelfen, wenn die Betreute nunmehr mittellos ist. Würde da auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen.
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo zusammen,
ich denke man sollte zwei Dinge unterscheiden. Der Brief der Bank wegen der Rechtmässigkeit der Unterschrift ist sicher nicht mehr anzufechten, die Unterschrift ist da- und die Bank haftungsrechtlich damit draussen. Der zweite Teil ist wirklich spannend, ich würde wegen drohender Verarmung (wenn dies der Fall sein sollte) die Schenkung von der Familie über einen Anwalt zurückfordern. Spätestens wenn das Sozialamt zahlen soll würden diese wahrscheinlich sowieso dazu auffordern. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 23
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Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten. Die Betreuung besteht seit ca. 7 Monaten. Da aber in der Betreuungsangelegenheit wichtige Dinge zu regeln waren, die nun abgeschlossen sind, haben wir dieses Thema erstmal hinten angestellt. Die Betreute bezieht seit der Schenkung Grundsicherung im Alter - ihr komplettes Vermögen wurde übertragen. Der Brief der Bank kam ca. 3 Wochen nach dem stationären Aufenthalt - zu dieser Zeit war sie nur noch in ambulanter Behandlung. Wie ich gestern erfahren habe hat der "Beschenkte" geschäftl. Insolvenz angemeldet, aber über einen anderen Namen wieder ein Gewerbe angemeldet. Wahrscheinlich ist hier kein Geld mehr zu holen - und mit einem Titel ist einer 86 jährigen Frau auch nicht wirklich geholfen. Andererseits will ich das nicht auf mir sitzen lassen und für die Dame anfechten. Da meine Betreute keine Rechtschutzversicherung besitzt müsste ich Rechtsbeihilfe beim AG beantragen. Hat hier jemand Erfahrung? Viele Grüße BM 141 |
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 23
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Das Sozialamt und auch das Gericht haben Kenntnis über die Schenkung - das Sozialamt hat aber hier scheinbar die Augen zugedrückt und Leistungen bewilligt. Die Betreuervergütung wird auch anstandlos gezahlt.
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#7 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Hallo!
Kurz und knapp: Hier bist Du als Betreuer m. E. sogar verpflichtet, die Schenkung zurückzufordern - und zwar mit allen Rechtsmitteln, die möglich sind, auch wenn letztlich nix dabei raus kommt. Dass das Sozialamt leistet, ist ein netter Zug - allerdings machen die das vermutlich nicht ewig. Wie das mit der Beratungshilfe und dem nun nötigen Verfahren läuft... auch wegen der scheinbaren Insolvenz des Beschenkten - Anwalt mandatieren und den fragen, der kann das am besten für den konkreten Fall beantworten.
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