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Unterbringungsähnliche Maßnahme?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsähnliche Maßnahme? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wertes Forum, neulich war ich auf der Dementenstation eines Pflegeheimes und konnte auf Anhieb diese Station nicht mehr verlassen, da ...


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Alt 14.12.2009, 14:07   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
Standard Unterbringungsähnliche Maßnahme?

Wertes Forum,

neulich war ich auf der Dementenstation eines Pflegeheimes und konnte auf Anhieb diese Station nicht mehr verlassen, da ich mit einem besonderen Bedienungsmechanismus für den Aufzug konfrontiert war:

Der Aufzug konnte nur angefordert werden, wenn man den Aufzugsanforderungsknopf und gleichzeitig einen in ca. 2m Höhe angebrachten Kopf drückte.

Die Bewohner der Station kennen diesen Mechanismus nicht und sind teilweise auch zu klein, den oberen Knopf zu erreichen.

Nun meine Frage:
Handelt es sich bei diesem Schliessmechanimus um eine unterbringungsähnliche Maßnahme nach Unterbringungsähnliche Maßnahme ? Betreuungsrecht-Lexikon
und §1906 (4) und wenn ich einen Betreuten dort dauerhaft unterbringen will, muss ich mir dies vom Betreuungsgericht genehmigen lassen?

Danke für Eure juristische Unterstützung.

Gruß Rosa
Rosa L. ist offline  
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Alt 14.12.2009, 18:00   #2
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Hallo Rosa,

in meinen Augen eindeutig ja.

Ich habe auch zwei betreute in solchen Stationen untergebracht. Aber jeweils mit richterlichem Unterbringungsbeschluss.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 14.12.2009, 19:24   #3
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Hallo Rosa

Kann man die Station nur über den Aufzug erreichen bzw. verlassen?
Wenn ja: Was tun, wenn's brennt? - Schöne Grüße an die Heimaufsicht. Das ist verboten.

Wenn es weitere Ein- oder Ausgänge gibt:
Sind die genauso "gymnastisch-artistisch" zu öffnen?
Wenn ja: Dann ist es geschlossen, weil jeder Bewohner die Möglichkeit haben muss, raus zu kommen wenn er/sie will. Die Anforderungen sind nicht für alte Menschen erfüllbar.
Wenn nein: Dann geht's auch anders und die Station ist offen, wenn die Öffnungsmechanismen für den durchschnittlichen alten Menschen bedienbar sind.

Wäre z.B. der Knopf in erreichbarer Nähe bzw. Höhe angebracht, dann ist die Anforderung der Bedienbarkeit erfüllt - und die Station ist offen.
Begreift ein Bewohner aufgrund seiner Demenz das nicht, obwohl den Mechanismus körperlich durchausbedienen könnte, dann bleibt er drin, die Station ist aber immer noch offen. (also kein Unterbringungsbeschluss notwendig).

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 15.12.2009, 08:45   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
Standard

Heiner und Imre,

danke für Eure Antworten.

Natürlich hat das Heim auch eine Türe zum Treppenhaus (es ist aber schon etwas mehr Kraftaufwand zum Öffnen der Türe notwendig als bei einer normalen Zimmertüre), sonst würden sie bestimmt keine Betriebserlaubnis bekommen.

Leider sind Eure Aussagen doch etwas gegensätzlich und nun bin ich so schlau wie zuvor.

Heiner, auf wessen Initiative beruht der Unterbringungsbeschluss?

Hat sonst noch jemand eine Meinung zu diesem Thema?


Liebe Grüße sendet Euch Rosa
Rosa L. ist offline  
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Alt 15.12.2009, 17:51   #5
Rechtsanwältin/Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 153
Standard

Hallo Rosa,

ich tendiere auch eher zu ja, genehmigungspflichtig. Kann man wohl auch anders sehen, ich würde hier deshalb entweder den Rechtspfleger anrufen oder einfach die Sache darlegen und Genehmigung beantragen, schaden kann es ja nicht.

Grüße
rorikae
rorikae ist offline  
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Alt 16.12.2009, 05:57   #6
Berufsbetreuerin / Fachwirtin in der Alten-und Krankenpflege
 
Benutzerbild von MorganaNight
 
Registriert seit: 18.07.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 130
Standard

Hallo Rosa,
würde auch sicherheitshalber eine Genehmigung beantragen. Könnte mir vorstellen, dass es jeder anderes auslegt( wie oben schon gelesen). Ähnlich wird es bei den Richtern auch sein. Geh lieber auf Nummer sicher.

LG Conny
__________________
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MorganaNight ist offline  
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Alt 16.12.2009, 10:10   #7
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...

§ 1906 Abs. 4 BGB:
"Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll."

Die Aufzugknöpfe sind offenkundig mechanische Vorrichtungen, die grundsätzlich einem Freiheitsentzug dienen können.
Jetzt muss man halt prüfen, ob auch wirklich Freiheit entzogen wird - sprich also: Ist die Betreute freiwillig im Heim, bleibt sie freiwillig dort, weiß sie um die "Freiheitsbeschränkung"?
Und natürlich auch wichtig: Kann die Betreute (und zwar ganz selbst und höchstpersönlich) die Türe zum Treppenhaus öffnen, um ggf. das Heim zu verlassen?

Je nach Konstellation der Antworten ergeben sich verschiedene Wege, die zu gehen sind.
Unter solchen Umständen kommt es nicht selten ganz individuell auf die betreute Person und ihre Mobilität an, ob eine genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung vorliegt oder eben nicht.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 16.12.2009, 21:35   #8
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Hallo Rosa

Zitat:
Zitat von Rosa L. Beitrag anzeigen
Heiner und Imre,


Leider sind Eure Aussagen doch etwas gegensätzlich und nun bin ich so schlau wie zuvor.

Rosa
So ganz widersprüchlich sind unsere Aussagen hoffentlich nicht:

Bei einer Einrichtung wie du geschildert hast, würde ich auch einen Unterbringungsantrag stellen, weil die Mechanischen Vorrichtungen Körpergrößen verlangen, die ein durchschnittlicher Rentner sie nicht hat. Er oder Sie KANN also nicht raus, auch wenn es gewünscht ist. Auch bei der Tür, die nur schwer zu öffnen ist und große Körperkräfte verlangt ist das so. Demnach ist die Station geschlossen und ein Antrag ist notwendig.

Die Station, die ich geschildert habe, hat einen Eingang, deren Verschlussmechanismus für jede/n erreichbar und leicht benutzbar ist. Allerdings muss man sich daran erinnern, wo der Knopf ist und ihn auch drücken. Wenn man das geistig nicht mehr mit der Tür in Verbindung bringen kann, bleibt man drin. Trotzdem wird das nicht als "Geschlossen" angesehen.

Vielleicht werden die Unterschiede so deutlicher und unsere Aussagen weniger widersprüchlich.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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altenheim, heim, seniorenheim, stationäre einrichtung, unterbringung

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