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Befreite Betreuung – oder doch eher „geknebelte Betreuung“

Dies ist ein Beitrag zum Thema Befreite Betreuung – oder doch eher „geknebelte Betreuung“ im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Nachfolgend möchte ich die aktuelle Situation sowie meine Fragen hierzu darstellen: - Aktueller Beschluss: Mittels eines Beschlusses vom 31.10.2008 wurde ...


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Alt 08.01.2010, 13:19   #1
Einsteiger
 
Benutzerbild von elpiepe
 
Registriert seit: 28.12.2009
Ort: Franken
Beiträge: 18
Beitrag Befreite Betreuung – oder doch eher „geknebelte Betreuung“

Nachfolgend möchte ich die aktuelle Situation sowie meine Fragen hierzu darstellen:

- Aktueller Beschluss:
Mittels eines Beschlusses vom 31.10.2008 wurde die Betreuung für meinen Vater bis zum 31.10.2015 aufgrund der ebenfalls im Beschluss genannten Fakten verlängert.

- Status: Befreite Betreuung
Aufgrund des gegebenen Abstammungsverhältnisses – Abkömmlinge / Vater/Töchterverhältnissen – handelt es sich um eine befreite Betreuung.
Hier besteht eine Befreiung von der jährlichen Rechnungslegung
(§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB).

Nach meinem Informationsstand sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer, die mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge betraut sind, verpflichtet, das Vermögensverzeichnis zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Dies ist durch mich nach Übernahme der Betreuung Anfang 2008 geschehen.
Danach ist das Vermögensverzeichnis in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 II), und dem Gericht unaufgefordert vorzulegen.

- Bericht über die Führung der Betreuung
Vermögensverzeichnis/Berichterstattung/Auskunftspflicht
Nach meinem Kenntnisstand ist eine bestimmte Form der Auskunftserteilung nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen.
Eine mündliche Berichterstattung wurde seitens des Betreuungsgerichtes als „untunlich“ abgelehnt.

- Erfolgte Berichterstattung in 2009
Formular A)
Angaben zu den persönlichen Verhältnissen
Anmerkung:
Anhand der im vorgenannten Beschluss seitens des Gerichtes überprüften Fakten zur Verlängerung sind die Angaben zum Abschnitt A Persönliche Verhältnisse Punkt 2, 3, 4, 5 des oben genannten Formulars bereits beantwortet gewesen.
Die Berichterstattungspflicht analog § 1840 Abs. 1 war hiermit aus meiner Sicht erfüllt.

Formular B)
Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse
Dieses Formular wurde ebenfalls mit Daten (insbesondere Kontostände) versehen ausgefüllt und vorgelegt.
Ein Vermerk, dass, aufgrund der Online-Führung aller Konten, zur Belegübermittlung ein e-mail-Account benötigt wird, wurde auf dem Formblatt angebracht.
Übermittlung der PDF-Files (auch als Hardcopy) wurde angeboten.

- Androhung und Beschluss eines Zwangsgeldes:
Begründung:
Die Prüfung und Überwachung seitens des Betreuungsgerichtes im Rahmen einer befreiten Betreuung kann nur aufgrund schriftlicher Angaben inklusive aller Nachweisen und Belegen erfol­gen.

- Persönlicher Termin:
Abgabe der Originalbelege
Ergebnis: Rücknahme des Zwangsgeldbeschlusses

- Aktuelle Fragen:
- Beratungspflicht des Betreuungsgerichtes?
Im Sinne des Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es aus meiner Sicht ein Gebot der Fairness, dass das Betreuungsgericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch Beratung anbietet, oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hin­weist. Dies ist nicht geschehen.

Auf die Beratungspflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber dem Betreuer wurde bei der Niederlegung einer Beschwerde gegen Androhung eines Zwangsgeldes hingewiesen. Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift begründet eine Pflicht des (zuständigen) Betreuungsgerichtes zur Beratung des Betreuers.

Beratung des Betreuers ist insbesondere wichtig, da eine bestehende Rechtschutzversicherung eine entsprechende Beratungsleistung mit der Begründung ablehnt, dass das Betreuungsgericht eine Beratungsverpflichtung an Anwaltstatt habe. Ebenso wurde seitens des Betreuungsgerichtes das Beisein eines Anwaltes bei einem persönlichen Termin abgelehnt.

Die Begründung des Betreuungsgerichtes hinsichtlich der nicht erfolgten Beratung war, dass eine Hilfestellung aufgrund keines Kommunikationsstils nicht erkennbar gewesen sein.

Daher bitte ich Sie/Euch um Informationen zur Rechtsberatung für ehrenamtliche Betreuer im Status der befreiten Betreuung.

Insbesondere Informationen zu Gesetzestexte/Rechtverordnungen, welche aufgrund des vorgenannten Status zur Vorlage von Nachweisen und Belegen verpflichten.
Darstellung aus meiner Sicht:
Ich sehe eine Nachweispflicht, inklusive Belegvorlage, dem Betreuungsgericht gegenüber, lediglich im Zusammenhang mit dem, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, Vermögensverzeichnis. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 II BGB) und war erst ca. zur Hälfte vorbei. Zudem wurde, ohne Angaben von Gründen, erklärt, dass dieser Rechtsvorschrift hier nicht greift.
Eine weitere Situation, die die Vorlage von Nachweisen und Belegen vorsieht, stellt die jährliche Rechnungslegung dar. Hierzu besteht allerdings -nach wie vor - eine Befreiung (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB).
Auf mein Angebot, die jährliche Rechnungslegung trotz Befreiung durchzuführen, da meine Online-Daten, sowie die eingesetzte Software, dies ohnehin problemlos ermöglicht, wurde nicht eingegangen. Dieses Angebot war unter dem Vorbehalt abgegeben worden, dass dann erwartet wird, dass die Prüfung dieser Rechnungslegung auf Vollständigkeit und Richtigkeit im Sinne des § 1890 ff BGB seitens des Betreuungsgerichtes erklärt wird.
Auf die mir bereits bekannte Verpflichtung (analog § 1890 GBG), am Ende der Betreuung dem Miterben gegenüber, sowie während der Betreuung dem Betreuten gegenüber, wurde jedoch seitens des Betreuungsgerichtes ausdrücklich verwiesen.

Fazit aus mener Sicht:
Die befreite Betreuung ist letztlich keine Befreiung im engen Wortsinn. Die Verpflichtung am Ende der Betreuung können nur erfüllt werden, wenn eine komplette Rechnungslegung während des gesamten Zeitraumes erfolgt.
Das Betreuungsgericht verlangt zwar einen jährlichen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer). Im Gegenzug erfolgt jedoch keine Bestätigung/Testierung dieses Prüfprozesses seitens des Betreuungsgerichtes, die als Grundlage zur Erfüllung seiner Rechenschaftspflicht geeignet wäre.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass die jährliche Berichterstattung, inklusive Belegvorlage, lediglich zum Zweck der jährlichen Gebührenfestsetzung erfolgt.

- Anerkenntnis der Online-Kontoführung im Rahmen der Schlussrechnung
Keine konkrete Antwort seitens des Betreuungsgerichtes habe ich auf die gestellt Frage erhalten, ob eine Online-Kontoführung mit jährlichen Saldenbestätigungen (Originalbeleg) zur Rechnungslegung der Schlussrechnung geeignet sei.
Eine verbindliche Aussage wäre hier sehr hilfreich.

Viele liebe Grüße aus dem verschneiden Frankenland!!

Elke

Geändert von elpiepe (08.01.2010 um 13:21 Uhr)
elpiepe ist offline  
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Alt 08.01.2010, 15:25   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.04.2008
Ort: NRW
Beiträge: 68
Standard Gebührenfestsetzung

Hallo Elke
ich bin zwar kein Fachmann, aber da drängt sich auch bei mir so mancher Verdacht auf.

Wenn ich das so lese hat man den Eindruck, die Leute wissen selber nicht so genau Bescheid, anscheinend nicht so genau wie du. Oder es ist mal wieder alles Auslegungssache.

Wenn ich mir vorstelle das diese Beratungspflicht besteht, man sie aber nicht bekommt, dann habe ich auch schon beim lesen deiner Prozedur gewisse Befürchtungen bezüglich meines bevorstehenden Beratungsbedarfs.

Leider kann ich dir auch keinen Rat geben, für mich ist das alles noch Neuland, ich habe mich lediglich mal mit den Aufgaben von der Betreuung auseinander gesetzt.. Ich musste, weil sie ihre Aufgaben anscheinend nicht erfüllt hatte, was zu meinem Nachteil war - so war ich mal hier gelandet.

Grüße ans verschneite Frankenland zurück (hab da mal 20 Jahre gewohnt)

Mützi
Schlafmuetze ist offline  
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Alt 08.01.2010, 15:38   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.04.2008
Ort: NRW
Beiträge: 68
Standard links

Befreiter Betreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon

ich hab noch drei weitere links gefunden aber das Internet schmeisst mich immer wieder raus, muss wohl an der einen Seite liegen.
auf der Seite :finanzfrage.net soll angeblich auch noch Antwort dazu sein

manchmal denkt man ja die Fragen die man hat sich so speziell das man bestimmt im Netz nix dazu findet - ich bin immer wieder überrascht was sich doch so alles finden lässt, wenn man erfinderisch ist bei der Stichwortwahl



so - bevor mir das der IE wieder einen Strich durch die Rechnung macht...

Mützi
Schlafmuetze ist offline  
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Alt 08.01.2010, 16:32   #4
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,582
Standard

Hallo ellenpiepenbrink,

ganz klar sind mir Deine Fragen nicht, irgendwie verwirrt mich der Schreib-Stil.

Ich verstehe dass Du die Betreuung für Deinen Vater hast.
Ein Vermögensverzeichnis wurde abgegeben.
Du möchtest vom Gericht beraten werden - aber nicht beraten wirst. Dass Du keine schriftlichen Unterlagen abgegeben hast weil das Gericht deinen E Mail Verkehr nicht akzeptiert.
Einen bericht über die persönlichen Verhältnisse hast Du nicht abgegeben weil Du meinst die Verlängerung der Betreuung spräche für sich.

Ist das soweit richtig? Und in welchen Punkten möchtest Du eine Beratung?

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 08.01.2010, 16:45   #5
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Lächeln Rechenschaftslegung bei befreiten Betreuern - ein Irrtum des Gesetzgebers?

Hallo Mützi,

vielen Danke für Deinen Tipp zu dem Link „Online-Lexikon Betreuungsrecht“, der mir jedoch bereits bekannt ist.

Diese Seiten haben mir immer wieder wertvolle Hilfe geleistet, daher kann ich sie nur empfehlen.

Hier wird die Frage aufgeworfen, ob die Rechenschaftslegung bei befreiten Betreuung nicht ein Irrtum des Gesetzgebers sein.

„Die Rechenschaftslegung nach Ende der Betreuung
Rechenschaftslegung bei befreiten Betreuern - ein Irrtum des Gesetzgebers?

è http://wiki.btprax.de/Schlusst%C3%A4tigkeiten


Viele Grüße

Elke
elpiepe ist offline  
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Alt 08.01.2010, 18:00   #6
Einsteiger
 
Benutzerbild von elpiepe
 
Registriert seit: 28.12.2009
Ort: Franken
Beiträge: 18
Lächeln Noch mehr verwirrender Schreibstil

Hallo Michaela,

vielen Dank für Deine Antwort!


Dass Du mich meinem Schreibstil nicht klar kommst, zu mir leid. Aber jeder hat so seinen Stil, bzw. die damit verbundenen entsprechenden (Ver)Prägungen.

Ich hoffe, die nachfolgenden Hinweise können zur Klarstellung beitragen:
  • zum Beginn der Betreuung habe ich ein Vermögensverzeichnis einschließlich aller Original-Belege abgegeben.
  • Weiterhin habe ich die beiden genannten Formulare komplett mit sämtlichen Daten ausgefüllt abgegeben.
    Obwohl sämtliche Fragen des Formulars zu den persönlichen Verhältnissen bereits mit dem aktuellen Beschluss beantwortet waren.
  • Nicht vorgelegt habe ich lediglich die Belege zum Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse.
    Da sämtliche Konten online geführt werden, hatte ich zum Abgabezeitpunkt keine Kontoauszüge / Finanzstatus usw. vorliegen.
    Die Übermittlung von PDF-Files der Kontoauszüge wurde angeboten. Diese konnten jedoch nicht via e-mail übermittelt werden, da der Rechtspfleger (angeblich) nicht über einen e-mail-Account verfügt.
  • Der Beschluss zur Verhängung des Zwangsgeldes wurde mit der fehlenden Vorlage der Belege zum Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse begründet.
    Im Rahmen eines persönlichen Termins mit dem Rechtspfleger konnten die zwischenzeitlich beschafften Originalbelege vorgelegt werden.
    Das Zwangsgeld wurde aufgehoben.
  • Bereits im einem Schreiben zur Niederlegung einer Beschwerde gegen Androhung eines Zwangsgeldes hatte ich die Frage aufgeworfen, auf welcher Rechtsgrundlage bei einer befreiten Betreuung die Vorlage von Belegen im der Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse vorgesehen sein (§ 1840 Abs. 1 BGB), ebenso im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflicht (§ 1839 BGB).
    Damit ein Zwangsgeld seitens des Betreuungsgerichtes angedroht werden kann, müssen Ge- und Verboten des Betreuungsgerichtes seitens des Betreuers nicht erfüllt worden sein, hierzu soll­ten/müssen diese in Form von gerichtlichen Anordnungen bekannt gemacht werden. Dies ist aus mei­ner Sicht nicht gesehen. Erst danach kann eine Nichtbefolgung durch den Betreuer als schuldhaft dargestellt werden.
  • Die Frage an das Gericht lautete in diesem Schrieben konkret:
    In welcher Form, und zu welchen Terminen, ist die Berichterstattung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält­nisse des Betreuten an das Betreuungsgericht zu übermitteln, damit die Aufsichtsmaßnahmen gem. § 1837 II erfüllt sind.“
    Auf diese Beantwortung dieser Frage zieht primär der ausstehende Beratungsbedarf des Betreuungsgerichtes ab.
  • Weiterhin geht es um die Nachweispflicht, inklusive Belegvorlage, dem Betreuungsgericht gegenüber. Auch hierfür ist mir keine rechtliche Grundlage bekannt.
Viele Grüße

Elke


Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hallo ellenpiepenbrink,

ganz klar sind mir Deine Fragen nicht, irgendwie verwirrt mich der Schreib-Stil.

Ich verstehe dass Du die Betreuung für Deinen Vater hast.
Ein Vermögensverzeichnis wurde abgegeben.
Du möchtest vom Gericht beraten werden - aber nicht beraten wirst. Dass Du keine schriftlichen Unterlagen abgegeben hast weil das Gericht deinen E Mail Verkehr nicht akzeptiert.
Einen bericht über die persönlichen Verhältnisse hast Du nicht abgegeben weil Du meinst die Verlängerung der Betreuung spräche für sich.

Ist das soweit richtig? Und in welchen Punkten möchtest Du eine Beratung?

Gruss Michaela
elpiepe ist offline  
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Alt 09.01.2010, 08:38   #7
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Guten Morgen elpiepe,

entschuldige erst mal bitte dass ich dich im letzten Beitrag falsch angesprochen habe.

Ich bin kein Ehrenamtler, kann Dir also nur aus dem Bauch heraus und mit Menschenverstand antworten.

Die Berichterstattung hat jährlich zu erfolgen und natürlich müssen Nachweise in schriftlicher Form vorgelegt werden.
Das ist nicht nur in diesem Fall am Gericht so. Es nützt doch keinem was wenn in einer Akte steht: das und das wurde mitgeteilt. Akten laufen mit, Sachbearbeiter wechseln und ich kenne jetzt keine Behörde die sich mit mündlichen Mitteilungen, ohne Nachweise, zufrieden gibt.
Der Eine teilt dies mit und dann kommt der Andere und sagt: ne stimmt nicht. Und dann? Soll dann danach entschieden werden wer die schöneren Haare hat? So macht das keinen Sinn.

Eine explizite Rechtsgrundlage dazu kann ich Dir nicht nennen, ich halte das für selbstverständlich.

Grüsse Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 09.01.2010, 14:24   #8
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Ort: Franken
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Hallo Michaela,

danke für Deine rasche Antwort.

Eins vorweg, grundsätzlich agiere ich auch eher aus dem Bauch heraus und auf der Basis von gesundem Menschenverstand. Im Umgang mit Behörden und Gerichten kommuniziere ich jedoch grundsätzlich auf der Basis von Gesetzten und Verordnungen. Da sich, wie auch im konkreten Fall, die Beteiligen – hier der Rechtspfleger – gerne auf vermeintliche Pflichtverletzungen berufen, ohne gleichzeitig die eigene Verpflichtungen (hier die besagte Beratungspflicht) auch nur annäherte ernst zu nehmen.

Natürlich würde ich im Status eines Berufsbetreuers, der möglicherweise auch eher auf Augenhöhe gesehen wird, auch meine soziale Kompetenz benutzen, um ein gutes „Arbeitsklima“ zur Rechtspflege zu haben. Schließlich konnte im persönlichen Gespräch, eben auch ein tragfähiger Kompromiss gefunden, der in einem Beschluss festgehalten wurde.

Hier zur Klarstellung meines Standpunks die mir bekannten Fakten:

Jährliche Berichterstattung:
Genau dieser Rechnungslegungspflicht unterliegt die „befreiter Betreuung“ eben nicht.
http://wiki.btprax.de/Befreiter_Betreuer

„Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit:
Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit (§ 1854 BGB). Er muss lediglich alle 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Schlussrechnung beim Ende der Betreuung nach § 1890 BGB.

Als Verpflichtungen verbleibt beim ehrenamtlichen Betreuer im Status der befreiten Betreuung:

Die Individuelle Auskunftspflicht:
„ ….hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.“
(§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1839 BGB)
http://dejure.org/gesetze/BGB/1839.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1839.html

Mit meiner Meinung, dass im Rahmen dieser individuellen Auskunftspflicht keinerlei Schriftform vorgegeben ist, und, dass die Vorlage von Belegen eben nicht verpflichtend sei, stehe ich im Übrigen nicht allein.
Siehe auch „Formen der Aufsichtsführung“
http://wiki.btprax.de/Beaufsichtigung

Die Individuelle Auskunftspflicht war daher mit Vorlage des Formulars über die wirtschaftlichen Verhältnisse – welches, wie mehrfach dargestellt, mit allen Daten versehen war, erfüllt.

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse:
Der Betreuer über die persönlichen Verhältnisse einmal jährlich Bericht zu erstatten.
„(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1840.html
Die Abs. 2 ff greifen aufgrund der Befreiung von der Rechnungslegung nicht.

Hierzu wurde das Formular über die persönlichen Verhältnisse ebenfalls ausgefüllt vorgelegt. Wie bereits erwähnt, war diese Aktion eigentlich obsolet, da sämtliche Fakten im aktuellen Beschluss ohnehin benannt wurden.

Nach wie vor bin ich daher auf der Suche nach Rechtgrundlagen zur Befreiten Betreuung mehr als interessiert.

Ich wünsche Dir und allen anderen im Forum ein schönes und verschneites Wochenende!


Viele Grüße

Elke
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Alt 09.01.2010, 15:31   #9
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Hallo!

Da liegen offenbar ein paar Missverständnisse vor.

Zitat:
Zitat von elpiepe Beitrag anzeigen
ohne gleichzeitig die eigene Verpflichtungen (hier die besagte Beratungspflicht) auch nur annäherte ernst zu nehmen.

Eine Beratungspflicht in dem Sinne, wie Du das hier darstellen möchtest, gibt es nicht - gibt auch der § 1837 BGB i. v. m. § 1908i BGB nicht her.

Zitat:
Status eines Berufsbetreuers, der möglicherweise auch eher auf Augenhöhe gesehen wird,

Ha! Schön wär's...


Zitat:
Jährliche Berichterstattung:
Genau dieser Rechnungslegungspflicht unterliegt die „befreiter Betreuung“ eben nicht.
http://wiki.btprax.de/Befreiter_Betreuer

Berichterstattung und Rechnungslegung meinen nicht das Gleiche.
Die "Befreiung" für Angehörige gilt nicht für Berichterstattung - schon gar nicht, wenn das Gericht sie verlangt.

Zitat:
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse:
Der Betreuer über die persönlichen Verhältnisse einmal jährlich Bericht zu erstatten.
„(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1840.html
Die Abs. 2 ff greifen aufgrund der Befreiung von der Rechnungslegung nicht.

Jetzt stimmt der Dreh.
Über die Art, Form und rechtliche Grundlage, weiß das Betreuungsrechtslexikon alles Relevante: Jahresbericht ? Betreuungsrecht-Lexikon


Zitat:
Wie bereits erwähnt, war diese Aktion eigentlich obsolet, da sämtliche Fakten im aktuellen Beschluss ohnehin benannt wurden.

Erfahrungsgemäß sind die meisten Betreuerberichte eigentlich "unnötig" - aber darauf kommt's nicht an.


Zitat:
Nach wie vor bin ich daher auf der Suche nach Rechtgrundlagen zur Befreiten Betreuung mehr als interessiert.

Hast Du doch schon vollumfänglich im Betreuungsrechtslexikon gefunden! Mehr is da nicht wirklich.

Du hast alle relevanten Rechtsnormen doch bereits erfasst - manchmal etwas fehlinterpretiert (was vielleicht auslöser für den Ärger ist?), aber dem Grunde doch offenbar soweit grundsätzlich korrekt aufgefasst - ich versteh ehrlich gesagt immer noch nicht, wo das Problem liegt...

Zum Thema "Beratung" übrigens vielleicht noch: Beratung ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 09.01.2010, 16:58   #10
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 1,033
Standard

Hallo,

der "befreite Betreuer" benötigt bestimmte Genehmigungen nicht und muß nicht jeden verfügten Cent nachweisen. Der Beschluss kann auch geändert werden...

Er muß aber dennoch über die Verhältnisse berichten und Auskunft über das Vermögen erteilen. Es ist auch piepegal, ob das Gericht schon weiß wo sich Dein Vater aufhält - kann sich ja auch geändert haben. Außerdem stellt der Bericht eine Rechenschaft über die Erforderlichkeit der Betreuung und den Umfang, Arbeitsaufwand und ggf. erstattungsfähige Vorleistungen der Staatskasse dar. Bericht und Verlängerung fallen nicht selten in einen Zeitraum, da die Betreuung zu dieser Zeit geprüft wird.

Wenn Du das nicht tust, kann es Dir passieren, daß Du die Betreuung nicht mehr führst, denn dem Gericht ist es schnurz, wie Du die Sache siehst. Also: hübsch stromlinienförmig bleiben.

Online-Banking und Vermögen: Wenn Du Pech hast, kannst Du auch bei Betreuungsende noch zur Rechnungslegung aufgefordert werden, z.B. wenn Geld unklar verschwand. Auch bei online-banking bekommst Du gesetzliche Kontoauszüge, die Du zu Deiner Sicherheit hübsch verwahren solltest. Die kannst Du kopieren, oder, zur Rechnungslegung bzw. Vermögensnachweis auch PDF´s einreichen. Die Akzeptanz des Gerichts liegt bei der des Finanzamtes.

Rechtspfleger haben eine Kontrollfunktion ("Gegenbetreuer") und können sehr paranoid werden. Mitunter zurecht. Und flux sitzt ein Verfahrensflegel im Boot und kontrolliert alles. Spätestens der Staatsanwalt kann jede Kontobewegung der letzten 10 Jahre prüfen lassen....
Tomas11 ist offline  
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