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Kleines Quiz für alle, die mögen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kleines Quiz für alle, die mögen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo! Hypothetischer Fall : Mann Mitte 30 bezieht (noch) Leistungen nach SGB II. Der Amtsarzt hat ihn für erwerbsunfähig (unter ...


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Alt 15.01.2010, 18:43   #1
"Nervensäge" vom Dienst
 
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Beiträge: 429
Standard Kleines Quiz für alle, die mögen

Hallo!

Hypothetischer Fall :

Mann Mitte 30 bezieht (noch) Leistungen nach SGB II. Der Amtsarzt hat ihn für erwerbsunfähig (unter 3 Std täglich) geschrieben und die Rente empfohlen.
Der Rentenantrag ist raus. Während der Wartezeit wird der Mann ja weiterhin im SGB II "geparkt"; jedoch sind die Leistungen bereits auf "Darlehensbasis", was vermuten lassen könnte, dass die ARGE bereits einen Rückerstattungsanspruch an die Rentenstelle geschickt hat.

Jetzt hat der Mann allerdings einen Schwerbehindertenausweis und dort u.a. das Merkzeichen G, H und B. Desweiteren besteht eine Pflegestufe.

Wenn der Mann bereits in der Grundsicherung wäre (die Rente wird, im Gewährungsfall nicht ausreichen) und die volle Erwerbsminderung feststünde, würde er ja gemäss §30 Abs. 2 SGB XII einen Mehrbedarf von 17% geltend machen können.

Was macht ihr nun und wie geht ihr vor? Wartet ihr auf das Ergebnis des Rentenantrags, beantragt ihr jetzt schon bei der ARGE den Zuschlag oder was fällt euch sonst noch ein, um dem Mann möglichst viel Geld zukommen zu lassen?

Gespannte Grüsse,
MurphysLaw
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Alt 15.01.2010, 19:10   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Wenn der Mann bereits in der Grundsicherung wäre (die Rente wird, im Gewährungsfall nicht ausreichen) und die volle Erwerbsminderung feststünde, würde er ja gemäss §30 Abs. 2 SGB XII einen Mehrbedarf von 17% geltend machen können.
Ist er schwanger....?!


Zitat:
Was macht ihr nun und wie geht ihr vor?
Schnellstens 'nen Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII stellen und den rechtlichen Betreuer vermöbeln, wenn der nicht dran gedacht hat.


Zitat:
Wartet ihr auf das Ergebnis des Rentenantrags, beantragt ihr jetzt schon bei der ARGE den Zuschlag
Im SGB II gibt es keine Norm, die dem § 30 Abs. 1 Ziff. 2 SGB XII entsprechen könnte (§ 21 Abs. 4 SGB II passt nicht). Mehrbedarfsfeststellung somit gar nicht möglich - das geht nur im Verfahren nach SGB XII.


Zitat:
oder was fällt euch sonst noch ein, um dem Mann möglichst viel Geld zukommen zu lassen?
Im Lotto gewinnen.
Hey - der Fall ist hypothetisch hat's geheißen....!

Nein, ernsthaft: Grundsätzlich sollte mit einem Antrag auf Erwerbsminderungs- oder Altersrente gleichzeitig ein fristwahrender Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII gestellt werden, um das "Maximum" an Leistung durchgehend zu erzielen - vor allem, wenn schon im Vorfeld klar ist, dass die Rente nicht alleine reichen wird.
__________________


Geändert von Chesterfield (15.01.2010 um 19:12 Uhr)
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Alt 15.01.2010, 21:50   #3
nam
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Standard lösung könnte sein.......wenn...

bei beiden SGB II/XII....

eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII bewilligt wurde...also wenn nicht beantragen.......bei dem alter mitte 30....

wenn bewilligt dann im SGB II bezug....findet anwendung:



§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt SGB II

(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2.in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.


oder wenn SGB XII bezug der

§ 30 Mehrbedarf SGB XII

(1) Für Personen, die 1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen 1.in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.


also fix los und eingliederungshilfe beantragen....in berlin dürfte es auch ausreichend beratungsstellen geben.....dann würden in welchem fall auch immer ca. 125 euronen als mehrbedarf zusätzlich winken (359/100x35~ 126€).

tipp zur eingliederungshilfe:

kann auch als trägerübergreifendes persönliches budget beantragt werden
(siehe SGB IX) und sogar im SGB XII:

§ 57 SGB XII Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

§ 17 SGB IX Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1.allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2.durch andere Leistungsträger oder
3.unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19)
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.
(4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten Buches entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.
(6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden.

auch wichtig im zusammenhang:

§ 159 SGB IX Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000 getroffen worden ist.
...........
(4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 141 weiter anzuwenden.
(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.
(6) Auf Erstattungen nach Teil 2 Kapitel 13 ist § 148 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

"erwerbsfähig/3 stunden" könnte im zusammenhang mit dem SGB II zum stolperstein werden....siehe hier auch die "eigene definition von erwerbsfähigkeit der bundesagentur für arbeit".......ich glaube mit unter 3h un das über ein halbes jahr= erwerbsunfähig im sinne SGB II ....genau weiß ich es nicht.


viel erfolg beim beantragen!

lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (15.01.2010 um 22:10 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 16.01.2010, 00:16   #4
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Nam, also bin ja platt, betrifft zwar nicht uns, aber einfach überwältigend die Ausführungen, Gruss mary

P.S. welches Auswanderungsland würdest du denn bevorzugen?
mary ist offline  
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Alt 16.01.2010, 00:46   #5
"Nervensäge" vom Dienst
 
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Hallo Chesterfield und nam,

ich antworte auf euch 2 in einem Beitrag, hoffe, das ist auch so ok.

Dir, Chesterfield muss ich etwas auf die Finger klopfen, aber nicht doll, du studierst ja eigentlich noch (wann eigentlich, du bist doch immer hier am schreiben )

Natürlich ist der gute Mann nicht schwanger, aber ich schrieb ja sehr deutlich, dass er ein G in seinem Schwerbehindertenaus hat. Da könnte ja vielleicht in der Kostellation mal §30 Absatz 2 SGB XII interessant werden.... ?

Nam's Ausführungen sind SEHR interessant, wie stellst du dir in der Konstellation eigentlich die Eingliederungshilfe vor? Dazu wird extra die Erwerbsfähigkeit vorausgesetzt In diesem Fall aber liegt eben diese NICHT vor.
Sollte es wichtig sein, im Gutachten des Amtsarztes wird sogar eine Behindertenwerkstätte verneint, da der Betroffene auf Dauer nicht stabil genug hierfür ist.
Erklär mir bitte, wo da Spielraum sein könnte, ich seh ihn zur Zeit (noch) nicht.

Ansonsten habt ihr beide bislang gut daran getan, zeitgleich zur Rentenantragsstellung auch einen Antrag beim Grundsicherungsamt zu stellen. Wie löst ihr das Dilemma, dass die Grundsicherungsleistungen SGB II und XII im Voraus, eine mögliche Rente aber erst rückwirkend, Ende des Monats bezahlt wird?
Gehen wir von einem Phantasiebedarf von 750€ pro Monat aus und die Rente ergibt davon 375€. Was macht ihr, damit der Mann im Monat 1 der Rente nicht bloss seine Miete zahlen kann und ansonsten 30 Tage lang am Daumen lutschen muss, um satt zu werden?

Grüsse an euch und danke, dass ihr den Spass mitmacht :-)

MurphysLaw
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Alt 16.01.2010, 14:02   #6
nam
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Standard @mary

Zitat:
Zitat von mary Beitrag anzeigen
Nam, also bin ja platt, betrifft zwar nicht uns, aber einfach überwältigend die Ausführungen, Gruss mary

P.S. welches Auswanderungsland würdest du denn bevorzugen?
dänemark....aus wirklich vielen gut überlegten gründen...für mich spricht mehr dafür als dagegen....

lg (+ med venligst hilsen = mfg) nam
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Alt 16.01.2010, 14:04   #7
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Zitat:
Zitat von MurphysLaw Beitrag anzeigen
Dir, Chesterfield muss ich etwas auf die Finger klopfen, aber nicht doll, du studierst ja eigentlich noch (wann eigentlich, du bist doch immer hier am schreiben )
Ich fasse das als väterlich gemeinte Rüge auf und verkneife mir die Strafanzeige wegen virtueller körperverletzung...
Eigentlich studiere ich "schon wieder" - das ist ein erheblicher Unterschied...


Zitat:
Natürlich ist der gute Mann nicht schwanger,
Du zitierst die Rechstnorm falsch - im § 30 Abs. 2 geht's eben um werdende Mütter - Du meinst § 30 Abs. 1 Ziff. 2.
Und diese Norm wiederum trifft natürlich zu.


Zitat:
Dazu wird extra die Erwerbsfähigkeit vorausgesetzt In diesem Fall aber liegt eben diese NICHT vor.
Och, darüber kann man streiten, möchte ich mal behaupten - aber Eingliederungshilfe steht m. E. bei der gegebenen "Quiz-Fragestellung" nicht auf dem Programm.
Ansonsten müsste man "den Lösungsweg" auch noch um Zuzahlungsbefreiung und vielleicht gar Einkommenssteuererklärung (zwecks Rückerstattung) für die letzten Jahre erweitern. Das wäre wohl kaum zielführend, weil von nicht in der Fragestellung genannten, individuellen Faktoren abhängig. Auch das Budget hat hier zunächst mal gar nix verloren... Jaja... *klugscheiß*


Zitat:
Ansonsten habt ihr beide bislang gut daran getan, zeitgleich zur Rentenantragsstellung auch einen Antrag beim Grundsicherungsamt zu stellen.
Na, das würde ich aber aus Berufsbetreuer-Sicht als grundlegende und selbstverständliche Handlung sehen.
Dein hypothetischer Fall ist so hypothetisch nämlich nicht - in meiner Berufspraxis kamen ähnlich gelagerte Situationen durchaus schon vor.


Zitat:
Wie löst ihr das Dilemma, dass die Grundsicherungsleistungen SGB II und XII im Voraus, eine mögliche Rente aber erst rückwirkend, Ende des Monats bezahlt wird?
Gut erkannt!
Das ist in der Tat schwierig - und juristisch nicht auflösen meiner Auffassung nach, weil: Es ist ja durch ide zeitliche Verschiebung der Einnahme nur ein "theoretischer" Verlust, kein tatsächlicher.
In der Praxis hat man eh nur selten einen glatten Übergang zwischen ALG II und Rente / SGB XII-GruSi - im Rahmen von Rückerstattung des ALG II mit eben Verrechnung der "neuen" Leistungen findet sich da erfahrungsgemäß meist ein praktikabler Weg, ohne dass der Betroffene einen Monat lang ohne Knete da steht.


Zitat:
Grüsse an euch und danke, dass ihr den Spass mitmacht :-)
Ich für meinen Teil liebe ja bekanntermaßen Hypothetisierereien...
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Alt 16.01.2010, 14:10   #8
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Standard @murphyslaw

spielraum.......also WENN SGB II.......

Definition Erwerbsfähigkeit SGB II § 8
(1) Nach der weit gefassten Definition des § 8 Abs. 1 ist bereits derjenige als erwerbsfähig anzusehen, welcher die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung lehnt sich an die Bestimmungen des Rentenrechts an. Danach ist Erwerbsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn der Hilfebedürftige wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bei der Entscheidung sind einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Person und andererseits damit eventuell in Verbindung stehende rechtliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Alle sonstigen die Ausübung einer Erwerbstä-tigkeit hindernden bzw. einschränkenden Tatbestände (z.B. Kindererziehung) stellen folglich keine Ausschlusstatbestände in diesem Sinne dar.
(2) Als „absehbare Zeit" in diesem Sinne ist in Anlehnung an § 7 Abs. 4 SGB II und § 125 SGB III ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten anzusehen. Demnach ist auch erwerbsfähig, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten erfüllen wird.

Quelle BA.....Text dienstanweisung



also wenn SGB II ...dann eher nein......im SGB XII bezug tendiere ich zu einem wäre doch möglich (andere widrigkeiten mal bei seite gelassen..)

wenn du das trägerübergreifende persönliche budget mit einbringen kannst und den bedarf entsprechend in zusammenarbeit mit einem gutachter (aufpassen: § 14 SGB IX absatz 5. es müssen drei wohnortnahe vorgeschlagen werden seitens des leistungsträgers....also nicht den erstbesten hinnehmen....vorher wenn es geht bei beratungstellen erkundigen wer da eher in frage kommen könnte.....) den bedarf so hoch wie möglich ansetzen kannst......dann wäre das eine nette finanzielle spritze für dich.....(bekannte Budgethöhen liegen zwischen 36,00 bis zu 12.683,00 € bedarf monatlich.....quelle BMAS)....hier wird kreativität eventuell belohnt......also viel glück....

lg nam
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