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Wer zahlt Feuerwehreinsatz? Klient als Schadenverursacher oder der sie gerufen hat?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer zahlt Feuerwehreinsatz? Klient als Schadenverursacher oder der sie gerufen hat? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Leute, ich habe mal eine Frage: Ein Klient, Alkoholiker, hat unter mal wieder erheblichem Alkoholeinfluss bei seiner Exfreundin randaliert ...


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Alt 22.01.2010, 21:51   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Niedersachen
Beiträge: 40
Standard Wer zahlt Feuerwehreinsatz? Klient als Schadenverursacher oder der sie gerufen hat?

Hallo Leute,

ich habe mal eine Frage:

Ein Klient, Alkoholiker, hat unter mal wieder erheblichem Alkoholeinfluss bei seiner Exfreundin randaliert und die Haustür eingetreten.
Die Exfreundin hat dann die Feuerwehr gerufen, die die Tür abgedichtet hat.

Nun haben sie nach langem hin und her mir die Rechnung vom Feuerwehreinsatz geschickt (Betreuung ist u.a. mit Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt), mein Klient soll diese bezahlen, sonst würden sie ihn anzeigen.

Muss er als Verursacher des Schadens die Feuerwehr bezahlen oder die Exfreundin, weil sie diese eigenmächtig gerufen hat?

Liebe Grüße,
Angela
silencer ist offline  
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Alt 23.01.2010, 07:53   #2
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 376
Standard

Hallo Angela,

generell dürfte Dein Betreuter schon für den Schaden aufkommen, da er diese Sachbeschädigung verursacht hat. Aber war es wirklich angemessen gleich die Feuerwehr zu rufen? Dies dürfte meines Erachtens höhere Kosten verursachen, als ggf. ein Tischler o.ä. Da würde ich genauer hinschauen u. ggf. nur einen Teil der Kosten anerkennen.

Lg zurück
BetrKl ist offline  
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Alt 23.01.2010, 10:25   #3
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,440
Standard

Hallo Angela

Ich gehe mal sehr davon aus, dass Dein Betreuter für die Rechnung aufkommen darf.
Wenn seine Freundin wg. der Randale die Feuerwehr gerufen hat, dann vielleicht aus Sorge, der Betreute würde noch etwas abfackeln. Oder sie hat sich verwählt. Üblicherweise ist bei Randale eher die Polizei zu rufen.
Nur wenn die Polizei einen Einsatz ungerechtfertigt fährt, wird der Notrufende zur Kasse gebeten. Bei einem berechtigten Einsatz darf der Schädiger zahlen, falls überhaupt zur Kasse gebeten wird.

Mal ehrlich: Wenn ein Betreuter im Suff Scheiße baut, ist es nicht Sache der BetreuerIn ihm die Hand vor den Po zu halten.

Im Allgemeinen finde ich, dass die Regelung aus dem Verkehrsrecht, Vergehen unter Alkoholeinfluss stärker zu ahnden als ohne, durchaus berechtigt. Das sollte auch für andere Bereiche gelten. Ich werde immer sauer, wenn jemand mildernde Umstände bekommt, weil er mit breitem Kopf belästigt, genötigt oder vergewaltigt hat. Er bekommt mildernde Umstände dafür, weil er im Suff etwas getan hat, was er ohne Suff möglicherweise nicht getan hätte (erst Mut ansaufen, dann Mist machen und dann billig wegkommen).

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 23.01.2010, 11:23   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 250
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Er bekommt mildernde Umstände dafür, weil er im Suff etwas getan hat, was er ohne Suff möglicherweise nicht getan hätte (erst Mut ansaufen, dann Mist machen und dann billig wegkommen).

MfG

Imre

Naja, ganz empfehlenswert ist das auch nicht, denn wohlweislich ist vom Gesetzgeber auch der Vollrausch als Straftat eingestuft worden, sofern er zu einer anderen Straftat führt, bei der dann aufgrund des Vollrausches eine teilweise Schildunfähigkeit anerkannt werden muss.

§ 323 a Stgb


Grüße, Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Alt 23.01.2010, 11:33   #5
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,440
Standard

Moin Falfluff

Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Naja, ganz empfehlenswert ist das auch nicht, denn wohlweislich ist vom Gesetzgeber auch der Vollrausch als Straftat eingestuft worden, sofern er zu einer anderen Straftat führt, bei der dann aufgrund des Vollrausches eine teilweise Schildunfähigkeit anerkannt werden muss.

§ 323 a Stgb


Grüße, Flafluff.

Wenn die Strafe für den Vollrausch + die mildere Strafe wg. teilweiser Schuldunfähigkeit zusammen nicht geringer ausfallen als die Strafe für dieselbe Tat ohne Rausch, soll es mir recht sein.
Sonst nicht.
Ein sehr großer Teil der Vergewaltigungen würde ohne Alkoholrausch gar nicht erst stattfinden, weil die persönliche Hemmschwelle ohne Sprit nicht überschritten wird.

MfG

Imre
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und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 23.01.2010, 11:51   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 250
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin Falfluff




Wenn die Strafe für den Vollrausch + die mildere Strafe wg. teilweiser Schuldunfähigkeit zusammen nicht geringer ausfallen als die Strafe für dieselbe Tat ohne Rausch, soll es mir recht sein.
Sonst nicht.
Ein sehr großer Teil der Vergewaltigungen würde ohne Alkoholrausch gar nicht erst stattfinden, weil die persönliche Hemmschwelle ohne Sprit nicht überschritten wird.

MfG

Imre

Immerhin sind es bis zu 5 Jahre, die man für einen Rausch kriegen kann, den man herbeigeführt hat, um in diesem Zustand eine Straftat zu begehen. Ich habe allerdings noch nie davon gehört, dass jemand für einen Vollrausch bestraft wurde. Ich hoffe, -so wie Du- dass das ggf. tatsächlich angewandt wird.

Ganz informativ dazu die Wikipedia: Vollrausch ? Wikipedia


Bitte, die Abgleitung vom Thema zu entschuldigen.

Grüße,
Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Stichworte
alkohol, gewalt, schadenersatz, straftat

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