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Betreutes Wohnen - fragwürdige Vertragsklauseln

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreutes Wohnen - fragwürdige Vertragsklauseln im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, mein Betreuter hat (schon vor meiner Bestellung als ehrenamtliche Betreuerin) vom Amt die Zusage für eine Kostenübernahme für ...


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Alt 08.02.2010, 15:43   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 130
Frage Betreutes Wohnen - fragwürdige Vertragsklauseln

Hallo zusammen,
mein Betreuter hat (schon vor meiner Bestellung als ehrenamtliche Betreuerin) vom Amt die Zusage für eine Kostenübernahme für ein ambulant betreutes Wohnen bekommen. Vom Umfang her ca. ein Besuch pro Woche. Der Betreute wohnt in einer eigenen Wohnung und es soll regelmäßig jemand mit ihm üben, diverse Alltagserledigungen und die Geldeinteilung besser und vor allem irgendwann mal alleine zu meistern. In der Kostenzusage vom Amt war auch gleich schon die Stelle, die die Hilfeleistungen ausführen soll (ein bestimmtes Behindertenheim), benannt. Dies war vor etwa 2,5 Monaten, seitdem wurden auch schon entsprechende Leistungen erbracht. Ich habe erst vor wenigen Wochen überhaupt davon erfahren und mich mit dem Leistungserbringer in Verbindung gesetzt, in Kürze findet ein Gespräch statt. Jetzt habe ich von dem Behindertenheim einen Betreuungsvertrag zugesandt bekommen mit der Bitte um Unterschrift. Der Vertrag ist rückdatiert auf den Beginn der Leistungen, also noch vor meiner Bestellung.

Ich habe ein Problem mit einigen der enthaltenen Vertragsklauseln
Beispiele:

1. Thema Haftungsbeschränkung - der Betreute "...stellt die Einrichtung und deren Erfüllungsgehilfen von etwaigen Schadensersatzpflichten frei, soweit die zum Schaden führende Handlung lediglich fahrlässig verursacht wurde".
Heißt im Klartext: Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel mit dem Betreuten das Kochen übt, dann grob fahrlässig vergisst zu kontrollieren, ob der Herd auch aus ist und als Folge dessen ein Wohnungsbrand entsteht, bei dem womöglich der Betreute auch noch verletzt wird, genau dann beruft sich die Einrichtung auf den Haftungsausschluss. War ja nicht vorsätzlich.
Nach meiner Einschätzung hätte so ein Haftungsausschluss vor Gericht zwar keinen Bestand, man kann m. E. wohl nur die Haftung für Sachschäden (nicht für Personenschäden) ausschließen, außer jedoch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Aber wenn ich das unterschreibe und der Fall der Fälle tritt ein, muss ich ja erst vor Gericht ziehen und habe den ganzen Ärger. Zu Recht muss ich mich dann fragen lassen, warum ich sowas erst unterschrieben habe.

2. Thema Zutrittsrecht: "Den Beauftragten der Einrichtung ist im Rahmen der zu erbringenden Betreuung der Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen....Der Klient ist verpflichtet, der Einrichtung ...einen Zweitschlüssel für die Wohnung zu übergeben". An anderer Stelle wird dann aufgelistet, welche Gründe es der Einrichtung erlauben, den Vertrag fristlos zu kündigen. Zu diesen Gründen gehören u.a. auch "schwere Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag, z.B. Verwehrung des Zutritts zur Wohnung,..." Der Betreute kann natürlich bei "erheblichen Verstößen gegen die Vertragspflichten" auch fristlos kündigen, aber hier sind keine Beispiele genannt.

Mit diesen Vertragsklauseln, in denen der Betreute pauschal den Zutritt zur Wohnung gestatten muss, verzichtet er der Einrichtung gegenüber auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), wozu ja auch gehört, dass man (bis auf genau definierte, seltene Ausnahmen) selbst bestimmen kann, wer wann Zutritt erhält, selbst wenn man vorher einen Termin ausgemacht hat, kann es ja mal Gründe geben, dass man es sich anders überlegt. Für die Einrichtung ist das natürlich praktisch und vereinfacht sicher die Arbeit. Ich wüßte aber nicht, warum die zu erbringenden Leistungen unbedingt in der Wohnung des Betreuten erbracht werden müssten, er braucht ja keine körperliche Pflege.

Es gibt noch ein paar andere Vertragsbedingungen, die mir etwas mißfallen, die aber nicht so schwer wiegen und mit denen ich leben könnte. Würde es hier um einen Angehörigen von mir gehen, würde ich den Vertrag so nicht unterschreiben und (wenn die Einrichtung nicht über die Klauseln verhandelt) einen anderen Leistungserbringer suchen. Hier ist aber das Problem, dass der Vertrag faktisch schon seit 2 Monaten vollzogen wird, also ohne unterschriebenen Vertrag Leistungen erbracht werden. Es gibt sicher ein riesen Theater und zieht einigen Aufwand nach sich, wenn ich den Vertrag nicht unterschreibe. Ich muss dann wohl auch die Leistung nochmal neu beim zuständigen Amt beantragen.
Hat vielleicht von Euch jemand Erfahrungen mit Betreuungsverträgen (speziell ambulant betreutes Wohnen)? Werden solche Vertragsklauseln möglicherweise in Betreuungsverträgen häufiger verwendet? Wie würdet ihr Euch an meiner Stelle verhalten? Ich muss dazu noch sagen, dass ich mit der Einrichtung noch nicht über den Vertrag gesprochen habe, da ich ihn erst bekommen habe. Ich möchte mir aber gerne vor dem Gespräch auch mit Eurer Hilfe eine Meinung bilden.
Herzlichen Dank,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 08.02.2010, 19:11   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Hallo!

Zitat:
Zitat von Anni Beitrag anzeigen
Der Vertrag ist rückdatiert auf den Beginn der Leistungen, also noch vor meiner Bestellung.
Würde ich so nicht unterzeichnen - wenn der Betreute geschäftsfähig ist, musst Du das auch nicht.
ABW-Verträge würde ich ohnehin in keinem Fall alleine unterschreiben - sondern nur, wenn der Betreute selbst den Vertrag gelesen, verstanden, bewilligt und auch unterzeichnet hat.


Zitat:
1. Thema Haftungsbeschränkung - der Betreute "...stellt die Einrichtung und deren Erfüllungsgehilfen von etwaigen Schadensersatzpflichten frei, soweit die zum Schaden führende Handlung lediglich fahrlässig verursacht wurde".
Mhm, hätte ich auch Bauchschmerzen...
Mich verwundert diese Einschränkung, schließlich müsste Schaden durch "einfache" Fahrlässigkeit doch durch die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters gänzlich abgedeckt sein.


Zitat:
Heißt im Klartext: Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel mit dem Betreuten das Kochen übt, dann grob fahrlässig vergisst zu kontrollieren, ob der Herd auch aus ist und als Folge dessen ein Wohnungsbrand entsteht, bei dem womöglich der Betreute auch noch verletzt wird, genau dann beruft sich die Einrichtung auf den Haftungsausschluss. War ja nicht vorsätzlich.
Nein. Das wäre eben dann m. E. "grob fahrlässig" - das ist juristisch noch eine "andere Stufe".


Zitat:
2. Thema Zutrittsrecht: "Den Beauftragten der Einrichtung ist im Rahmen der zu erbringenden Betreuung der Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen....Der Klient ist verpflichtet, der Einrichtung ...einen Zweitschlüssel für die Wohnung zu übergeben".
Sowas kann man m. E. unter ganz bestimmten Umständen und mit Einwilligung des Betreuten unterzeichnen - muss es aber gewiss nicht.
Dem Dienstleister muss klar sein, dass ambulant betreutes Wohnen etwas völlig anderes ist, als Wohnen im Heim - und dass der Anbieter ganz andere Rechte und Pflichten hat.


Zitat:
An anderer Stelle wird dann aufgelistet, welche Gründe es der Einrichtung erlauben, den Vertrag fristlos zu kündigen. Zu diesen Gründen gehören u.a. auch "schwere Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag, z.B. Verwehrung des Zutritts zur Wohnung,..."
Das verstehe ich allerdings. ABW kann nicht funktionieren, wenn der Betroffene den Dienstleister nicht rein lässt...
Ich würde vermutlich bzw. wenn ich nicht weiß, wie der Anbieter genau arbeitet, ein "wiederholt" reinsetzen - also dass nicht beim ersten Male ein Kündigungsgrund vorliegt.


Zitat:
Ich wüßte aber nicht, warum die zu erbringenden Leistungen unbedingt in der Wohnung des Betreuten erbracht werden müssten, er braucht ja keine körperliche Pflege.
Das kommt darauf an, welche Leistungen genau erbracht werden sollen. Bei meinen Betreuten mit ABW ist es meist auch ein Teil des Auftrags, die Wohnung "in Schuss" zu halten bzw. mit dem Betreuten zu reinigen oder den Betreuten dabei anzuleiten, etc.
Es gibt auch noch einige andere Dinge, die je nach Auftrag dann für den Anbieter zur Pflicht werden können - und diesen Pflichten kann er dann halt nur nachkommen, wenn ihn der Betreute halt auch rein lässt.


Zitat:
und mit denen ich leben könnte.
In erster Linie muss ja Dein Betreuter damit leben können.


Zitat:
Hier ist aber das Problem, dass der Vertrag faktisch schon seit 2 Monaten vollzogen wird, also ohne unterschriebenen Vertrag Leistungen erbracht werden.
Da ist halt die Frage, auf wessen Auftrag hin - und auf welcher zivilrechtlicher Basis. Da kann Dir einer der Anwälte hier im Forum vielleicht mehr Input geben.


Zitat:
Ich muss dann wohl auch die Leistung nochmal neu beim zuständigen Amt beantragen.
Meiner Kenntnis nach ist der Wechsel des Anbieters unabhängig von der Leistungsgewährung.


Zitat:
Werden solche Vertragsklauseln möglicherweise in Betreuungsverträgen häufiger verwendet?
Ja. Das macht sie aber nicht zwingend besser...
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 08.02.2010, 22:19   #3
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 429
Standard

Hallo Anni,

bin zwar kein Anwalt, nutze aber selbst das Betreute Einzelwohnen hier bei mir.

Also, ich kann mich zwar nicht an den Vertrag direkt erinnern (hab ihn, glaube ich, auch nicht selbst unterschrieben, sondern meine Betreuerin), aber min. zu Punkt 2 kann ich dir was sagen :

Ich brauchte nie einen Schlüssel abgeben und hätte dies auch unter keinen Umständen getan!
1) Gerade zu Beginn ist überhaupt nicht klar, ob man mit seiner/seinem Einzelfallhelfer(in) klar kommt, vielleicht brauchts da ne Wechsel
2) Je nach Auslastung und Organisation kann es zu häufigeren Wechsel kommen, so dass der Schlüssel dann "wandert" (keine schöne Vorstellung!!)
3) Wo und wie würde der Schlüssel ausserhalb der Termine aufbewahrt werden und wer trägt die Ersatzkosten, wenn dieser verloren geht? Bei einer Schliessanlage kann das RICHTIG teuer werden (auch im Hinblick auf deinen ersten Punkt, der die ja von praktisch allen Haftungen ausschliesst)

Alles in allem finde ich das ein sehr unseriöses Gebahren des Vereines. Hier bei mir gibts eine Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass zwar das Soz. Amt die Kosten fürs BEW zahlt, ich bzw. wir (meine Betreuerin und ich) aber die freie Wahl haben, von welchem Verein wir das BEW beziehen!

Hol dir andere Angebote ein, da wirds bestimmt noch andere geben!

Gruss,
MurphysLaw

P.S.: Eine Anmerkung aber noch : Auch bei mir würde der Vertrag von Vereinsseite aufgekündigt werden, wenn ich meine Helferin ohne vorherige Absage 3x versetze!
MurphysLaw ist offline  
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