Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsverfügung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
könnt IHr weiterhelfen?
Ich bin seit Jan. 2010 Berufsbetreuer (schon bei der 2. Betreuung) und nun kommt über meinem ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Neuss
Beiträge: 17
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Hallo,
könnt IHr weiterhelfen? Ich bin seit Jan. 2010 Berufsbetreuer (schon bei der 2. Betreuung) und nun kommt über meinem Ersatzbetreuer (Rechtsanwalt) eine Mandantin, die für Ihre geistig behinderte Tochter einen Betreuer sucht, für den Fall, dass sie vor ihrer Tochter verstirbt. Wie ist hier weiter vorzugehen? Ist hier eine Betreuungsverfügung für die Tochter beim Betreuungsgericht bzw. bei der Betreuungsstelle der Stadt Köln ausreichend? Könnte die Mutter überhaupt eine Vorsorgevollmacht beim Notar beurkunden lassen (dachte bisher, man kann dies nur für sich selber bestimmen)? Der Ehemann und Vater ist auch noch da. Kann sie über seinen Kopf hinweg alleine solche Entscheidungen treffen. Für den Fall, dass das Ehepaar Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht gemeinsam trifft, inwieweit kann der Vater nach dem Ableben der Mutter diese gemeinsame Entscheidung evtl. wieder rückgängig machen? Sollte sich hieraus eine Betreuung ergeben, wird hier aus dem Vermögen der Betreuten nach dem gesetzl. Betreuungsrecht vergütet? Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mit ein paar Antworten weiterhelfen könntet. Vielen, vielen Dank!! Manuel |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,580
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Hallo Manuel,
erst mal herzlich Willkommen bei uns und dann versuche ich mich an deinen Fragen:Die Tochter wird von Amts wegen mit dem 18. Lebensjahr einen gesetzlichen Betreuer bekommen, automatisch. Das können die Eltern, beide zusammen oder auch nur ein Elternteil sein. Wie sich das mit der Vorsorgevollmacht/Betreuuungsverfügung verhält - ob Notar usw.-weiss ich nicht sicher, da solltest Du auf andere Antworten warten. Wenn einer der Vollmachtnehmer verstirbt ist der andere nicht an ehemals gefällte Entscheidungen gebunden. Es können Veränderungen, Entwicklungen und andere Umstände eintreten so dass eine ehemals gefasste Meinung natürlich auch korrigiert oder geändert werden muss. Ob eine Betreuung aus dem Vermögen oder Staatskasse vergütet wird hängt davon ab ob der zu Betreuende vermögend oder mittellos ist. Vollmachten werden nicht nach BTR vergütet. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,040
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Zitat:
hier geht es ja offenbar darum das die Mutter etwas in ihrem Sinne regeln will. Es handelt sich also m.E. nicht um den Willen der Betreuten. Die Mutter wird einen Vorschlag beim Betreuungsgericht machen können, ob das Gericht dem nachkommt ist eine völlig andere Geschichte. Eine Betreuungsverfügung greift hier wohl nicht da die Tochter wohl zu einer Willensbildung nicht in der Lage ist. Gruß, Andreas |
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