Dies ist ein Beitrag zum Thema Recht des Betreuers im Bereich Aufenthaltsbestimmung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich frage jetzt einmal wegen einem Fall, der mich persönlich nicht betrifft, sondern den ich aus der "Ferne" beobachte. ...
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#1 |
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Technischer Administrator
Registriert seit: 20.01.2004
Beiträge: 347
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Hallo,
ich frage jetzt einmal wegen einem Fall, der mich persönlich nicht betrifft, sondern den ich aus der "Ferne" beobachte. Hier die Situation : Ein Mann lebt in einer Wohngruppe einer Einrichtung für geistig Behinderte Menschen. Dort ist er in die Gruppe integriert, es gibt dort eine ständige Betreuung im Haus (kein BeWo). Tagsüber geht er in der WfB deselben Einrichtung arbeiten. Nun hat er sich mit einer Frau angefreundet, die, zumindest aus Sicht der Betreuer, der gesetzlichen Betreuung und der restlichen Bewohner, einen schlechten Einfluss auf den Mann hat. Er erledigt seine Dienste im Hause nicht, schwänzt die Arbeit, trinkt, etc. Die Frau lebt mit 3 Kindern, ihrem Bruder und 30 Ratten in einer kleinen Wohnung. Der Mann möchte gerne mit dieser Frau eine Familie gründen. Gemeinsame Gespräche fanden nicht statt, da sie von Seiten des Pärchens nicht wahrgenommen wurden. Nun ist die gesetzliche Betreuung auch der Meinung, dass diese Beziehung nicht so in Ordnung ist. Frage ist nun, welche Rechte hat die Betreuung (in diesem Fall fast umfassend incl Aufenhatsbestimmung) nun, den Mann dazu zu bewegen, nicht bei dieser Frau zu nächtigen, respektive sie nur zu verabredeten Zeiten zu besuchen ? Wie reagiert z.B. die Polizei bei einer Anfrage, die Person ist ja nicht vermißt ? Liebe Grüße Achim |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Achim,
welche Rechte hat der Betreuer gegen den Willen des Betreuten? Radio Erivan: grundsätzlich keine. Daran musste ich denken, als ich deine Zeilen las. Betreuung ist keine Vormundschaft. Ich würde die Angelegenheit mit dem Gericht klären, ob eine Verlegung des Betreuten in eine andere Wohngruppe nicht nur erlaubt, sondern angeraten ist. Ein Wohnverhältnis für den Betreuten zu kündigen bedarf auf jeden Fall der gerichtlichen Genehmigung. Bei der Gelegenheit wäre das Gericht mit in die fatale Entwicklung zum Nachteil des Betreuten mit einzubeziehen. Im günstigsten Fall würde das Gericht vielleicht sogar ein richterlicher Anhörung terminieren, um sich selbst ein Bild über den angeblich freien Willen des Betreuten zu bilden. Sollte das Gericht jedoch es in der alleinigen Verantwortung des Betreuers belassen, würde ich Stellungnahmen anderer (Mitarbeiter der Wohnstätte, Aussagen der Nachbarn der Freundin und wenn möglich auch Fotos von ihrer Wohnung) dem Gericht senden, mit der Bitte, dem Betreuten den weiteren Kontakt zu seiner Freundin unterbinden zu können, was wohl nur durch einen Wohnungswechsel möglich wäre. Eine andere Möglichkeit erkenne ich nicht, die Beziehung zu verhindern. Mit herzlichem Gruß zur Adventszeit Heinz |
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#3 |
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Technischer Administrator
Registriert seit: 20.01.2004
Beiträge: 347
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Hallo Heinz,
so ungefähr hatte ich mir das auch gedacht, ich denke der Weg über das Gericht mit evtl. Termin mit Richter scheint mir im Moment die angebrachteste Lösung zu sein. Ich bin gespannt, wie die Betreuerin dort weitermacht. Danke für die Rückmeldung und noch einen schönen restlichen 3. Advent, liebe Grüße Achim |
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