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Dürfen betreute Personen Schenkungen machen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Dürfen betreute Personen Schenkungen machen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe eine Frage. Meine Schwester und ich sind seit ein paar Jahren die Betreuerinnen meiner Mutter. Sie hat ...


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Alt 10.03.2010, 19:51   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.03.2010
Beiträge: 2
Standard Dürfen betreute Personen Schenkungen machen?

Hallo,

ich habe eine Frage. Meine Schwester und ich sind seit ein paar Jahren die Betreuerinnen meiner Mutter. Sie hat uns und unseren Kindern früher immer Geschenke gemacht (Weihnachten, Geburtstag etc.). Seit wir ihre Betreuung übernommen haben, haben wir, wenn sie uns gesagt hat, wir sollen uns zu den Geburtstagen etc. Geld abheben, immer gesagt, dass wir das nicht tun dürften. Jetzt möchte meine Schwester demnächst heiraten und meine Mutter möchte ihr gerne einen größeren Geldbetrag schenken. Darf meine Mutter uns Geld schenken, obwohl wir die Betreuung, auch für ihr Vermögen, übernommen haben? Dürfen wir das Geld annehmen? Gibt es Bedingungen, die erfüllt sein müssen? Sie lebt in einem Pflegeheim, kann die Kosten dafür aber mit ihrer Rente aufbringen.

Vielen Dank für die Hilfe!
cat72 ist offline  
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Alt 10.03.2010, 20:12   #2
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

Auch betreute Personen, die geschäftsunfähig sind, dürfen unter Umständen sog. "Anstandsschenkungen" machen. Wenn z.B. nachgewiesen werden kann, dass Kindern oder Enkeln zum Geburtstag oder Weihnachten kleinere Beträge geschenkt wurden und dies weiterhin dem Wunsch des Betreuten entspricht und ausreichend Geld zur Verfügung steht, dann kann das weiter erfolgen.

In solchen Fällen schildere ich dem Betreuungsgericht die konkrete Situation und frage, ob irgendwelche Bedenken bestehen. Gut ist es auch, wenn ein Betreuter noch in der Lage ist, seine Wünsche handschriftlich aufzuschreiben.

Eine meiner Betreuten hatte z.B. den Wunsch, ihr angejahrtes Auto, das jahrelang in der Garage gestanden hatte, ihrem männlichen Besuchsdienst, für den sie eine ausgesprochene Schwäche hatte, zu schenken. Ich habe dem Gericht erläutert, dass ich dies befürworte, weil er dann Steuer und Versicherung bezahlt und sich bereit erklärt hat, mit ihr ein bis zweimal pro Monat - soweit es ihre Gesundheit gestattet - spazieren zu fahren. (Das wurde dann auch in die Schenkungsvereinbaung aufgenommen). Sie hat mit etwas krakeliger Schrift ihren Wunsch zu Papier gebracht, und das Gericht hatte keine Einwände. Allerdings war das Gefährt auch schon nicht mehr in der Schwacke-Liste geführt.

Wenn die Betreute also noch schreiben kann, sollte sie ihren Wunsch, ein Hochzeitgeschenk zu machen, aufschreiben und ans Gericht schicken. Sonst würde ich dem Gericht mitteilen, dass sie mehrfach den Wunsch geäußert hat, ein größeres Geldgeschenk zu machen und erläutern, inwieweit das mit den vorhandenen Mitteln möglich ist.
ronja ist offline  
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Alt 10.03.2010, 23:04   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.03.2010
Beiträge: 2
Standard

Hallo Ronja,

vielen Dank für die Antwort!
Wir werden also meiner Mutter sagen, dass sie ihren Wunsch aufschreiben soll. Hängt die Zustimmung zu einer solchen Schenkung vom guten Willen desjenigen im Gericht ab, der zufällig für uns zuständig ist? Dann kann man Glück haben oder Pech...

Viele Grüße und vielen Dank,
cat72
cat72 ist offline  
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Alt 11.03.2010, 19:29   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 18.02.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 30
Beitrag

Zitat:
Zitat von cat72 Beitrag anzeigen
Jetzt möchte meine Schwester demnächst heiraten und meine Mutter möchte ihr gerne einen größeren Geldbetrag schenken. Darf meine Mutter uns Geld schenken, obwohl wir die Betreuung, auch für ihr Vermögen, übernommen haben?
Gelegenheitsgeschenke z.B. zu Weihnachten und zum Geburtstag sind im Rahmen des "Üblichen" und entsprechend der Lebens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten möglich. Dies gilt natürlich auch für eine Hochtzeit. Gut ist, wenn der entsprechende Wille des Betreuten irgendwie dokumentiert ist z.B. In Form einer handschriftlichen Verfügung. In jedem Fall würde ich aber das Betreuungsgericht vorher informieren, dass das Geschenk an den verwandten Betreuer geht.

Ich kann mir bei der geschilderten Situation nicht vorstellen, dass das Betreuungsgericht einem Hochzeitsgeschenk nicht zustimmen wird. Vielleicht wird das Betreuungsgericht allerdings eine eigene Meinung zur Höhe des Betrags des Hochzeitsgeschenks haben.

Siehe auch hier.
Steka ist offline  
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Stichworte
betreuung, erlaubt, schenkung

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