Das Schöne an der Unterscheidung zwischen Heim und Nicht-Heim ist nicht zuletzt, dass mein zuständiges Gericht mir inzwischen durch schlüssiges Handeln bestätigt hat, dass etwas genehmigungstechnisch Nicht-Heim und vergütungstechnisch Heim sein kann.
Ich musste für eine Betreute, die bereits im Heim gewesen war und auf eigenen Wunsch ein Zwei-Zimmer-Appartment mit Vollversorgung in der Etage über der Pflegeabteilung bezogen hatte, die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Auflösung der Wohnung beantragen.
Ich habe dann mitgeteilt, dass ich davon ausgehe, dass ich die Genehmigung zur Auflösung der Wohnung nur bei jemandem stellen kann, der sich nicht im Heim befindet und dass ich nunmehr für die noch nicht abgerechneten Vergütungen die Nicht-Heim-Pauschale geltend machen wolle.
Dies wurde abgelehnt; die Genehmigung sei erforderlich, weil der letzte selbständige Wohnsitz aufgegeben würde. Ich verwies auf die beiden Eigentumswohnungen, beide leer stehend, aber darauf kam es nicht an.
Entscheidend ist das Ergebnis: Der Betreuer hat ein Maximum an Arbeit und ein Minimum an Bezahlung.
|