Dies ist ein Beitrag zum Thema Abtretung aus Grundsicherung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Eines der Sozialämter, welches von mir Betreute mit Grundsicherung versorgt, hat sich mal wieder was einfallen lassen, um Kosten zu ...
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#1 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Eines der Sozialämter, welches von mir Betreute mit Grundsicherung versorgt, hat sich mal wieder was einfallen lassen, um Kosten zu sparen - auf meine Kosten
![]() Nach meinem Rechtsempfinden liegt hier ne krasse Schieflage vor - aber mit meinen Gefühlen kann ich nun mal nicht argumentieren. Folgendes. Das Sozialamt teilte kürzlich mit, dass es Abtretungen aus der Grundsicherungen, z.B. für Miete o.ä. nicht mehr annehmen wird, wenn der Empfänger betreut wird und Vermögenssorge (unabhängig von EV) vorliegt - um Überweisungskosten zu sparen. Nun habe ich aber einige Koryphäen dabei, bei denen dies genau notwendig ist. EV will ich nicht unbedingt anregen, weil mir das überzogen erscheint. Kennt jemand irgendeine Bestimmung in einem Winkel unseres Rechtssystem, was weiß ich, ne Verwaltungsvorschrift oder sonstwas, mit der ich einen Widerspruch begründen kann?
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#2 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
das Verhalten des Sozialamtes wundert mich. Gerade dort sollte man doch ein vordergründiges Interesse daran haben (auch im Sinne der Steuerzahler), dass die Miezahlungen sichergestellt sind um von einer evt. späteren (Miet-)Schuldenübernahme aufgrund eines Fehlverhaltens des Betreuten verschont zu werden. Allein dies sollte schon als Begründung genügen. Und dass der SGB-XII- Empfänger einen Betreuer hat, hat meines Erachtens aber auch gar nichts mit der Sache zu tun. Im übrigen könntest Du Dich an § 22 Abs. 4 SGB II anlehnen, wonach eine Direktüberweisung möglichst (im Interesse des Sozialleistungsträgers) erfolgen soll; siehe hierzu: § 22 SGB II - Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende Zitat:
Nachtrag: Warum in die Ferne schweifen? Ich sehe gerade, dass im SGB XII dasselbe steht; siehe Abs. 1 hiervon: SGB 12 - Einzelnorm Dass dieser Passus nicht gelten soll, wenn ein Betreuer bestellt ist, steht dort nicht. mfg Geändert von carlos (21.03.2010 um 17:05 Uhr) |
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