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Berechnung von Portokosten für Heimbewohner

Dies ist ein Beitrag zum Thema Berechnung von Portokosten für Heimbewohner im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Kohlenklau, leider kann ich Dich nicht mit „entsprechenden Passagen aus den Rechtsgrundlagen füttern“. Ein Gesetz oder vergleichbares, in dem steht, ...


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Alt 27.07.2010, 14:49   #21
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
Standard

Kohlenklau,

leider kann ich Dich nicht mit „entsprechenden Passagen aus den Rechtsgrundlagen füttern“. Ein Gesetz oder vergleichbares, in dem steht, dass sämtliche Beschaffungskosten für Medikamente von Altenheimbewohnern von der Einrichtung zu tragen sind, gibt es nicht.

Dein Problem spielt nämlich im Zivilrecht und nicht im Sozialrecht. Deshalb unbedingt den Vertrag mit allen schriftlichen Nebenvereinbarungen genau lesen. Gehen wir für ’s Weitere davon aus, dass auch nix in den Nebenvereinbarungen zum Vertrag (sehr beliebt ist das unterjubeln von Lieferverträgen mit Apotheken) steht.

Unabdingbarer Vertragsbestandteil sind auch die Rahmenvereinbarungen. Diese Rahmenvereinbarungen sind allerdings in jedem Bundesland unterschiedlich. Deshalb nachschauen, was umfassen in Deinem Bundesland a) die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, b) die Hilfen bei der persönlichen Lebensführung und c) die Leistungen der sozialen Betreuung. Spätestens unter c findet sich etwas wie Sicherstellung der persönlichen Lebensgestaltung oder so.

Konkret – so habe ich es verstanden – hat das Heim aus eigenen (organisatorischen, personellen, wirtschaftlichen usw.) Gründen für sich beschlossen, wir wickeln die Rezeptbeschaffung per Post ab – das Porto zahlt der Bewohner. [Einschub: Wenn dieser Weg die Idee des Arztes wäre, würde ich dem auf’n Arsch treten. Wenn der dann auch noch das Hausarztmodell in Anspruch nimmt – gleich zweimal]

Egal was der Hintergrund für die Einrichtung ist, in jedem Fall ist die medikamentöse Versorgung am Bett des Bewohners im Leistungsentgelt enthalten, also mit den Heim- und Pflegekosten bezahlt.

Erbringt das Heim seine vertraglichen Leistungen nicht, dann kannst Du eine angemessen Kürzung der Heimkosten verlangen. Im alten HeimG war das in § 5 Abs. 11 klar und deutlich festgelegt. Im neuen WBVG tät ich einfach mal § 10 Abs 1 zu Rate ziehen und § 115 Abs. 3 SGB XI nicht vergessen.

Zum praktischen Vorgehen:
(Jetzt kommt es darauf an, ist Dein Bewohner Selbstzahler oder Sozialhilfeempfänger).
Bei Deinen Fall würde ich zuerst schriftlich, mit Fristsetzung eine schriftliche Stellungnahme der Heimleitung anfordern. Kommt die Antwort nicht, oder gefällt sie Dir nicht: Ab zur Heimaufsicht, die sollen ihren Job machen und vermitteln. In der Regel kannst du die Heimaufsicht durch die Pfeife rauchen. War es also ein untauglicher Versuch, dann

-bei Sozialhilfeempfänger den Kostenträger (Sozialhilfe) einschalten. Der zahlt den Aufenthalt, also ist es seine Pflicht die vertraglichen Leistungen einzufordern (*s.u.).

- bei Selbstzahlern das Entgelt einfach kürzen. Wenn das dem Heim nicht passt, sollen Sie klagen.

(*) Hier rächt es sich jetzt, wenn der Betreuer im vorauseilenden Gehorsam die Rente auf das Heim übergeleitet hat.

Zum Porto für unverlangte Postumleitungen hat Chesterfield genug gesagt.

Geändert von Bolder (27.07.2010 um 15:04 Uhr)
Bolder ist offline  
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Alt 03.08.2011, 22:29   #22
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 533
Standard

Bei mir tauchte die Frage kürzlich wieder auf, und zwar in einem Fall, in dem der Hausarzt der Heimbewohnerin nicht der Arzt ist, der die übrigen Heimbewohner behandelt, sondern der frühere Hausarzt.
In diesem Fall war ich schon fast geneigt, Briefmarken für Rezepte zur Verfügung zu stellen, denn aus meiner Sicht erfüllt das Heim die Pflicht zur "Versorgung am Bett", indem es die ärztliche Versorgung sicherstellt. Es geht ja nur darum, dass der B. ihr alter Arzt erhalten bleibt.
Ich fragte dann aber doch lieber erst bei der KV nach.
Diese Antwort erhielt ich:
nach Rücksprache mit dem Geschäftsbereich Ärzte kann der verordnende Arzt die Kostenpauschale für den Versand von Post mit der EBM-Ziffer 40120 abrechnen.

Ich habe nachgeschaut - die Pauschale beträgt 55 Cent.
Unter diesen Umständen verstehe ich die ganze Diskussion nicht. Ein nomales Rezept passt in einen Standardbrief.
Die Ärzte können die Portokosten voll ansetzen und verlangen Geld für den Versand von Rezepten vom Betreuten, vom Betreuer oder egal von wem?
Garfield ist offline  
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Stichworte
heim, heimkonto, portokosten, sgb11, taschengeld, taschengeldkonto

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