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Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unbefristet gültig?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unbefristet gültig? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich bin seit 6 Jahren ehrenamtlicher Betreuer meiner demenzkranken Mutter. Sie hat u.a. ein Gewächshaus vermietet. Problem: Der Mieter ist ...


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Alt 08.06.2010, 19:14   #1
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Registriert seit: 08.06.2010
Beiträge: 4
Standard Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unbefristet gültig?

Ich bin seit 6 Jahren ehrenamtlicher Betreuer meiner demenzkranken Mutter.

Sie hat u.a. ein Gewächshaus vermietet. Problem: Der Mieter ist ein "Messie" und sammelt in einem extremen Umfang Sperrmüll und jeden möglichen Unrat. Hauptprobleme sind die mittlerweile sehr hohe Brandlast und die später sehr hohen Entsorgungskosten. Außerdem kommen inzwischen Mietrückstände hinzu.

Ich habe schon bei Beginn der Betreuung eine Kündigung des Mietvertrages erwogen und mir daher eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Kündigung erteilen lassen. Mögliches Problem: Die Genehmigung liegt ca. 5 Jahre zurück.

Nun muss ich tatsächlich kündigen. Deshalb meine Frage: Hat eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ein "Verfallsdatum" bzw. muss ich mir erneut eine Genehmigung erteilen lassen?

Grüße und Danke!
Bodo99 ist offline  
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Alt 09.06.2010, 00:01   #2
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
Standard

Hallo!

Ich kann dir zwar auf deine Frage keine Antwort geben (mangels Wissen), vermute aber mal, dass es besser wäre, ein "Update" dieser Genehmigung einzuholen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Eine Gegenfrage hätte ich noch :

Wieso hast du 5 (!!) Jahre keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht? Du bist als Betreuer (auch) dem finanziellen Wohl deiner Mutter verpflichtet und wenn schon Mietrückstände aufgekommen sind, wird die Beiseitigung der Müllberge sicher auch an euch, respektive deiner Mutter hängen bleiben (vermut ich mal so).

Da würde ich mich auf vielleicht unangenehme Fragen von Seiten des Gerichts oder des Rechtspflegers gefasst machen (wenn die ihre Arbeit richtig machen).

Viel Glück!

MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 09.06.2010, 06:23   #3
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen zusammen,

ein 5 Jahre zurück liegender Beschluss - ohne Umsetzung- ist heute ungültig. Die Kündigungsgenehmigung muss nochmals eingeholt werden.

Grüsse Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 09.06.2010, 07:23   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo Leute

Michaela, dass würde ich gerne mal genauer wissen.
Ich habe das FGG gewälzt und auch die allgemeinen Fristen, die sich aus dem BGB ergeben ... und nichts gefunden.
... sogar ne RP angerufen. Sie meinte ad hoc, dass es keine Fristen gäbe, wenn diese nicht im Beschluss festgestellt wurden.

Mir kommt die Sache auch n bisschen spanisch vor. Aber woraus ergibt sich das.
Gr. Rudi
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 09.06.2010, 07:56   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 08.06.2010
Beiträge: 4
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Danke für die Auskünfte!

Das Treibhaus (ca. 350 Quadratmeter! / Eine ehemalige Gärtnerei) war bereits bei der Übernahme der Betreuung "randvoll" gefüllt. Das hatte ich dem Gericht schon damals auf Fotos dokumentiert. Viel mehr Schaden verursachen konnte er nicht.

Nun aber kommen Mietrückstände hinzu (er kürzt die Miete um 50% unter einem Vorwand - beim letzten harten Winter sind ca. 10% der Scheiben kaputtgegangen (durch die Schneemassen - also höhere Gewalt). Die Scheiben wurden Anfang April erneuert. Er meint die Miete weiterhin um 50% kürzen zu können, da er an seinem Sperrmüll (aus seiner Sicht durchaus ernsthaft "Kunst") Schäden gehabt habe, die ausgeglichen werden müssten.
Außerdem macht er sich in nicht an ihn vermieteten Bereichen breit und versucht, an ein weiteres Treibhaus zu kommen, was ich auf keinen Fall zulassen kann.


Der "Beschluss" war übrigens ein formloses Schreiben der Rechtspflegerin mit dem einzigen Satz "Gegen die beabsichtigte Kündigung des Mietvertrages zum Gewächshaus Nr. 5 gegenüber dem Mieter xxx bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken". Ohne Befristung.

Geändert von Bodo99 (09.06.2010 um 08:04 Uhr)
Bodo99 ist offline  
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Alt 09.06.2010, 09:25   #6
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Hallo Bodo,

was spricht gegen die Erneuerung? Du kannst ja dazu schreiben, dass du den Beschluss von vor 5 Jahren erneuert haben willst und wenn dann schnell kommt, dass dieser nach wie vor Gültigkeit hat (was ja von der Bearbeitung schnell gehen sollte), bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite!

Nur so aus Neugierde, was bringt einen dazu, einen Messie, der bekanntermassen keinerlei Vermögensaufwertung des vermieteten Objektes mit sich bringt, so lange zu dulden?
Rein egoistisch würde ich bei Bekanntgabe der Zustände sofort künfigen (welches Gericht sollte da widersprechen, selbst bei einer Schutzklage?), um mein Hab und Gut zu sichern!
Aber ich bin da vielleicht auch bissle unverständig und hart, keine Ahnung.

Viel Erfolg wünscht,

MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 09.06.2010, 09:45   #7
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Registriert seit: 08.06.2010
Beiträge: 4
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Eine Kündigung hatte ich wie geschrieben schon früher erwogen. Nur war das Treibhaus zu dem Zeitpunkt schon völlig vermüllt. Eine Kündigung hätte zur Konsequenz gehabt: Keine Mieteinnahmen mehr, dafür aber ein randvoll vermülltes Treibhaus.
Aber ich stimme insoweit zu: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Bei dem Mieter, der formal die Räumungskosten zu tragen hat, ist nichts zu holen (so weit ich weiss, befindet er sich in Privatinsolvenz). Die Miete wurde/wird von seiner Frau gezahlt.
Bodo99 ist offline  
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Alt 09.06.2010, 10:42   #8
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen
Hallo Leute

Michaela, dass würde ich gerne mal genauer wissen.
Ich habe das FGG gewälzt und auch die allgemeinen Fristen, die sich aus dem BGB ergeben ... und nichts gefunden.
... sogar ne RP angerufen. Sie meinte ad hoc, dass es keine Fristen gäbe, wenn diese nicht im Beschluss festgestellt wurden.

Mir kommt die Sache auch n bisschen spanisch vor. Aber woraus ergibt sich das.
Gr. Rudi
Hallo Rudi,

diese Erkenntnis habe ich von einem Richter, der meinte Beschlüsse seien innerhalb von 3 Monaten (längstens) umzusetzen. Alles andere wären Vorratsbeschlüsse und die seien nicht zulässig. Habe allerdings nicht nach dem entsprechenden § gefragt.

Irgendwie macht das inhaltlich für mich auch Sinn, ein Beschluss ergeht auf Grund einer Sachlage. Sachlagen die sich 5 Jahre lang nicht ändern halte ich für unwahrscheinlich und von daher sollte schon neu abgeprüft werden.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 30.06.2010, 08:41   #9
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Beiträge: 4
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Ich muss noch einmal nachfragen. Reicht es als Genehmigung aus, wenn die Rechtspflegerin mir wie damals ein formloses Schreiben mit dem Wortlaut "Gegen die beabsichtigte Kündigung des Mietvertrages zum Gewächshaus Nr. 5 gegenüber dem Mieter XXX bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken" erstellt hat (das Wort Beschluss o.ä. taucht in dem Schreiben nicht auf)

oder muss es ein offiziell ausgefertigter Beschluss sein?
Falls es zu einer Räumungsklage kommt, wid die Wirksamkeit der Kündigung überprüft - auch deshalb will ich sicher gehen.

Gibt es bei einseitigen Rechtsgeschäften Bagatellgrenzen oder muss ich z.B. eine sicher belanglose Kündigung eines Zeitschriftenabos genehmigen lassen?

Danke!

Geändert von Bodo99 (30.06.2010 um 08:46 Uhr)
Bodo99 ist offline  
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Alt 23.12.2010, 12:52   #10
Ich bin neu hier
 
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Beiträge: 5
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Ich habe zwischenzeitlich noch einmal eine Genehmigung der Kündigung angefordert. Zudem mit dem Hinweis auf §1831 BGB in Verbindung mit §1908i BGB, demzufolge ein einseitiges Rechtsgeschäft wie z.B. eine Kündigung nur bei vorheriger Genehmigung durch das Betreuungsgericht wirksam ist.

Die Überraschung ist, dass mir dir Rechtspflegerin schreibt, es sei keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Kündigung erforderlich, da es sich nicht um selbstgenutzten Wohnraum der Betreuten handelt.

Habe ich mich vertan oder die Rechtspflegerin?
Das Problem ist auch, dass der Mieter voraussichtlich nur mit einer Räumungsklage aus dem Gewächshaus zu vertreiben ist (illegale Methoden mal außen vor gelassen). Selbst wenn die Kündigung in der Sache gerechtfertigt ist, würde die Klage wohl abgewiesen, sollte sich die Kündigung vor dem Zivilgericht als formal unwirksam herausstellen.
Bodo_99 ist offline  
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