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Unterhaltszahlung

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Hallo! Wie sieht es mit den Unterhaltsleistungen gegenüber aus Kindern aus, wenn jemand arbeitslos ist? Der Fall: Ein Mann von ...


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Alt 24.04.2005, 22:25   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
Standard Unterhaltszahlung

Hallo!

Wie sieht es mit den Unterhaltsleistungen gegenüber aus Kindern aus, wenn jemand arbeitslos ist?

Der Fall: Ein Mann von 48 Jahren kann bezieht seit dem 1.1. d.J. ALG II, er ist gegenüber seiner 11 jährigen Tochter unterhaltspflichtig.
Das Jugendamt hat die Beistandschaft übernommen, bezahlt diese Unterhaltsleistungen für das Kind.

Die Bemühungen des Vaters um Arbeit sind bisher fruchtlos veraufen, erstens ist es sein Alter, zweitens ist er nur beschränkt arbeitsfähig. Er hat nachweislich ein Rückenleiden, darf nicht lange sitzen, nicht lange stehen und nichts Schweres heben. Die Rente wurde abgelehnt, die Aussichten bzw. die Auswahl an Arbeit eher bescheiden.

Das Jugendamt schrieb, dass nach ständiger Rechtssprechung ein Unterhaltspflichtiger die Zeit, die üblicherweise ein Erwerbstätiger seiner Arbeit nachgeht für Arbeitsbemühungen aufwenden muss. Von einem Arbeitssuchenden und gesteigert Unterhaltspflichtigen könnten deshalb mtl. rund 30 konkret bundesweite Bewerbungen erwartet werden.

Die Unterhaltsleistungen sollten sich nicht für ihn ansammeln, zumal wir nicht wissen wie lange er arbeitslos bleiben wird. Sie könnten für ihn auch auf null gesetzt werden, aber nur, wenn er mtl. diese 30 Bewerbungen nachweisen kann.

Durch sein Alter, durch seine Einschränkung fallen derartig viele Arbeitsangebote schon im Vorfeld aus, dass ich gar nicht weiß woher wir die ganzen Bewerbungen nehmen sollen. Immerhin müßten das mittlerweile rund 120 an der Zahl sein. Das Jugendamtgeht darauf gar nicht ein, zählt nach und beseht auf diese Summe. Natürlich müssen die schauen wie sie an das Geld kommen können, ich kann das nachvollziehen. Aber ist es in der Tat so, dass man in so einem Fall trotzdem auf diese Anzahl bestehen darf. Muss der Mann einfach blindlings irgendwo anrufen, hinschreiben, obwohl klar ist, dass es an diesen Stelen für ihn keinen Job gibt.

Langsam wächst der Frust bei ihm dermaßen an, da er weder was für sein Alter, noch für seine Einschränkungen kann und niemand interessiert das.

Kennt sich hier jemand in diesen Angelegenheiten aus? Ich bin für jede Info dankbar!!

Mit freundlichen Grüßen

Tina L.
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Alt 26.04.2005, 15:21   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Unterhaltspflicht

Hallo Tina,

ich bin Betreuer von einem unterhaltspflichtigen Vater zweier minderjähriger Töchter. Da haben wir auch die Beistandschaft der Kommune, die gegen den Betreuten prozessierte und erst nach einer gehörigen Schelle des OLG mit dem Drängen nachließ.

Der Vater hat zwar, trotz körperlicher-geistiger Behinderung und Alkoholismus bei Zeitarbeitsfirmen bis vergangenes Jahr recht gut seinen Verpflichtungen nachkommen können (mit entsprechender Betreuung und Budgetierung des Taschengeldes), doch mit der permaneter Arbeitslosigkeit ist die Luft raus. Es liegt neuerdings in der Verantwortung der Arge bzw. der AA (AA ist mitunter wirklich arg), den Betreuten zu vermitteln bzw. ihm Angebote zu präsentieren, denen er natürlich nachzugehen hat. Lässt er es, muss er mit Einschnitten rechnen. Können sie ihm aber trotz entsprechender Anstrengungen keine Hilfe geben, stellt sich die Frage der Erwerbsunfähigkeit.

Das Jugendamt bzw. der Beistand lässt sich davon natürlich nicht beeindrucken. Sollte aber die Düsseldorfer Tabelle kennen und beherzigen. Gerät der Vater mit seinem ARG II unter den Pflichtsatz, ist Schicht. Notfalls ist das mit einem Anwalt der Behörde auch klar zu machen. Machen stellen sich dumm. So hatte ich einen Klienten, dem die vormals Arbeitslosenhilfe direkt ans Jugendamt überwiesen wurde, sozusagen als Amtshilfe, so dass dem Vater nicht mal die Miete und Geld zum Lebensunterhalt blieb. Soweit können manche nicht denken, aber bis 30 zählen :?
Übrigens wurde die Düsseldorfer Tabelle jüngst zugunsten der Unterhaltspflichtigen korrigiert. Nichts desto trotz gilt die Rechtsprechung, dass ein Arbeitsfähiger neben seinem normalen Job von 40 Stunden in der Woche durchaus noch am Wochenende kellnern kann, um seine Unterhaltspflicht erfüllen zu können. Wann er seinen Haushalt macht oder sich selbst was zu essen, bei einem zumutbaren Fahrweg von bis zu 4 Stunden am Tag, scheint auch manchem Juristen egal.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 27.04.2005, 21:18   #3
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Heinz,

vielen Dank für Deine Antwort.

Habe ich das richtig verstanden, dass trotz der körperlichen Einschränkungen mtl. 30 Bewerbungen nachgewiesen werden müssen?

Ich poche so auf diese Anzahl, weil diese Nachweise wichtig sind, damit sich die Unterhaltszahlungen nicht hinten ansammeln bzw. müßte er die irgendwann alle abzahlen. (mir fehlt gerade das entsprechende Amtsdeutsch :roll: )

Die LVA hatte ihn 2002 /2003 netterweise umgeschult, danach fand er keinen Job. Ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeit wurde abgelehnt, vom "Job Center" kommt rein gar nichts und in den Zeitungen findet man kaum Arbeitsangebote, die seinem Alter, seinem Betätigungsfeld und seiner Einschränkungen entsprechen. Wo soll er diese 30 Bewerbungen hernehmen? (360 in einem Jahr)

Bis zum Ende letzten Jahres konnte er neben seinem Arbeitslosengeld noch etwas dazuverdienen, er hatte einen Minijob, er hat alles getan, damit er den Unterhalt zahlen konnte, jetzt geht gar nichts mehr.

Ich möchte gar nicht erwähnen, was man ihm alles so an den Kopf geworfen hat. Klassisch ist wohl der Satz wenn man will, dann findet man auch Arbeit .

Mit kollegialen Grüßen

Tina
 
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Alt 29.04.2005, 09:58   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Unterhalt

Hallo Tina,

es gibt solche und solche und noch andere... auch bei den Ämtern. Schließlich haben sie ein sog. Ermessen. Können also ihren Verstand gebrauchen und einsehen, dass nichts mehr geht oder sich auf stur stellen. Sie selbst sind natürlich auch rechenschaftspflichtig, weshalb sie bei dem einen ein oder zwei Augen zugedrückt haben und den andern an der langen Leine verhungern lassen. Oftmals werden diese "Fälle" auch im Team besprochen, wo dann der zuständige Sachbearbeiter gesagt bekommt, wie er oder sie zu entscheiden hat. Heißt also, dafür, dass sie sich entscheidet, von der 30-Forderung abzugehen, braucht sie Argumente.

Ich habe meinem Betreuten jetzt nahegelegt, sich eine Liste mit allen Zeitarbeitsfirmen vor Ort und Umgebung zu machen. Diese hatte er immer mal wieder telefonisch kontaktiert. Größtenteils war er auch schon mal bei denen zeitweilig beschäftigt. Doch die Auskunft, hab da mal angerufen, aber haben nix, zählt nicht, da nicht nachweisbar.

Also soll er mit der Liste dort vorbeigehen und Tag und Namen der Firma abstempeln lassen, dass er vorstellig wurde und eine Beschäftigung nicht möglich war. Dann soll er sich, ob sinnvoll oder nicht, aus dem Computer der AA Stellen ausdrucken und ebenfalls dort vorbeifahren und abstempeln lassen. Vielleicht eine Bewerbungsmappe mit erforderlichen Kopie in petto dabei. Konkretes Anschreiben kann ja nachgereicht werden. Sich aber nicht damit abspeisen lassen, von wegen, lassen sie se mal da, wir werden mal gucken. Hopp oder Top.

Diese abgestempelten Absagen würde ich dem Sachbearbeiter überlassen, sich selbst aber Kopien fertigen. Und die Sachbearbeiterin bitten, von der 30 Forderung abzugehen, da offensichtlich unergiebig und den Anschein der Schikane. Sollte sie/er auf der Forderung bestehen, dann damit zum Anwalt. Vielleicht haste ja Glück, einen sozialengagierten zu kennen. Ich arbeite mit mehreren zusammen, die auch mal einen geharnischten Brief ohne Honorar aufsetzen. Ggfls. aber auch mit Prozesskostenhilfe die AA vor den Kadi zerren.

Probiers mal und viel Glück :wink:
Heinz
 
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Alt 29.04.2005, 14:14   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
Standard

Hallo Heinz,

ich danke Dir für die Hilfestellung. Klar werden wir am Ball bleiben und ggf. auch einen Anwalt ausuchen.

Viele Grüße

Tina
Tina L. ist offline  
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Stichworte
alg2, arbeitsamt, arbeitslosengeld, unterhalt, unterhaltspflicht

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