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pfiepe 15.06.2010 12:53

Angehörige als Betreuer
 
Hallo, ich hoffe jemand kann mir helfen! Meine Uroma liegt im Krankenhaus und man hat eine Richterin bestellt, die nun zwei Betreuer für meine Uroma eingesetzt hat. Meine Frage warum können die Angehörigen nicht als Betreuer eintreten?
Durch meine Oma (Tochter der Betreuten), diese befindet sich zurzeit ebenfalls im KH, habe ich erfahren, dass die Richterin bei ihr war - ich muss dazu sagen dass meine Oma starke Medikamente zu dieser Zeit eingenommen hat und in einer Überwachungsstation gelegen hat. Dem Krankenhaus war auch die Telefonnummer meiner Mutter (Enkeltochter der Betreuten) bekannt. Dort wurde ebenfalls nicht nachgefragt ob wir als Angehörige das wünschen.
Eine der eingesetzten Betreuer ist uns persönlich bekannt, ihr war es unverständlich, da sie meinte, sie würde nur eingesetzt werden wenn keine Angehörigen vorhanden sind.
Kann mir jemand helfen, wie wir nun vorgehen sollen?
Ist es ok, dass ohne unser Wissen Betreuer eingesetzt wurden bzw. dass eine Richterin im KH erscheint und das alles entscheidet?

BetrKl 15.06.2010 13:26

Hallo Pfiepe,

wer weiß, was die Richterin hier dazu bewegt hatte. Vielleicht musste auch schnell bei Deiner Uroma gehandelt, so dass erstmal, ohne nach weiteren Verwandten zu forschen, ein Betreuer eingesetzt wurde.

Aber wenn Du oder Deine Mutter die Betreuung als Angehörige übernehmen wollen und die Uroma einverstanden ist, könnt Ihr Euch immer noch beim Gericht melden und darum bitten. Hier kann immer noch eine Abänderung erfolgen.

Alles Gute!

pfiepe 15.06.2010 14:10

Hallo BetrKl, danke für die Antwort.
Uns liegt nun schon der Beschluss vor auf den innerhalb von 2 Wochen Beschwerde eingelegt werden kann? Sollen wir dies tun?
Aber ist es nicht generell so, dass zuerst Angehörige befragt werden?

Imre Holocher 15.06.2010 19:30

Hallo Pfiepe

Es ist NICHT IMMER so, dass Angehörige gefragt werden.
BetrKl hat es schon kurz beschrieben:
Es gibt 2 möglichkeiten eine Betreuung einzurichten.
1. Es läuft den üblichen WEg mit der Stellungnahme der Betreuungsstelle und dem Gutachten des Facharztes und der Anhörung durch die Richter - und dauert nach der Antragstellung reichlich lange. Hier ist auch Zeit sich nach den Angehörigen zu erkundigen und diese mit ein das Verfahren einzubeziehen.
2. Es muss schnell gehen. Z.B. liegt der Betreffende Mensch gerade im Krankenhaus, es steht eine OP an (aber keine akute Lebensgefahr) und der Patient/die Patientin ist aber schon reichlich dement und ersteht gar nicht mehr, worum es geht, dann kann es sehr fix gehen. Die Richter bestellen einen vorläufigen Betreuer, der dann schnell handeln soll und muß. Das ist mir erst kürzlich passiert, dass ich nur wenige Stunden nach der Anregung (Antrag) schon zum Betreuer bestellt war. Die Ärzte im Krankenhaus wollten gar nicht glauben, dass es so schnell gehen kann...
In diesem Fall ist keine Zeit für das Erforschen der Angehörigen.
Wenn dann Angehörige da sind, die die Betreuung übernehmen können und wollen, ist es gut, wenn diese sich mit dem Betreuer darüber verständigen.
Dann wird die Betreuung auch auf die Angehörigen übergehen.
(Am besten mit einem gemeinsamen Antrag mit dem Betreuer.

Falls der Betreuer aber feststellt, dass die Abgabe der Betreuung nicht so gut ist - z.B. weil die Angehörigen sich streiten, oder von den anstehenden sonstigen Aufgaben evtl. überfordert sein werden (sehr oft ahnen die Angehörigen überhauptnicht, was sie für Aufgaben zu erledigen haben) - dann wird er von einer Abgabe abraten.
Entscheiden tut trotzdem das Gericht - und das ist nicht vom Betreuer abhängig.

MfG

Imre

elpiepe 16.06.2010 10:44

Hallo Pfiepe,

Im Betreuungsrechtsänderungsgesetz § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB ist definiert, dass für den Fall, dass der Betreute durch einen oder mehrere ehrenamtliche Betreuer betreut werden kann, der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben werden soll. Hier spielen wohl auch – insbesondere im Fall der Mittellosigkeit des Betreuten – Kostengründe eine Rolle. Dieser Vorzug ist allerdings nicht zwingend.

Bei den Entscheidung des Betreuungsgerichtes, auch bei der Betreuerbestellung und dem Betreuerwechsel, soll generell das Wohl des Betreuten im Vordergrund steht. Aber auch die Eignung des/der ehrenamtlichen Betreuer wird überprüft. Ebenso eine gewisse Nachhaltigkeit und Langfristigkeit der Wahrnahme der Betreuung. Dieser Punkte könnte möglicherweise bei Deiner Oma ein Problem darstellen. Auch eine Teilung der Betreuung in zwei oder mehrere Betreuer, nach Aufgabengebieten bzw. in Berufsbetreuung und ehrenamtliche Betreuung, ist grundsätzlich möglich.

Hinsichtlich Deiner Frage zur Einlegung der Beschwerde (Beschwerdeberechtigung).
Diese kann nach meinem Kenntnisstand von der zu Betreuenden selbst, aber nach von anderen, beteiligten Personen schriftlich und unter Angaben von Gründen innerhalb der genannten Frist bei Gericht vorgebracht werden. (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG). Die von Dir genannten Personen, Tochter und Enkelin, sollten zu den beschwerdeberechtigten Personen gehören.


Dennoch stehen die Erfolgsaussichten günstiger, wenn der aktuell bestellte Berufsbetreuer in das Verfahren eingebunden wird und möglicherweise auch ganz, oder teilweise, Betreuer bleibt. Der Berufsbetreuer wird seitens des Gerichtes zu diesem Verfahren wohl grundsätzlich eine Stellungnahme abgeben können/müssen(?).

Vor dieser Aktion solltes Du, und die anderen Angehörigen, jedoch, wie von Irme schon dargestellt, auch den Umfang und die Auswirkungen einer ehrenamtlichen Betreuung berücksichtigen. Denn, diese wird von den Angehörigen zunächst oft unterschätzt. Dies ist zumindest auch ein Teil meiner persönlichen Erfahrung.


Viel Erfolg!

pfiepe 16.06.2010 12:32

Vielen Dank euch allen für eure Hilfe und Informationen...
:a040:


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