Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschaft ergänzender Betreuer im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
nun ist doch noch ein Berliner Testament aufgetaucht, d.h. dass meine Mutter alles erbt . Sie wird von meiner ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Hallo,
nun ist doch noch ein Berliner Testament aufgetaucht, d.h. dass meine Mutter alles erbt . Sie wird von meiner Schwester betreut! Für die Erbschaftsangelegenheiten ist ein Berufsbetreuer bestellt worden. Dieser sagte mir, dass er nur tätig ist bis die Grundstücke verkauft sind. Im Moment habe ich noch nichts Offizielles was das Teatament angeht aber meine Schwester weiß das schon - nur ich bin auch vom Gericht noch nicht informiert worden. Der Berufsbetreuer auch nicht, nur telefonisch von meiner Schwester. Meine Frage, da dass mit dem Plichtteil geltend machen ja wohl erst geht, wenn dass Testament offziell anerkannt ist. Muß ich warten. Aber was mache ich wenn in der Zeit der Betreuer ausgeschieden ist ? Ist es sinnvoll sich jetzt schon andas Vormundschaftsgericht zuwenden? Ich danke Euch. |
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#2 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
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Ich würde in einem deratigen Fall vermutlich sofort den Pflichtteil gegenüber der Mutter, gesetzlich vertreten durch ihren Betreuer, schon mal geltend machen, evtl. verbunden mit einem Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses und Fakten, aus denen sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben könnte (wie z.B. Vermögensverschiebungen innerhalb der letzten Jahre).
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Ja, aber muß ich das gegenüber meiner Schwester oder gegenüber demjenigen der als Ergänzungsbetreuer bestellt wurde?
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#4 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
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Kommt darauf an, wie der Aufgabenkreis des Betreuers genau definiert ist. Wenn er nur ein ererbtes Grundstück verkaufen soll, ist die Erbschaft als solche doch wohl unstreitig, und dann hat der Einsatz des Ergänzungsbetreuers nichts unmittelbar mit der Erbschaft zu tun, sondern damit, dass die von der Schwester betreute Mutter Eigentümerin eines Hauses (geworden) ist, das verkauft werden soll.
Gesetzliche Vertreterin der Mutter dürfte dann die Schwester sein.
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Danke
Ja, jetzt ist sie unstreitig . Ich müßte mich also an meine Schwester wenden? Der BB ist nur für die Erbschaftsangelegenheiten zuständig und fällt das Pflichtteil nicht darunter? Also es stehen zwei Grundstücke zum Verkauf, das Vormundschaftsgericht hat dem zugestimmt. Meine Mutter selbst lebt im Pflegeheim. Ist der Pflichtteil etwas anderes als das Erbe? Geändert von Nora (02.07.2010 um 14:57 Uhr) |
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Nora
Der Pflichtteil ist ein Teil des Erbes. Wenn Deine Eltern ein Berliner Testament gemacht haben, so setzen sie sie gegenseitig zum Erben ein - vor den Kindern. Die erben erst, wenn Ohne ein Testament würde Deine Mutter 50% des Erbes erhalten und die Kinder dürfen sich die anderen 50 % teilen. Der Pflichtteil ist der Teil, den ein (mehrere oder alle) Kind(er) sofort beanspruchen können, wenn sie wollen. Die Höhe des Pflichtteiles beträgt übicherweise die Hälfte von dem, was sonst an Erbe zustehen würde. In Deinem Fall wäre Dein Erbteil (wenn Du nur eine Schwester und keinen Bruder hast) 25% - also 12,5% der Pflichtteil. Ob du deinen Pflichtteil ausgezahlt haben oder lieber warten möchtest, ist Deine Entscheidung. Gelegentlich steht in den Berliner Testamenten auch drin, dass derjenige, der auf seinen Pflichtteil besteht, beim Erfall das nachversterbenden Elternteil beim Erben raus ist. für rechtsverbindliche Auskünfte empfehle ich da einen Anwalt, der darf das und kann das auch viel besser (hoffe ich immer) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
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Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch, d.h. wertmäßig entspricht er der Hälfte des Anteils bei gesetzlicher Erbfolge, aber anders als ein Erbe hat ein Pflichtteilsberechtigter eben nur Anspruch auf Geld, nicht auf bestimmte Wertgegenstände oder konkrete Teile des Nachlasses.
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Also, wende ich mich am besten an meine Schwester, um den Pflichtteil geltend zu machen?
Ich glaube auf den anderen Todesfall zu warten macht keinen Sinn, meine Schwester (vor allem ihr Mann) ist nicht doof. Sie wird mir schon das Passende erzählen, warum von Mamas Vermögen nichts mehr da ist. Außerdem weiß sie, dass ich sehr schwer krank bin und in absehbarer Zeit wohl gehen werde. Wir hatten eh vor dem Tod meines Vaters über 10 Jahre keinen KOntakt. Als ich sie angerufen habe (wegen Erbschaft, da dachten wir noch wir wären eine Erbengemeinschaft, und ich war so trottelig zu glauben wir könnten uns gütlich einigen) hat sie mich als Erstes gefragt wie schwer krank ich bin. Geändert von Nora (03.07.2010 um 10:55 Uhr) |
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