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Erbschaft ergänzender Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschaft ergänzender Betreuer im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, nun ist doch noch ein Berliner Testament aufgetaucht, d.h. dass meine Mutter alles erbt . Sie wird von meiner ...


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Alt 02.07.2010, 13:22   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
Standard Erbschaft ergänzender Betreuer

Hallo,


nun ist doch noch ein Berliner Testament aufgetaucht, d.h. dass meine Mutter alles erbt . Sie wird von meiner Schwester betreut!
Für die Erbschaftsangelegenheiten ist ein Berufsbetreuer bestellt worden.
Dieser sagte mir, dass er nur tätig ist bis die Grundstücke verkauft sind. Im Moment habe ich noch nichts Offizielles was das Teatament angeht aber meine Schwester weiß das schon - nur ich bin auch vom Gericht noch nicht informiert worden. Der Berufsbetreuer auch nicht, nur telefonisch von meiner Schwester.

Meine Frage, da dass mit dem Plichtteil geltend machen ja wohl erst geht, wenn dass Testament offziell anerkannt ist. Muß ich warten. Aber was mache ich wenn in der Zeit der Betreuer ausgeschieden ist ? Ist es sinnvoll sich jetzt schon andas Vormundschaftsgericht zuwenden?


Ich danke Euch.
Nora ist offline  
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Alt 02.07.2010, 14:21   #2
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
Standard

Ich würde in einem deratigen Fall vermutlich sofort den Pflichtteil gegenüber der Mutter, gesetzlich vertreten durch ihren Betreuer, schon mal geltend machen, evtl. verbunden mit einem Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses und Fakten, aus denen sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben könnte (wie z.B. Vermögensverschiebungen innerhalb der letzten Jahre).
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt.
(Georg Christoph Lichtenberg)


ronja ist offline  
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Alt 02.07.2010, 14:25   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
Standard

Ja, aber muß ich das gegenüber meiner Schwester oder gegenüber demjenigen der als Ergänzungsbetreuer bestellt wurde?
Nora ist offline  
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Alt 02.07.2010, 14:37   #4
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
Standard

Kommt darauf an, wie der Aufgabenkreis des Betreuers genau definiert ist. Wenn er nur ein ererbtes Grundstück verkaufen soll, ist die Erbschaft als solche doch wohl unstreitig, und dann hat der Einsatz des Ergänzungsbetreuers nichts unmittelbar mit der Erbschaft zu tun, sondern damit, dass die von der Schwester betreute Mutter Eigentümerin eines Hauses (geworden) ist, das verkauft werden soll.

Gesetzliche Vertreterin der Mutter dürfte dann die Schwester sein.
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ronja ist offline  
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Alt 02.07.2010, 14:47   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
Standard

Danke

Ja, jetzt ist sie unstreitig . Ich müßte mich also an meine Schwester wenden? Der BB ist nur für die Erbschaftsangelegenheiten zuständig
und fällt das Pflichtteil nicht darunter? Also es stehen zwei Grundstücke zum Verkauf, das Vormundschaftsgericht hat dem zugestimmt. Meine Mutter selbst lebt im Pflegeheim.
Ist der Pflichtteil etwas anderes als das Erbe?

Geändert von Nora (02.07.2010 um 14:57 Uhr)
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Alt 02.07.2010, 15:42   #6
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Nora

Der Pflichtteil ist ein Teil des Erbes.
Wenn Deine Eltern ein Berliner Testament gemacht haben, so setzen sie sie gegenseitig zum Erben ein - vor den Kindern. Die erben erst, wenn
Ohne ein Testament würde Deine Mutter 50% des Erbes erhalten und die Kinder dürfen sich die anderen 50 % teilen.

Der Pflichtteil ist der Teil, den ein (mehrere oder alle) Kind(er) sofort beanspruchen können, wenn sie wollen. Die Höhe des Pflichtteiles beträgt übicherweise die Hälfte von dem, was sonst an Erbe zustehen würde.

In Deinem Fall wäre Dein Erbteil (wenn Du nur eine Schwester und keinen Bruder hast) 25% - also 12,5% der Pflichtteil.

Ob du deinen Pflichtteil ausgezahlt haben oder lieber warten möchtest, ist Deine Entscheidung. Gelegentlich steht in den Berliner Testamenten auch drin, dass derjenige, der auf seinen Pflichtteil besteht, beim Erfall das nachversterbenden Elternteil beim Erben raus ist.

für rechtsverbindliche Auskünfte empfehle ich da einen Anwalt, der darf das und kann das auch viel besser (hoffe ich immer)

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 02.07.2010, 17:17   #7
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
Standard

Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch, d.h. wertmäßig entspricht er der Hälfte des Anteils bei gesetzlicher Erbfolge, aber anders als ein Erbe hat ein Pflichtteilsberechtigter eben nur Anspruch auf Geld, nicht auf bestimmte Wertgegenstände oder konkrete Teile des Nachlasses.
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ronja ist offline  
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Alt 03.07.2010, 10:31   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
Standard

Also, wende ich mich am besten an meine Schwester, um den Pflichtteil geltend zu machen?
Ich glaube auf den anderen Todesfall zu warten macht keinen Sinn, meine Schwester (vor allem ihr Mann) ist nicht doof. Sie wird mir schon das Passende erzählen, warum von Mamas Vermögen nichts mehr da ist. Außerdem weiß sie, dass ich sehr schwer krank bin und in absehbarer Zeit wohl gehen werde.
Wir hatten eh vor dem Tod meines Vaters über 10 Jahre keinen KOntakt. Als ich sie angerufen habe (wegen Erbschaft, da dachten wir noch wir wären eine Erbengemeinschaft, und ich war so trottelig zu glauben wir könnten uns gütlich einigen) hat sie mich als Erstes gefragt wie schwer krank ich bin.

Geändert von Nora (03.07.2010 um 10:55 Uhr)
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