Dies ist ein Beitrag zum Thema Klage beim Landgericht wegen angeblichen Rückforderungen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Meine Frage:
Muß ein Berufsbetreuer beim zuständigen Betreuunungsgericht eine Genehmigung einholen, um eine Klage wegen angeblichen Rückforderungen von Geldleistungen vor ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 27.07.2010
Beiträge: 15
|
Meine Frage:
Muß ein Berufsbetreuer beim zuständigen Betreuunungsgericht eine Genehmigung einholen, um eine Klage wegen angeblichen Rückforderungen von Geldleistungen vor der Betreung, einholen ? Berufsbetreuer war für Vermögensvorsorge zuständig. Eine schriftliche Zustimmung der zu betreuenden Tante konnte leider nicht mehr eingeholt werden,dass die Klage unsinnig und hirnrissig ist (also Klage der Tante gegen die Nichte). Nach meiner Meinung ging es hier nur um die Kohle,Gewinner ist immer der Berufsbetreuer. Zwischenzeitlich verstarb die zu betreuende Person, Erbin hat sofort die Klageeinstellung beantragt, bzw. sofort die Klage zurückgezogen. Also ausser Kosten und Ärger nichts gewesen. |
|
|
|
|
#2 | |||
|
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
|
Zitat:
![]() Was will er den mit der Klage machen: Sie zurückziehen, einreichen, anfechten, erweitern, ...? Was sind "angebliche Rückforderungen von Geldleistungen"...? Zitat:
Zitat:
Bin ich heute nur schwer von Begriff - oder ist das alles etwas unklar...?
__________________
|
|||
|
|
|
|
#3 | |||
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
|
Zitat:
Dann erst Recht nicht. Zitat:
Zitat:
Dann solltest Du mit der Erbin Einigung erzielen. |
|||
|
|
|
|
#4 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 27.07.2010
Beiträge: 15
|
OK, nochmals etwas ausführlicher:
Meine Nichte war Betreuer für Ihre Tante. Die Vermögensvorsorge wurde von der Betreuung ausgenommen, das Sie Bankvollmacht über den Tod hatte. Die Betreuung durch Beschluss des Betreuungsgericht trat am 1.2.--- ein. Nach diesem Termin wurden Überweisungen getätigt. Die Sparkasse war anscheind der Meinung, dass hier das Konto abgeräumt wird. Sie unterichtete das Betreungsgericht. Am 1.5.--- wurde ein Berufsbetreuer eingesetzt für Vermögensvorsorge (RA). Dieser hat das Konto gesichtet und war nach einem halben Jahr der Meinung, dass von dem Konto unrechtmässige Beträge abgehoben worden sind. Es folgte Aufforderungsschreiben des RA an dieNichte, die Beträge zurückzubezahlen. Diese sind natürlich nicht erfolgt. Warum auch. Dann wurde vom Betreuer Klage eingereicht beim Landgericht. Der weitere Fortgang ist ja bekannt.
|
|
|
|
|
#5 | ||
|
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
|
Asoooo auch hier.
![]() Naja, Bolder war da wohl etwas denkstärker als ich heute ( ) und hat das demnach ja auch angemessen beantwortet.Deinen Schilderungen nach ist zu mutmaßen, dass die Tante nicht mehr geschäftsfähig war in diesem Kontext. Ganz grundsätzlich gesprochen liegt es somit nicht nur in der Möglichkeit, sondern in der Pflicht des Betreuers, bei erhärtetem Verdacht auf Vollmachtsmissbrauch tätig zu werden. Ob das in diesem Fall konkret angemessen war oder nicht, kann von hier aus natürlich nicht beurteilt werden. Wenn nun die Verdächtigte Alleinerbin geworden ist und durch eine mutwillige Vermögensreduktion bei der betreuten Person nicht etwaiger Schaden beim Sozialamt o. ä. entstanden sein könnte, macht ein Zivilverfahren nunmehr keinen Sinn und wurde ja offenbar auch eingestellt. -> §§ 164 ff, 662 ff BGB - ggf. auch § 266 StGB. Letztlich ist wohl davon auszugehen, dass jemand, der einem anderen Kontovollmacht gibt, im Regelfall eine Verwendung der durch die Vollmacht abgehobenen oder überwiesenen Gelder für sich wünscht (für Einkäufe, Zahlung von Rechnungen, etc.) - und nicht etwa dem Vollmachtnehmer erlaubt, sich selbst für eigene Zwecke frei zu bedienen. Falls ein Vollmachtnehmer dies dennoch tut, verstößt er u. U. gegen seine Verpflichtungen. Dann kann der Vollmachtgeber oder ggf. sein gesetzlicher Vertreter solche Gelder durchaus berechtigt zurückfordern. Solche Verfahren habe ich als Betreuer durchaus auch schon initiiert. Zitat:
Zitat:
__________________
Geändert von Chesterfield (27.07.2010 um 15:39 Uhr) |
||
|
|
|
|
#6 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 08.04.2010
Beiträge: 21
|
Dann gebe ich auch mal meinen Senf dazu:
Der Berufsbetreuer darf nicht nur vor dem Landgericht klagen, er muss es sogar! Wenn die Erbin die Klage zurückgenommen hat, trägt die verklagte Nichte ja gar keine Kosten.... also kein Problem! Die Erbin der Tante könnte sich überlegen, ob Sie Schadenersatz vom ehemaligen Betreuer verlangt, vorausgesetzt, dass dieser pflichtwidrig gehandelt hat. Wenn das Verfahren vor dem Landgericht war, ging es um mehr als 5000 €. Bei einem solchen Betrag glaube ich persönlich nicht daran, dass der Rechtsanwalt was falsch verstanden hat..... |
|
|
|
|
#7 | |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Zitat:
was um Himmels Willen soll der Betreuer denn jetzt schon wieder falsch gemacht haben? Da wurde ein Betreute entreichert und dieser Betrag wurde vom Betreuer versucht zurückzufordern. Ich kann auch nicht verstehen warum die Nichte das (unrechtmässig) entnommene Geld nicht zurückzahlen sollte und wo der Gewinn für den Betreuer liegt? Prozente für einen angestrengten Prozess gibts nicht, auch nicht für RA`s. Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
|
|
#8 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 27.07.2010
Beiträge: 15
|
Die Betreute wurde nicht entreichert.
Die Abhebungen waren mit Ihr abgesprochen. Dafür gibt es auch 2 Zeugen. Leider konnte dies nicht mehr schriftlich fixiert werden, wegen dem sehr schlechten Gesundheitszustand der zu Betreuenden(Unterschrift). Dem Betreuer war dies egal, Hauptsache konnte er einen Prozess führen, egal ob er obsiegt oder verliert, die Betreute zahlt immer. Man muss ja seine Kanzlei auslasten. Prost Mahlzeit. Prozesskosten RA (Betreuer) Euro 2.200,--. Eigener Anwalt Euro 1.500,-- Gerichtskosten ca. Euro 400,--. Das nenne ich Betreuung oder auch anders ausgedrückt "Abzocke". Hinzu kommen auch noch anteilige Betreuungskosten für ein 3/4 Jahr von ca. Euro 3.400,--. Für den RA war dies eine lohnende Betreuung. Aus diesem grunde tummeln sich immer mehr RA in der Betreuung.Hier kann man noch "Kohle" verdienen und Kanzlei ist ausgelastet .Gruss Kai |
|
|
|
|
#9 |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Hallo,
es macht Spass mal wieder so gegen die bösen Betreuer loszulegen nicht? Irgendwie ein zweifelhaftes Vergnügen. ![]() In Deiner ganzen Aufregung hast Du eins übersehen: die Feststellung des Gerichts, dass in den Vermögensdingen tatsächlich jemand anders als der ursprünglich Tätige eingesetzt werden muss. Das geschieht nicht willkührlich, nicht wahllos und auch nicht weil eine Sparkasse meint.........das wird recht gründlich geprüft. Betreuungskosten von RA`s sind in der Höhe festgelegt, auch diese haben pauschal abzurechnen und 3400 Euro kommt dabei einfach nicht raus. Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
|
#10 |
|
Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
|
Ha Frau Mohr, hier irren Sie sich mal wieder ganz gewaltig!
Vorm LG besteht Anwaltszwang, d.h. der Berufsbetreuer hat sich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt selbst mit dem Mandat beauftragen können. Er rechnet damit nicht nur seine Pauschalgebühr als Berufsbetreuer im 1. Betreuungsjahr für vermögende Betreute ab, sondern ebenfalls seine Rechtsanwaltsgebühren aus der Führung des Rechtsstreits beim Landgericht. Da unbekannt ist auf welchen Geldbetrag sich die Klage bezieht, können da durchaus ruckzuck die vom Threadstarter genannten Summen zusammen kommen. Hab mal nachgerechnet: vermögend/Nichtheim/1. Jahr für 9 Monate 8,5h x 3 Monate x 44 Euro = 1.122 Euro 7h x 3 Monate x 44 Euro = 924 Euro 6h x 3 Monate x 44 Euro = 792 Euro Gesamt: 2.838 Euro die für ein 3/4 Jahr Betreuung vom Betreuten zu bezahlen sind. Hinzukommen die Gerichtskosten § 92 KostO und Auslagen des Gerichts (z.B. Fahrtkosten des Gerichts zum Anhörungstermin, Gutachterkosten) Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus
__________________
... nun weiß ich wieder Bescheid ...
Geändert von stracciatellamaus (15.08.2010 um 20:42 Uhr) |
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|