Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung im Pflegeheim im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Annatevka67
Sofern ein Auflösungsvertrag möglich ist, ist auch eine nachträgliche Genehmigung möglich.
hi annatevka,
ich hab das ...
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#11 | |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
ich hab das jetzt im btprax nicht navhgelesen. denke aber, dass es falsch ist. § 1907 BGB (1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist. ein aufhebungsvertrag ist eine solche willenserklärung. und darum gilt dafür auch, dass dafür eine genehmigung schon vorliegen muss. anders kann ich das nicht deuten... lg, zeiten
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10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen. |
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#12 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Zeiten,
ja, ist ja schlüssig, zumal die hier vorher beschriebenen Erfahrungen ja dem entsprechen. Hier einfach mal kurz der genaue Wortlaut aus dem Lexikon (betr. Girokonto + Wohnungskündigung): Zitat:
![]() Liebe Grüße!!!
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#13 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Hallo!
Ich persönlich profitiere hier von regional offenbar ungewöhnlicher Praxis: Weder wird hierzulande Genehmigung für die Kündigung eines Girokontos (durchaus begründet, wie an anderer Stelle ja schon dargestellt, wenn ich mich nicht irre) benötigt, noch für die mit dem Vermieter einvernehmliche Auflösung eines Mietvertrags wg. Pflegeheim (allerdings nur sofern die betreute Person zumindest mit "natürlichem" Willen zustimmt). Was den Mietvertrag anbetrifft, so gibt es m. E. drei unstrittige und "saubere" Lösungen: 1.) Geschäftsfähige betreute Person kündigt oder schließt einvernehmliche Aufhebung selbst -> kein Einwirken des Betreuungsgerichts nötig. 2.) Einseitige Kündigung durch Vermieter -> die sog. "fristlose" Kündigung (543 BGB) kommt m. E. nur in Betracht, wenn bereits 2 Monatsmieten nicht gezahlt sind. Allerdings kann der Vermieter natürlich auch (schriftlich) auf Forderungen verzichten... 3.) Einseitige Kündigung durch den Betreuer nach Erteilung und Rechtskraft der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Der Praxisfall zu 3.) sieht wohl i. d. R. so aus, dass man halt als Betreuer dem Vermieter die Rechtslage erläutert und letztlich auch an den Sozialhilfeträger verweist. Erfahrungsgemäß tritt der Sozialhilfeträger nämlich durchaus ein, um bestimmte Forderungen des Vermieters zu erfüllen, wenn dieser darauf pocht. Der hiesige zuständige überörtliche Träger zumidnest kennt da durchaus Möglichkeiten, erzählt die aber nur sehr ungerne. ![]() Besonders wichtig ist eine gut dokumentierte Schlüsselübergabe (und damit Wohnungsübergabe), um weitere Forderungen und auch Haftung zu vermeiden. Sowas kann m. E. durchaus auch bereits vor Rechtskraft der Kündigung geschehen, sofern sich der Vermieter drauf einlässt. Hinsichtlich Genehmigungsfähigkeit: Wenn ich nicht irre, ist eine ungenehmigte Kündigung nicht nachträglich genehmigungsfähig, weil einseitiges Rechtsgeschäft (1908i i. V. m. 1831 BGB). Ein Aufhebungsvertrag ist dagegen ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag) und somit wohl durchaus nachträglich genehmigungsfähig (1908i i. V. m. 1829 BGB). Der Aufhebungsvertrag (in dem Sinne, dass beide Parteien die Aufhebung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung vereinbaren) durch den Betreuer ist allerdings m. E. eher schwierig, da es hier offenbar die größten regionalen Unterschiede in der Rechtsauffassung gibt. Siehe auch: Wohnungsauflösung ? Betreuungsrecht-Lexikon
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