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Unterbringung im Pflegeheim

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung im Pflegeheim im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Seit ein paar Tagen habe ich einen 84jährigen Herrn in Betreuung. Er ist verwitwet. Hat sich mehrere Wochen im Krankenhaus ...


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Alt 03.09.2010, 19:05   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 10.04.2010
Beiträge: 15
Standard Unterbringung im Pflegeheim

Seit ein paar Tagen habe ich einen 84jährigen Herrn in Betreuung. Er ist verwitwet. Hat sich mehrere Wochen im Krankenhaus aufgehalten wurde dann in die Kurzzeitpflege verlegt. Nun ist er in der Verhinderungspflege. Zur Zeit liegt er wieder im Krankenhaus. Das der Herr wieder nach Hause kann ist unmöglich, er soll nun in die vollstationäre Pflege verlegt werden.
Er zählt zu den nicht vermögenden Personen. Wie muss ich jetzt vorgehen?
Wer zahlt die Wohnung drei Monate? Denn seine Rente muss ja für die Pflege eingesetzt werden.
Wer zahlt das Auflösen der Wohnung?
Welche Anträge muss ich stellen. Ich hoffe das recht viele schreiben. Ich bin noch neu in der Betreuung und möchte nicht soviel falsch machen. Ich finde den Fall sehr komplex.
Danke
wahlsburg ist offline  
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Alt 03.09.2010, 20:48   #2
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,040
Standard

Hallo Wahlsburg,
du solltest erst einmal die Suchfunktion nutzen. Gerade in letzter Zeit gab es einige Themen zu der Frage der Bezahlung der Miete bei Heimunterbringung.

Ansonsten noch Antrag auf Kostenübernahme der Heimkosten bei der Sozialbehörde wenn dein Betreuter unvermögend ist.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 03.09.2010, 23:55   #3
ehrenamtliche Betreuerin
 
Registriert seit: 06.04.2008
Beiträge: 98
Standard

Hallo Wahlsburg,

ich kann nur berichten, wie es vor einigen Jahren bei meiner Großmutter gelaufen ist. Wir hatten aber den Vorteil damals bestand noch keine Betreuung.

Gleich als Sie ins Heim kam wurde ein Antrag beim "Bezirk Mittelfranken" auf Kostenübernahme gestellt. (Oma bekommt Kriegsopferfürsorge, ist auch eine Sozialleistung) Es hat zwar einige Wochen gedauert, aber die Heimkosten wurden übernommen. Für 3 Monate konnte die Miete der Wohnung von der Rente bezahlt werden, danach wurde die Rente an den Bezirk übergeleitet.

Ich stell es mal besser dar: Oma kam im September ins Heim, ab Januar wurde die Rente übergeleitet.

Gleich beim Antrag wurde uns gesagt man sollte den Vermieter informieren, dass maximal 3 Monate die Miete weiter bezahlt werden kann. Wir wurden aber auch darauf hingewiesen den Vermieter zu informieren, dass unsere Großmutter mittellos ist und auch keiner der Angehörigen die Miete übernehmen kann/muss.

So habe ich im Oktober die Kündigung geschrieben, Oma konnte dann auch selbst noch unterschreiben. Der Vermieter hat die Kündigung akzepiert. Um die Auflösung der Wohnung hat sich die Familie gekümmert. Dem Vermieter haben wir die Wohnung besenrein übergeben, renoviert haben wir nichts.

Ich würde an deiner Stelle folgendes tun:

Antrag auf Übernahme der Heimkosten stellen. Das Pflegeheim gibt bestimmt gerne Auskunft welche Behörde zuständig ist. Ob ein Antrag für die Übernahme der Miete erforderlich ist, weis ich leider nicht.

Sollte der alte Herr Kriegsverletzt sein, wäre die Kriegsopferfürsorge zuständig.

Antrag beim Betreuungsgericht für die Kündigung der Wohnung, evtl. auf die Dringlichkeit hinweisen.

Wenn geklärt ist welche Möbel mit ins Heim genommen werden können, informiere dich mal über eine kostenlose Wohnungsauflösung im Internet. Die Wohnung dann besenrein dem Vermieter übergeben.

Gruß Draconis
Draconis ist offline  
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Alt 04.09.2010, 05:18   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 894
Standard

Hallo Wahlsburg

Ich geh mal davon aus, dass er ne Rente in dem üblichen Rahmen haben wird und keine 5 oder 6 - stellige Summe auf dem Konto hat.
Dann könnte am Ende das Modell so aussehen:
Die Heimkosten werden finanziert aus
* der Rente
* dem Pflegewohngeld
* den Pflegekosten der Krankenkasse
* und wenn das nicht reicht (und es reicht meistens nicht) aus einer Kostenübernahme für ungedeckte Heimkosten des zuständigen Sozialamtes.
Dein Betreuter wird ein Taschengeld von monatl. um die 100 € bekommen.

... und das musst du jetzt basteln.

Soweit noch nicht geschehen, beantrage als erstes ne Pflegestufe. Die Einrichtung die ihn jetzt pflegt, wird sehr gut einschätzen, welche er braucht - bzw. die Sozialarbeiter in dem KKH in dem er jetzt ist.
Beschaff dir von dem Heim, in welches du ihn bringen willst die Pflegesätze. Mit diesen und dem Rentenbescheid und dem Bescheid über die Pflegestufe gehst du ins Soz.-Amt und beantragst die Kostenübernahme der ungedeckten Heimkosten. Nimm auch alle Vermögensnachweise der letzten drei Monate mit. Alles andere wird dir dort gesagt werden.

Auf deine Frage, wer die Mietkosten vom Einzug ins Heim bis zur Wohnungsübergabe übernimmt, gibts ne klare Antwort:
Keiner
... es sei denn, der alte Herr hat genug Geld, um das selbst finanzieren zu können. Da gibts nun aber wieder den Schonbetrag des Vermögens zu berücksichtigen, der 2.600,- € beträgt. Über diesen Betrag hinaus hat der Betreute sein Vermögen zunächst zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Wenn also Geld über diesen Betrag hinaus da ist, wird das Soz.-Amt nichts übernehmen.
Aus deinem Beitrag liest sich aber heraus, dass er nicht vermögend i.S. des Sozialrechtes ist.

Daher zur Wohnung folgendes:
Hüte dich davor, mit der Wohnung was zu machen, bevor du nicht die Zustimmung des Betreuungsgerichtes hast. Die Gerichte reagieren in dem Punkt recht gallig - s. BGB - Einzelnorm

Du kannst aber die zu erwartenden Mietschulden des Betroffenen möglichst klein halten, in dem du das Mietverhältnis jetzt schon und zwar ausdrücklich vorbehaltlich der Genehmigung des Betreuungsgerichtes kündigst. Beachte, dass du die Genehmigung beim Gericht erst beantragen kannst, wenn der alte Herr da ist, wo er endgültig bleiben soll - also für das Gericht erkennbar ist, dass er nicht in eigenen Wohnraum zurückkehren wird.
Diese Genehmigung kann mitunter dauern. Insbesondere, wenn der alte Herr in einen Amtsgerichtsbezirk unterkommt, der nicht dort ist, wo das Betreuungsverfahren läuft, weil dann die Gerichte untereinander Amtshilfe leisten und die inner-justitiellen Postwege unheimlich lang sind. Ich halb mal 5 Monate auf solche eine Genehmigung gewartet.

Wann du die Zahlung der Miete und der Nebenkosten (Energie) einstellst, ist vollkommen dir selbst überlassen. Denk aber immer an den Schonbetrag. Wenn alles schick läuft, hast du zum Schluss evtl. Geld, um seine Mietschulden zu bezahlen.
Pass auf jedenfall auf, dass du am Ende genug Geld übrig hast, um die Firma zu bezahlen, die die Auflösung der Wohnung finanziert. Am Besten du nimmst ein paar Hunderter vom Konto und nimmst es in deine Bargeldverwaltung, da ist es vor Behörden und Inkasso-Unternehmen oder sonstwas am Sichersten.

"Viel Spass" - macht immer viel Arbeit.
Stell dich mal jetzt schon drauf ein, dass der Vermieter Druck machen wird. Lass es abprallen. Du kannst nix dafür, das Sozialrecht ist nun mal so.

Gr. Rudi
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (04.09.2010 um 05:33 Uhr)
Rudi ist offline  
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Alt 04.09.2010, 08:39   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,580
Standard

Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen

Pass auf jedenfall auf, dass du am Ende genug Geld übrig hast, um die Firma zu bezahlen, die die Auflösung der Wohnung finanziert. Am Besten du nimmst ein paar Hunderter vom Konto und nimmst es in deine Bargeldverwaltung, da ist es vor Behörden und Inkasso-Unternehmen oder sonstwas am Sichersten.
Ich will Rudi hier mal ergänzen: Das ist nur in halbwegs geregelten Verhältnissen möglich.
Ich habe das gerade jetzt, das Sozialamt überweist von der Grundsicherung lediglich den Barbetrag da es von der Kurzzeitpflege direkt ins Heim geht und Soz Amt begleicht damit- übergeleitet- den Eigenanteil der Kurzzeitpflege. Von Ansparmöglichkeiten weit und breit also keine Spur.
Da bleibt dann nur noch die bittere Möglichkeit die Wohnung so wie sie steht an den Vermieter zu übergeben und dieser wird dann die Kaution einsetzen müssen für die Räumung. Das kostet den Betreuer gut Nerven.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 04.09.2010, 08:53   #6
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Ort: Hessen
Beiträge: 1,040
Standard

Hallo zusammen,

die Aussage von Rudi

Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen
Du kannst aber die zu erwartenden Mietschulden des Betroffenen möglichst klein halten, in dem du das Mietverhältnis jetzt schon und zwar ausdrücklich vorbehaltlich der Genehmigung des Betreuungsgerichtes kündigst.
halte ich nicht für sinnvoll.

Am hiesige Gericht würdest du ein solches Vorgehen unter Verweis auf § 1831 BGB (§ 1831 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung) ganz schnell um die Ohren gehauen bekommen.
Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann nicht genehmigt werden.

Falls dein Betreuter nicht mehr selber kündigen kan ( was nicht genehmigungspflichtig ist) dann wirst du erst die Genehmigug einholen müssen.

Du könntest natürlich den Vermieter bereits auf die beantragte Genehmigung der Kündigung hinweisen damit er sich schon mal drauf einstellen kann. Die Wohungskosten werden hier übrigens bis zun Vorliegen der Genehmigung weitergezahlt.

Gruß.
Andreas
agw ist offline  
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Alt 04.09.2010, 09:26   #7
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
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Beiträge: 894
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Am hiesige Gericht würdest du ein solches Vorgehen unter Verweis auf § 1831 BGB (§ 1831 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung) ganz schnell um die Ohren gehauen bekommen.
Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann nicht genehmigt werden.
Hallo agw

Schönes woe zunächst.
Wenn du vorbehaltlich der ... usw. kündigst, ist es ja kein Rechtsgeschäft. Du weist ja den Vermieter darauf hin, dass es erst genehmigt werden muss und dadurch ein Rechtsgeschäft wird...

... aber dass sollen sich mal lieber die Rechtsspezis, etwa Chesterfield
angucken.
Ich mach das jedenfalls immer so und in meiner Antragstellung ans AG weise ich auch darauf hin, dass ich vorbehaltlich gekündigt habe.

Aber noch ne Frage. Du schreibst:
"Die Wohungskosten werden hier übrigens bis zun Vorliegen der Genehmigung weitergezahlt."
Wen meinst du denn damit ?

Gr. Rudi
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 04.09.2010, 10:02   #8
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Ort: Hessen
Beiträge: 1,040
Standard

Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen
Aber noch ne Frage. Du schreibst:
"Die Wohungskosten werden hier übrigens bis zun Vorliegen der Genehmigung weitergezahlt."
Hallo,

damit meine ich Personen im SGB XII Bezug. Die Wohnungskosten (Kaltmiete) werden hier durch den Landkreis weitergezahlt bis die Genehmigung erteilt wurde.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 04.09.2010, 10:49   #9
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

guuuten morgen zusammen,

1. bei der wohnungskündigung geht es nicht um § 1831 BGB sondern um § 1907 BGB

und da steht:
Zitat:
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses [...], bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
weil er dieser genehmigung bedarf, bedeutet das, dass er zuerst die genehmigung braucht und erst danach kündigen kann!

eine kündigung die "unter vorbehalt" gemacht wird, ist nicht rechtskräftig. das ist so, als gibt es keine kündigung. und sie kann auch nicht im nachhinein rechtskräftig werden. das geht überhaupt gar nicht.

das wär, als füllst du eine lottoschein aus, willst aber erst später dafür bezahlen, aber auch nur dann, wenn er 6 richtige hätte.

du kannst erst dann kündigen, wenn das gericht die genehmigung erteilt hat. ab dem moment, wo du das in händen hast, musst du dann fristgerecht kündigen. (dafür brauch ich nicht chesterfield sein. )

freundlich ist vileleicht, den vermieter schon mal zu informieren, dass da was kommen kann und mal anzufragen, ob er sich auf einen vorzeitige kündigung dann einlassen würde oder so.... aber all das hat nix mit einem rechtsgeschäft zu tun...

schönes we
__________________
10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen.


Geändert von zeiten (04.09.2010 um 10:56 Uhr)
zeiten ist offline  
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Alt 04.09.2010, 14:18   #10
Annatevka67
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Da ich grad immer mal versuch schlauer zu werden und die Geschichte mit den Genehmigungspflichten grad im Lexikon nachgelesen habe, eine Frage:

Dort steht bei Wohnungskündigungen sollte die Genehmigung im Vorfeld eingeholt werden.
Sofern ein Auflösungsvertrag möglich ist, ist auch eine nachträgliche Genehmigung möglich.
Was ist in diesem Fall denn ein Auflösungsvertrag? Ich kenne das nur aus dem Berufsleben, ist das übertragbar?

Wenn dies bedeutet, dass der Vertrag einfach von beiden Parteien aufgelöst werden kann + dann eine Genehmigung im Nachhinein möglich ist, warum machen das denn nicht alle so? Wäre doch auch für den Vermieter von Vorteil, wenn die Miete eh nicht weiter gezahlt wird.

Oder hab ich da was falsch verstanden??
 
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