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Bearbeitungsgebühr nach Ladendiebstahl

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bearbeitungsgebühr nach Ladendiebstahl im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend, ich hoffe, meine folgende Frage ist nicht zu weit vom Betreuungsrecht entfernt, ansonsten bitte verschieben...! Einer meiner Betreuten ...


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Alt 09.09.2010, 19:56   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 139
Cool Bearbeitungsgebühr nach Ladendiebstahl

Guten Abend,

ich hoffe, meine folgende Frage ist nicht zu weit vom Betreuungsrecht entfernt, ansonsten bitte verschieben...!

Einer meiner Betreuten hat vor einiger (vor meiner) Zeit in einem Supermarkt Zigaretten im Wert von 5,90 EUR geklaut und ist dabei erwischt worden. Die Zigaretten nahm man ihm ab. Es war vermutlich sein erster (und hoffentlich letzter) Diebstahl, das Strafverfahren wurde deshalb nach § 153 I StPO eingestellt. Das Handelsunternehmen fordert 100 EUR Bearbeitungsgebühr als Schadensersatz von ihm, dazu 10 EUR "Inkassokosten" wegen Einschaltung der Rechtsabteilung des Unternehmens. Bei meinen Recherchen zu dem Thema bin ich auf Beiträge zu dem Thema gestoßen, in denen immer wieder ein altes BGH-Urteil (vom 6.11.1979, VI ZR 254/77) gestoßen, in dem es sinngemäß heißt, dass eine pauschale Bearbeitungsgebühr von dem Täter nicht erhoben werden darf. Eine "Fangprämie" (falls eine solche an einen Ladendetektiv gezahlt wird) darf (nach heutiger Rechtssprechung) bis zu ca. 50 EUR betragen (eine Fangprämie wurde hier aber nicht gefordert, sondern nur eine pauschale "Bearbeitungsgebühr"). Nun ist es aber so, dass - im Gegensatz zum BGH-Fall - bei dem Supermarkt am Eingang ein gut sichtbares Schild auf diese Bearbeitungsbegühr im Falle des Diebstahls hinweist. Dadurch handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die jeder Kunde beim Betreten des Ladens akzeptiert. Ich habe ein Urteil (eines Amtsgerichtes) gefunden, wo in so einem (tatsächlich vergleichbaren) Fall (Wert der gestohlenen Sache dort jedoch 85 EUR) der Dieb zur Zahlung so einer "Vertragsstrafe" in Höhe von 100 EUR verurteilt wurde.

Hat sich jemand von Euch sich schon einmal als Betreuer mit dieser Thematik beschäftigen müssen?

Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 09.09.2010, 21:07   #2
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Anni Beitrag anzeigen
Nun ist es aber so, dass - im Gegensatz zum BGH-Fall - bei dem Supermarkt am Eingang ein gut sichtbares Schild auf diese Bearbeitungsbegühr im Falle des Diebstahls hinweist. Dadurch handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die jeder Kunde beim Betreten des Ladens akzeptiert
hi anni,
das sehe ich nicht so. durch ein betreten vom supermarkt kommt kein vertrag zustande. agbs werden dadruch nicht akzeptiert. betreten ist ein realakt und kann nicht als konkludente zustimmung gewertet werden. außerdem ist ja gar kein "geschäft" zustande gekommen. da können also die agbs nicht gelten. klauen ist ja kein geschäft.

ich würde nicht zahlen. würde aber zur sicherheit einen anwalt befragen.

gruß, zeiten
__________________
10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen.

zeiten ist offline  
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Alt 09.09.2010, 22:00   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 139
Standard

Hallo zeiten,

das Amtsgericht stellt auf ein sog. vorvertragliches Schuldverhältnis nach §§ 241 II, 311 II Nr.2 BGB ab, welches durch den Inhalt des Schildes ausgestaltet wird. Durch das Betreten der Filiale (= "schlüssiges Verhalten") erklärt man sich mit der Geltung der Regelung einverstanden, ein insgeheimer Vorbehalt dagegen ist dabei nach § 116 BGB unbeachtlich. Die Regelung selbst muss als Allgemeine Geschäftsbedingung auch einer rechtlichen Prüfung standhalten, dies wurde hier bejaht.

Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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