Dies ist ein Beitrag zum Thema Wenn die Betreute erbt ... ? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo.
Der Vater meiner betreuten Frau ist sehr alt und wird wohl nicht ewig leben.
Die Betreuung meiner Frau ist ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
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Hallo.
Der Vater meiner betreuten Frau ist sehr alt und wird wohl nicht ewig leben. Die Betreuung meiner Frau ist Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt durch mich. Wie verhält sich das mit dem Erbe? Das "Vermögen", so es denn eins gäbe, würde meine Frau erben. Frage: Muss geerbtes Vermögen auch betreut werden? Denke ja, da die Herkunft des Vermögens wurscht ist. Frage: Ab welchem Betrag muss das Gericht informiert, bzw. um Mitentscheidung ersucht werden - z.B. wenn meine Frau 200.000 Euronen erbt und die Fassade unseres Hauses sanieren will (Kosten ab 10.000 Eurone). Frage: Da die Restsippe um ihren Vater nicht gerade kooperativ ist gehe ich von einem Rechtsstreit aus. Darf ich in dem Fall für meine Frau handeln? Z.B. einen Rechtsanwalt beauftragen. Danke und Gruß Tom
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Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca). Geändert von tomtom58 (27.09.2010 um 12:37 Uhr) |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
nach meiner Meinung muss eine Genehmigung des Gerichtes zur Annahme des Erbes eingeholt werden. Da würde ich aber lieber nochmal beim Rechtspfleger nachfragen. Als Ehemann ist man ja befreiter Betreuer. D. h., es bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes, wenn z. B. Gelder für die Renovierung des Hauses ausgegeben werden. Aber - wenn die Ehefrau verstirbt, muss eine Abrechnung über die Verwendung des Vermögens aufgestellt werden. Das bedeute im schlimmsten Fall, über mehere Jahre alle Belege und Kontoauszüge aufzubewahren und dann bei Gericht vorzulegen. Gruß Andreas |
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#3 | |||
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo tomtom58,
im Gegensatz zu AndreasLübeck sehe ich keinen Anlaß für eine Genehmigungspflicht bei einem Erbe. Genehmigungspflichtige Tatbestände findest du hier : § 1822 BGB Genehmigung für sonstige Geschäfte Zitat:
Zitat:
Zitat:
Gruß, Andreas |
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