Dies ist ein Beitrag zum Thema kosten für Fahrkarten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
was ist wenn der ehrenamtliche betreuer mit dem betreuten zum artzt fährt (muss er ja auch weil er geundheitssorge innehat) ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 28.09.2010
Beiträge: 13
|
was ist wenn der ehrenamtliche betreuer mit dem betreuten zum artzt fährt (muss er ja auch weil er geundheitssorge innehat) und das Bahnticket hin und zurück für den betreuer 3,50€ kostent kann der betreuer das geld vom betreuten forden wenn ja und wie muss das quittiert werden. wass ist wenn der betreute absolut nicht zum nächsten artzt thermien mit will und seine notwendigen tabletten nicht einnimmt was soll ich da machen. (ich vermute wenns zu schlimm wird einweisen lassen)
|
|
|
|
|
|
#2 | ||
|
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
|
Nein, muss er nicht. Das ist eine Dienstleistung, die nix mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (oder rechtlicher Betreuung überhaupt) zu tun hat.
Zitat:
![]() Da sehe ich keine Rechtfertigung, das als Auslage ersetzt zu bekommen - egal von wem. Zitat:
__________________
|
||
|
|
|
|
|
#3 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
|
Hallo,
Zitat:
Sprich der Betreuer ist verpflichtet dabei zu sein - wie er hin kommt ist sein Problem? Gruß Tom
__________________
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca). |
|
|
|
|
|
|
#4 |
|
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
|
Merkblatt über Aufwandsentschädigung nach §§ 1835, 1835a BGB für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer 1 Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt. Als Betreuerin können Ihnen jedoch Auslagen, die Ihnen durch die Wahrnehmung dieses Amtes entstehen, erstattet werden. 1. Pauschale Aufwandsentschädigung, § 1835a BGB Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB beträgt zur Zeit pauschal 323,00 pro Jahr. Bei Geltendmachung dieses Betrages sind Belege dem Vormundschaftsgericht nicht vorzulegen. Die Erstattung erfolgt jährlich, erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung erlischt, wenn Sie Ihren Antrag nicht jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres einreichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ein Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Verpflichtung bzw. auf Anfrage. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. 2. Ersatz von Aufwendungen, § 1835 BGB Falls Ihre Aufwendungen den Betrag von 323,00 EHUVWHLJHQ PVVHQ 6LH GLHVHV detailliert nachweisen (Tag des Besuches, Fahrtkosten, geführte Telefonate, Portoquittungen mit Angabe des Adressaten usw.). Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden 0,30 SURJHIDKUHQHQ.LORPHWHUHUVWDWWHW Die Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Aufwendungen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung gegenüber der Betroffenen oder dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht werden. 3. Wahlrecht Es kann nur die Pauschale – ohne Einzelnachweis – oder die Erstattung der Auslagen beantragt werden. Wählen Sie die für Sie günstigere Alternative. Die Wahl ist bindend. 4. Erstattungsverfahren Ist die Betroffene mittellos, hat sie also laufende Einkünfte unterhalb des Sozialhilfesatzes und kein Vermögen von mehr als 2.600,00 ZHUGHQ,KUH$XVODJHQ auf Antrag aus der Landeskasse ersetzt. Verfügt die Betroffene über ausreichende Einkünfte oder ist Vermögen vorhanden, können Sie Ihre Aufwendungen mit Einzelnachweis (oben 2.) ohne Antragstellung
sofort nach dem Entstehen aus dem Vermögen der Betroffenen entnehmen. Haben Sie die pauschale Aufwandsentschädigung gewählt (oben 1.), können Sie diese nach Ablauf des Betreuungsjahres dem Vermögen der Betroffenen entnehmen. Die Überprüfung erfolgt dann im Rahmen der Rechnungslegung oder Berichterstattung. ________________________ 1 Dieses Merkblatt gilt sinngemäß auch für Vormund und Pflegerin bzw. Pfleger. link im ganzen ( hat ja oben im titel nicht geklappt): http://www.berlin.de/imperia/md/cont...spauschale.pdf
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
|
|
|
|
|
#5 | |
|
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
|
Zitat:
wie kommst du denn auf die Idee das der Betreuer aufgrund des Aufgabenkreises Gesundheitssorge verpflichtet sei bei so etwas dabei zu sein. Wenn die Gesundheitssorge Bestandteil der Betreuung ist dann hat der Betreuer die Möglichkeit für den Betreuten z.B. einzuwilligen wenn dieser es aus tatsächlichen Gründen nicht kann ( z.B. das er im Koma liegt). Dinge die der Betreute alleine regeln kann macht er auch weiterhin selbstständig. Gerichtliche Betreuung heißt rechtliche Vertretung und nicht Begleitservice auf Kosten der Justizkasse ( oder des Betreuten, wie angefragt ) Gruß, Andreas |
|
|
|
|
|
|
#6 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
|
Hi.
Zitat:
2. Laienhafte Annahme: Bei einer Kur werden auch medizinische Massnahmen fällig die der Einwilligung bedürfen. Wenn der Betreuer nicht dabei ist und der Betreute nicht versteht was der Arzt will wird es spannend. Das meinte ich mit "zwingend" dabei sein - nicht einmal durch Deutschland auf Staatskosten. Gruß Tom
__________________
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca). |
|
|
|
|
|
|
#7 | ||
|
Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
|
Zitat:
Zitat:
Der gesetzliche Betreuer muß die Interessen des Klienten wahrnehmen, wenn er sie nicht wahrnehmen kann. Eine Begleitung z.B. zum Arzt ist eher Sache einer pädagogischen Betreuung. Die Aufgaben sind hier nach meinem Verständnis klar zu teilen: Wenn der Klient zum Arzt muß und alleine nicht geht/gehen kann, begleitet ihn die pädagogische Betreuung, und sie zeigt ihm nach Möglichkeit Wege, wie er das vielleicht auch allein bewerkstelligen kann (Bus und Bahn fahren lernen etc.). Der gesetzliche Betreuer kann dann - wenn er die Gesundheitssorge hat - den Arzt um einen Befund bitten und weitere Maßnahmen mit ihm absprechen, wenn den Klienten das unterstützt.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
|
||
|
|
|
|
|
#8 | ||
|
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
|
Zitat:
Du sihest natürlich: Das ist faktisch schlichtweg gar nicht machbar - kann also auch nicht Auftrag des Betreuers sein. Was die typischen Pflichten sind, findest Du z. B. hier: Gesundheitssorge ? Betreuungsrecht-Lexikon Kontakte zu den behandelnden Ärzten und Therapeuten (schriftlich, telefonisch und je nach Bedarf gelegentlich auch "face-to-face") und natürlich zum Betreuten selber in jeweils angemessener Häufigkeit sind da also zumeist vollauf ausreichend. Zitat:
__________________
|
||
|
|
|
|
|
#9 |
|
ehrenamtliche Betreuerin
Registriert seit: 06.04.2008
Beiträge: 98
|
Hallo Betro,
ich kann hier wieder aus meiner eigenen Erfahrung mit der ehrenamtlichen Betreuung meiner Großmutter berichten. Ich bekomme 1x Jährlich die Pauschale von 323,-- € aus der Staatskasse. In meinem Verpflichtungsgespräch wurde ich informiert, dass ich davon meine Ausgaben als Betreuerin bestreiten muss. Fahrtkosten sind von dieser Pauschale zu bezahlen, ebenso wie Telefon- Fax- und Portokosten. z.B. Ich begleite meine Oma zum Arzt, fahre mit meinem Auto zum Heim (Sprit zahle ich), dann Transport zum Arzt + Untersuchung (Herz), bei der Untersuchung bin ich dabei, weil meine Oma es will und sie sich sicherer fühlt. Sie fühlt sich wohler wenn ich sie nach der Untersuchung anziehe. Wenn Oma bei der Neurologin ist, bin ich beim Gespräch nicht mit dabei. Da ziehe ich mich aus Respekt vor ihr zurück. Erst wenn es um Medikamente oder Behandlungen geht, bittet mich Oma dazu. Ich könnte Oma auch alleine zum Arzt bringen lassen, aber ich nehme mir gerne die Zeit weil sie sich wohler fühlt. Habe ich Ausgaben, wie Getränke für mich bezahle ich das selbst. Wenn Dein Betreuter seine Medikamente nicht ordnungsgemäß einnimmt, heißt Betreuung nicht er muss sie von Dir bekommen, sondern Du musst geeignete Leute finden, die das überwachen. (Pflegedienst) Ich stell es mir schwierig vor wenn ein Betreuer bei allen die Medikamenteneinnahme überwachen wollte. LG Draconis |
|
|
|
|
|
#10 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 28.09.2010
Beiträge: 13
|
aber was ist wenn der betreute von sich aus die fahrt für mich bezahlt sollte ich da lieber einen text drüber schreiben das er es von sich aus bezahlt und der betreute das dann unterschreibt. und ich das ticket dann dranhefte.
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|