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Berufsbetreuer als Rechtsanwalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuer als Rechtsanwalt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebe Forumsgemeinde, neben meiner Tätigkeit als Berufsbetreuerin bin ich auch als Rechtsanwältin tätig und zugeelassen. Nun habe ich in ...


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Alt 04.10.2010, 13:40   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.08.2010
Beiträge: 15
Standard Berufsbetreuer als Rechtsanwalt

Hallo liebe Forumsgemeinde,

neben meiner Tätigkeit als Berufsbetreuerin bin ich auch als Rechtsanwältin tätig und zugeelassen.

Nun habe ich in einer Angelegenheit Beratungshilfe im Namen einer Betreuten beantragt, da es sich um eine spezielle familienrechtliche Streitigkeit handelt, für die ich mich selbst nicht ausreichend qualifziert halte. Daher habe eine Kollegin beauftragt, die dieses Mandat wohl führen will. Leider wurde mir die Beratungshilfe versagt, da der Rechtspfleger der Meinung ist, ich könnte solche anwaltlichen Geschichten auch im Rahmen meiner Tätigkeit als Betreuerin im Namen der Betreuten erledigen.

Hat jemand Erfahrungen? Tipps?

Man sollte doch mal bedenken, dass die Betreute auch eigenständig einen Anwalt beauftragen kann und auch dürfte. ...

Idee?

Danke für eurer Feedback.
Warendorf ist offline  
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Alt 04.10.2010, 13:48   #2
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard event. hilfreiche rechtsprechung zu dem thema

BGB §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 und 4
Zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste für seinen mittellosen Betreuten. ...... bla, bla, bla und dann:

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.

Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde

(vgl. MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 34; Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1835 Rdn. 13; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 1835 BGB Rdn. 50; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl. § 1835 Rdn. 15; RGRK/Dickescheid BGB 12. Aufl. § 1835 Rdn. 9).

mehr dazu in dem link zum beschluss:

Beschluss des XII.*Zivilsenats vom*20.12.2006 -*XII*ZB*118/03*-

zitat "warendorf":

Leider wurde mir die Beratungshilfe versagt, da der Rechtspfleger der Meinung ist, ich könnte solche anwaltlichen Geschichten auch im Rahmen meiner Tätigkeit als Betreuerin im Namen der Betreuten erledigen.

schön wenn jemand eine meinung aber keine ahnung hat..........und das in dem betreffenden berufsfeld als rechtspfleger.....

zum glück ist die erinnerung gegen solche entscheidungen ja nicht befristet....also attacke und nach erfolgreicher erinnerung den betrag liquidieren......



hoffe hier konnte geholfen werden.......betreute grüße

nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (04.10.2010 um 14:06 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 04.10.2010, 17:40   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.08.2010
Beiträge: 15
Standard

Vielen lieben Dank - na dann mal ran an die Buletten :-)

Hilf mir doch mal bitte kurz auf die Sprünge: wozu noch die Erinnerung, wenn ich die Sache sowieso im Rahmen der Betreuungsvergütung abrechne?

Liebe Grüße

Warendorf
Warendorf ist offline  
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Alt 04.10.2010, 18:33   #4
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Zitat:
Zitat von Warendorf Beitrag anzeigen
Hilf mir doch mal bitte kurz auf die Sprünge: wozu noch die Erinnerung, wenn ich die Sache sowieso im Rahmen der Betreuungsvergütung abrechne?
Hallo Warendorf,

Du wolltest doch eine andere Anwältin beauftragen. Wieso meinst Du jetzt im Rahmen deiner Betreuervergütung, also der Pauschale abrechnen zu wollen?

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 04.10.2010, 19:50   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Du wolltest doch eine andere Anwältin beauftragen. Wieso meinst Du jetzt im Rahmen deiner Betreuervergütung, also der Pauschale abrechnen zu wollen?
Weil nam die richtige Antwort auf eine allerdings nicht gestellte Frage gegeben hat, wenn ich das auflösen darf ganz naseweiseweise...

M. E. darf auch eine Juristin als Betreuerin einen anderen Anwalt stellvertretend für ihren Betreuten mandatieren - insbesondere, wenn es sich um eine heikle Fragestellung aus einem Rechtsgebiet handelt, das nicht das ihre ist.
Analog kann man also die von nam dargestellte Argumentation durchaus verwenden - der Rpfl. liegt falsch.

Ein Widerspruch gegen den abgelehnten Beratungshilfeantrag... bzw. eine Neubeantragung unter Hinweis auf z. B. den genannten Beschluss des BGH klingt erfolgversprechend.
Mit Frau Warendorfs eigener Betreuervergütung hat das ja nix zu tun - da kam (wenn ich richtig verstanden habe) ein Wurm rein.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 05.10.2010, 10:59   #6
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard

den beschluss des BGH hatte ich auch so verstanden:

vergütung der betreuung steht gesondert zu vergütung nach RVG, ob nun betreuerin und RAin in personalunion oder betreuerin und eine andere RAin dürfte vom sinn her egal sein.....

zwei verschiedene rechtsverfahren / zwei verschiedene kassen....ausserdem betreuungsvergütung=pauschale!!!

wenn die beratungshilfe ablehnen beschieden wurde, gibt es nur das rechtsmittel der erinnerung (soweit mir bekannt ist diese unbefristet) gegen den beschluss des rechtspflegers.....entweder er hilft dann ab oder das ganze geht zur entscheidung an die/den zuständige(n) richterIn.....

lg nam
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nam ist offline  
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Alt 05.10.2010, 12:03   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.08.2010
Beiträge: 15
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Vielen Dank für die Infos..

Ja - alles verstanden ;-)

Bislang habe ich eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen erhalten,während der ich den Antrag auf Beratungshilfe zurücknehmen solle... /könne... wie auch immer. Ein Beschluss liegt mir noch nicht vor...

Ich werde berichten.

Ist übrigens schon das zweite Mal dass ich Beratungshilfe nicht gewährt bekomme.

Viele Grüße
Warendorf ist offline  
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Alt 11.12.2010, 18:32   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 03.12.2010
Ort: geht euch nix an
Beiträge: 51
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Hallo,

ist schon etwas älter dieser thread aber siehe hier:

Vergütungs- und Tätigkeitsverbot beim anwaltlichen Zweitberuf, insbesondere Berufsbetreuer.

Zitat:
b) Vorausgehende und/oder andauernde Tätigkeit im Zweitberuf (z.B. Betreuer)
In der Praxis ordnet das Gericht in der Bestallung von Betreuern mitunter als Wirkungskreis die ?Vertretung im Scheidungsverfahren?, die ?Prüfung der Wirksamkeit von Schenkungen?, die ?Durchführung des Insolvenzverfahrens?, und dergleichen an. Der Betreuer darf dies als Hinweis darauf verstehen, worauf er aus der Sicht des Gerichts als Aufgabenstellung besonders zu achten hat, mehr jedoch nicht.


Denn nach der absolut herrschenden Meinung in Kommentarliteratur und Praxis der anwaltlichen Berufsgerichte ist es dem (anwaltlichen) Zweitberufler verboten, dass er anwaltlich tätig wird, solange er seinen Zweitberuf (z.B. auch Vermieter, Hausverwalter, Vermögensverwalter, Schriftsteller, pp.) mit ?der gleichen Angelegenheit? befasst ist, § 45 BRAO. Dies hat zur Konsequenz, dass der (anwaltliche) Berufsbetreuer die Interessen des Betreuten nicht als ?Scheidungsanwalt? oder ?Verfahrensbevollmächtigter? im Beschwerdeverfahren vertreten darf.
Dies gilt ?solange die zweitberufliche Tätigkeit? andauert, § 45 Abs. 2 Nr.2 BRAO .
und umgekehrt erst Mandant und dann Klient geht auch nicht
Same.Bro ist offline  
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Alt 12.12.2010, 00:02   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard Warendorf

Wenn du Anwältin bist, solltest du genügend Wissen im Zivilrecht, Scheidungsrecht etc. haben.

Der Antrag auf Beratungshilfe setzt voraus, dass die Sache jur. richtig geschildert wird, der Klient die Voraussetzungen finanziell (Harzer sowieso) erfüllen muss. PKH ist noch aufwendiger. Kannst du solche Anträge überhaupt stellen?

Du hat nicht geschrieben, warum das Gericht den Antrag abgelehnt hat; ich glaube - man geht davon aus, das du als Anwältin da beratend sein sein kannst - Kostenfrage also.

Zwei Ablehnungen auf Beratungshilfe - ich möchte mal die Begründung des Gerichts hierfür wissen, wahrscheinlich gehen sie davon aus, du könntest Betreute in anderen Rechtsgebieten beraten (Kostenminmierung) was offensichtlich nicht der Fall ist. Bist du RA-Frischling?

oh my lovely mr. singing club, ick globs ja wohl nich.

Gruss m.

Geändert von mary (12.12.2010 um 00:40 Uhr)
mary ist offline  
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Alt 12.12.2010, 14:11   #10
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von mary Beitrag anzeigen
Wenn du Anwältin bist, solltest du genügend Wissen im Zivilrecht, Scheidungsrecht etc. haben. Gruss m.
Hallo, sorry da muss ich mal widersprechen !
Ein Anwalt kennt sich zwar im Verfahrensrecht und dem "juristischen Grunddingen" aus, aber er kann niemals auf in allen Fachgebieten Spezialist sein. Das geht gar nicht, denn es gibt so viele gerichtl. Entscheidungen in den einzelnen Fachrichtungen....
Deshalb gibt es ja Fachanwälte, die sich auf ausgewählte Gebiete spezialisieren. Ein Anwalt der behauptet alles zu können und das auch noch gut, ist nach meiner persönlichen Meinung nicht hinreichend seriös. Gruss andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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