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Einbehalt nach Schulden bei der Krankenkasse

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einbehalt nach Schulden bei der Krankenkasse im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, Eine Anfrage: Mein Betreuter war selbstständig. Nach der Selbstständigkeit wurde er nicht mehr gesetzlich versichert, die Stadt vergab später ...


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Alt 07.10.2010, 12:01   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
Standard Einbehalt nach Schulden bei der Krankenkasse

Hallo,

Eine Anfrage:
Mein Betreuter war selbstständig.
Nach der Selbstständigkeit wurde er nicht mehr gesetzlich versichert, die Stadt vergab später einen Pflegeauftrag an die Krankenkasse.
Nun hat er aufgrund seines derzeit fehlenden Versicherungsschutzes Schulden bei der Krankenkasse und der vorherige Betreuer versäumte es, in 2009 und 2010 die Freistellung für die Medikamentenzuzahlung zu beantragen, nachdem ich die Betreuung übernahm habe ich das nachgeholt.
Die Quittungen für die bis dahin vorfinanzierten Zuzahlung welche das Altenheim aushändigte, habe ich bei der Krankenkasse eingereicht und um Erstattung der Gesamtsumme gebeten.
Diese verwies nun auf die Schulden und behielt die Rückerstattung zur Tilgung der Schulden ein. Ich berief jedoch mich darauf, dass der Betreute nur Taschengeld erhält und davon die Zuzahlungen beglichen wurde.
Ich argumentierte: Das Taschengeld ist nicht pfändbar und der Betreute erhält Sozialleistungen. Damit bat ich darum, den Betrag für die Zuzahlung zurück zu erstatten.
Man möchte nun sehen was „man machen kann“, aber wie sieht es rechtlich aus??

Gruß
Thomas
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Alt 08.10.2010, 07:37   #2
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von inne-huhn
 
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 123
Standard

Hallo Lewrenz,

da habe ich doch "meinen" Herrn B wiedererkannt.
Zitat:
Diese verwies nun auf die Schulden und behielt die Rückerstattung zur Tilgung der Schulden ein
Allerdings habe ich fraglos akzeptiert, dass die Krankenkasse keine Guthaben auszahlt, wenn noch Forderungen bestehen.
Zitat:
Das Taschengeld ist nicht pfändbar
Das ist differenziert zusehen. Sofern es sich um den aktuellen Barbetrag handelt stimmt dieses, wenn allerdings aufgrund von mangelnden Bedarf eine "größere" Summe zusammenkommt ist eine neue Betrachtungsweise anzustellen.

Grüße aus dem Norden
inne-huhn

Geändert von inne-huhn (08.10.2010 um 07:41 Uhr)
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Alt 11.10.2010, 08:37   #3
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
Standard

Hallo Inne-Huhn,

Du meinst das vom Barbetrag ersparte Geld ??
Die Krankenkasse weis nichts von Ersparnissen und muss sich daher am Barbetrag orientieren ??!!
Sie hat jetzt bereits Entgegenkommen signalisiert und wird evtl. sogar auf die Schulden verzichten, ich versuche zumindest zu vermitteln das bei meinem Klienten nichts zu holen ist.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Thomas
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