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Wie Eigentumsverhältnis Wohnung regeln

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie Eigentumsverhältnis Wohnung regeln im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich betreue meinen Schwager, der an einer schizoaffektiven Psychose mit ausgeprägt manischer Komponente leidet. Ich habe die Bereiche ...


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Alt 14.10.2010, 12:12   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
Standard Wie Eigentumsverhältnis Wohnung regeln

Hallo zusammen,
ich betreue meinen Schwager, der an einer schizoaffektiven Psychose mit ausgeprägt manischer Komponente leidet. Ich habe die Bereiche Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögen, allerdings keinen Einwilligungsvorbehalt.
Jetzt möchten die Eltern des Betreuten eine Wohnung für ihn kaufen. Dabei möchten sie natürlich vermeiden, dass er im manischen Zustand eine Hypothek darauf aufnimmt und die Wohnung verliert.
Die Frage ist, wie man das am besten regeln kann. Eine Idee ist, dass die Eltern die Wohnung auf eigenen Namen kaufen und ihm ein lebenslanges, unveräußerliches Wohnrecht gewähren. Nach dem Tod der Eltern(sind schon älter) würde er die Wohnung erben, könnte sie aber kaum versilbern. Oder könnte er einfach auf das Wohnrecht verzichten und die Wohnung dann verkaufen?
Eine andere Idee ist es, ihm die Wohnung jetzt schon zu schenken unter der Bedingung, dass in Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird in allen Dingen, die die Wohnung betreffen. Wäre das möglich?
Oder gibt es noch andere sinnvolle Regelungen?
Danke schon mal!
Susanne
sisusisu ist offline  
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Alt 14.10.2010, 12:56   #2
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Hallo Susanne,
das ganze hört sich so komplex an das es m.E. Sinn macht sich dabei anwaltlich beraten zu lassen.

Das mit dem Wohnrecht macht schon mal Sinn, es gäbe ja evtl. auch die Möglichkeit nach dem Tod der Eltern einen Testamentsvollstrecker einzusetzen welcher die Wohnung verwaltet.

Ein Einwilligungsvorbehalt wird kaum eine Möglichkeit sein denn in guten Phasen kann er ja den Antrag auf Aufhebung stellen und dann wäre diese Möglichkeit weg.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 14.10.2010, 15:49   #3
SBS
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von SBS
 
Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 45
Standard

Zitat:
Zitat von sisusisu Beitrag anzeigen
. Nach dem Tod der Eltern(sind schon älter) würde er die Wohnung erben, könnte sie aber kaum versilbern. Oder könnte er einfach auf das Wohnrecht verzichten und die Wohnung dann verkaufen?
Susanne
Hallo Susanne,

ja, da er auch der Berechtigte des Wohnrechtes ist, kann er jederzeit die Löschung dieses Rechtes beantragen und dann die Wohnung ohne Lasten und Beschränkungen ( Wohnrecht wird unter dieser Rubrik in Abteilung II des Grundbuches eingetragen ) verkaufen.

Anstatt zu einem Anwalt zu gehen, würde ich den Eltern raten, gleich einen Notar aufzusuchen, denn auch ein Notar muss vorher die Mandanten beraten, ohne das für die Beratung extra Gebühren entstehen.

Würde jetzt auch an ein Testament denken, hier könnte der Betreute statt als Erbe nur als "Vermächtnisnehmer mit Auflagen" eingesetzt werden.


LG SBS
SBS ist offline  
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Alt 14.10.2010, 17:29   #4
SBS
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von SBS
 
Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 45
Standard

....da fällt mir noch ein:

Die Eltern könnten ihm, wie geplant, zu deren Lebzeiten ein Wohnrecht einräumen und ihm dann in ihrem Testament als
" unbefreiten Voreben " einsetzen.

Das bedeutet, er ist in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt.

Der Vorerbe ist lediglich berechtigt, den Nachlass zu nutzen und dessen Erträge zu verbrauchen. Absicht des Erblassers ist in diesem Fall nämlich, den Bestand der Erbschaft für den Nacherben zu erhalten.
Ein nicht befreiter Vorerbe ist deshalb u.a. nicht berechtigt:

über ein Grundstücke zu verfügen, so dass durch das Grundbuchamt ein Vorerbenvermerk im Grundbuch eingetragen wird.


LG SBS
SBS ist offline  
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Alt 15.10.2010, 11:16   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard

Hallo.

Zitat:
Zitat von sisusisu Beitrag anzeigen
Jetzt möchten die Eltern des Betreuten eine Wohnung für ihn kaufen. Dabei möchten sie natürlich vermeiden, dass er im manischen Zustand eine Hypothek darauf aufnimmt und die Wohnung verliert.
Grundsätzlich per Vertrag - sofern Dein Betreuter vertragsfähig ist.

Zitat:
Zitat von sisusisu Beitrag anzeigen
Eine Idee ist, dass die Eltern die Wohnung auf eigenen Namen kaufen und ihm ein lebenslanges, unveräußerliches Wohnrecht gewähren. Nach dem Tod der Eltern(sind schon älter) würde er die Wohnung erben, könnte sie aber kaum versilbern. Oder könnte er einfach auf das Wohnrecht verzichten und die Wohnung dann verkaufen?
Wenn er erbt, dann erbt er. Es sei denn er wird betreut - mit Einwilligungsvorbehalt - dann kann er nicht so ohne Weiteres über sein Erbe frei verfügen, also alles zu Geld machen und "manisch verprassen".

Zitat:
Zitat von sisusisu Beitrag anzeigen
Eine andere Idee ist es, ihm die Wohnung jetzt schon zu schenken unter der Bedingung, dass in Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird in allen Dingen, die die Wohnung betreffen. Wäre das möglich?
Das hört sich für mich fast wie eine Nötigung an. Besser wäre es, wenn er dem Einwilligungsvorbehalt freiwillig zustimmt und das Gericht die Betreuung erweitert. Wahrscheinlich wirst Du/das Gericht allerdings für den Einwilligungsvorbehalt ein Gutachten benötigen.

Am elegantesten wäre ihm die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Solange die Eltern leben sind sie Eigentümer. Wenn sie sterben wird Dein Betreuter Eigentümer, wird dank der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt wenig "Schaden" anrichten können.

Gruß Tom
__________________
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca).
tomtom58 ist offline  
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