Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie Eigentumsverhältnis Wohnung regeln im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich betreue meinen Schwager, der an einer schizoaffektiven Psychose mit ausgeprägt manischer Komponente leidet. Ich habe die Bereiche ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
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Hallo zusammen,
ich betreue meinen Schwager, der an einer schizoaffektiven Psychose mit ausgeprägt manischer Komponente leidet. Ich habe die Bereiche Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögen, allerdings keinen Einwilligungsvorbehalt. Jetzt möchten die Eltern des Betreuten eine Wohnung für ihn kaufen. Dabei möchten sie natürlich vermeiden, dass er im manischen Zustand eine Hypothek darauf aufnimmt und die Wohnung verliert. Die Frage ist, wie man das am besten regeln kann. Eine Idee ist, dass die Eltern die Wohnung auf eigenen Namen kaufen und ihm ein lebenslanges, unveräußerliches Wohnrecht gewähren. Nach dem Tod der Eltern(sind schon älter) würde er die Wohnung erben, könnte sie aber kaum versilbern. Oder könnte er einfach auf das Wohnrecht verzichten und die Wohnung dann verkaufen? Eine andere Idee ist es, ihm die Wohnung jetzt schon zu schenken unter der Bedingung, dass in Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird in allen Dingen, die die Wohnung betreffen. Wäre das möglich? Oder gibt es noch andere sinnvolle Regelungen? Danke schon mal! Susanne |
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo Susanne,
das ganze hört sich so komplex an das es m.E. Sinn macht sich dabei anwaltlich beraten zu lassen. Das mit dem Wohnrecht macht schon mal Sinn, es gäbe ja evtl. auch die Möglichkeit nach dem Tod der Eltern einen Testamentsvollstrecker einzusetzen welcher die Wohnung verwaltet. Ein Einwilligungsvorbehalt wird kaum eine Möglichkeit sein denn in guten Phasen kann er ja den Antrag auf Aufhebung stellen und dann wäre diese Möglichkeit weg. Gruß, Andreas |
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#3 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 45
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Zitat:
ja, da er auch der Berechtigte des Wohnrechtes ist, kann er jederzeit die Löschung dieses Rechtes beantragen und dann die Wohnung ohne Lasten und Beschränkungen ( Wohnrecht wird unter dieser Rubrik in Abteilung II des Grundbuches eingetragen ) verkaufen. Anstatt zu einem Anwalt zu gehen, würde ich den Eltern raten, gleich einen Notar aufzusuchen, denn auch ein Notar muss vorher die Mandanten beraten, ohne das für die Beratung extra Gebühren entstehen. Würde jetzt auch an ein Testament denken, hier könnte der Betreute statt als Erbe nur als "Vermächtnisnehmer mit Auflagen" eingesetzt werden. LG SBS |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 45
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....da fällt mir noch ein:
Die Eltern könnten ihm, wie geplant, zu deren Lebzeiten ein Wohnrecht einräumen und ihm dann in ihrem Testament als " unbefreiten Voreben " einsetzen. Das bedeutet, er ist in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt. Der Vorerbe ist lediglich berechtigt, den Nachlass zu nutzen und dessen Erträge zu verbrauchen. Absicht des Erblassers ist in diesem Fall nämlich, den Bestand der Erbschaft für den Nacherben zu erhalten. Ein nicht befreiter Vorerbe ist deshalb u.a. nicht berechtigt: über ein Grundstücke zu verfügen, so dass durch das Grundbuchamt ein Vorerbenvermerk im Grundbuch eingetragen wird. LG SBS |
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#5 | |||
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
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Hallo.
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Am elegantesten wäre ihm die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Solange die Eltern leben sind sie Eigentümer. Wenn sie sterben wird Dein Betreuter Eigentümer, wird dank der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt wenig "Schaden" anrichten können. Gruß Tom
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Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca). |
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