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Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe eine Frage. kann die betreuung erweitert werden, nur weil ich meinem vater geld geben will. ich hab ...


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Alt 14.10.2010, 18:16   #1
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Standard Frage

Hallo,

ich habe eine Frage. kann die betreuung erweitert werden, nur weil ich meinem vater geld geben will. ich hab angst davor. mein vater sitzt wegen todschlags im gefängnis. sein haus soll zwangsversteigert werden. er bracuht 3500 Euro.
Meine betrerin hat nicht Aufgabenkreis Finanzen. kann sie mir das wegnehmen?
ansonsten hab ich keine schulden. müsste dafür auch keine schulden machen, ist aber noch nicht ganz sicher.
das wär ja meine entscheidung, egal was mein vater mri angetan hat oder?
da darf keiner mit reinreden oder?

LG

Eine
Eine25 ist offline  
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Alt 15.10.2010, 05:38   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen Eine25,

entschuldige aber vielleicht wäre es ganz gut wenn Dein Betreuer den Aufgabenkreis der Vermögensverwaltung bekäme.

In einem anderen thread hier klagst Du sehr heftig darüber, nicht zu wissen wie Du Dein Leben, das betreute Wohnen und evtl. eine Ausbildung finanzieren sollst- jetzt willst Du 3500 Euro verschenken?
Irgendwie passt das nicht wirklich zusammen.

Ganz grundsätzlich zu Deiner Frage: wenn im Raum steht, dass jemand seine finanziellen Verhältnisse krankheitsbedingt nicht richtig im Griff hat dann kann die Betreuung um die Vermögenssorge erweitert werden.

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 15.10.2010, 06:23   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 10.10.2010
Beiträge: 12
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Und noch etwas zum grundlegendes Problem hinter der Frage:

Ich schätze, Dein Vater hat weitaus mehr finanzielle Probleme als "nur" die 3.500 Euro die du hier erwähnst. Daher befürchte ich, heute braucht er dieses Geld um die Zwangsversteigerung ab zu wenden, morgen braucht er wieder was. Das Problem was zu der Schuld und somit zu der Zwangsversteigerung geführt hat, ist nämlich nicht behoben, nur verschoben. Nächsten Monat kann er wieder seine Tilgung nicht erledigen, dann wieder nicht und dann kommt der ganzen Zirkus erneut im Gang.
Wie hart es auch sein mag, die Zwangsversteigerung kann für Dein Vater bedeuten, dass er wenigstens ein Problem weniger hat, nämlich die Tilgung dieser Schuld, die er aus dem JVA nicht aufbringen kann.
In der JVA hat Dein Vater die Möglichkeit mit einem Schuldenberater zu reden, da kann er dann mit der ihm gebotene Hilfe auch anfangen seine Finanzen auf der Reihe zu bekommen.
So weit ich gelesen habe kannst Du das eEld selbst besser investieren in eine Ausbildung.

Viel Erfolg

Olav
Olav_v_G ist offline  
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Alt 18.10.2010, 19:55   #4
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Registriert seit: 11.10.2010
Beiträge: 8
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Hallo,

Aber ich hab doch gar keine schulden. wieso kann man das dann trotzdem bekommen. ich bekommes wahrscheinlich nicht, weil sie hat ja schon behörden und dann beraucht sie es nicht.
wa ist denn vermögenssache? was wird denn da gmenacht?
ich spare sehr viel, kann ich das trotzdem bekommen? kann es auch passieren, dass ein richter das entscheidet, obwohl es die betreuerin gar nicht wolte und beantragt hat? machen das erichter trotzdem manchmal?
mahcne die das auch wenn man gar keine schulden hat?

gruß

eine
Eine25 ist offline  
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Alt 19.10.2010, 07:18   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen Eine,

Schulden sind nicht der alleinige Grund für die Vermögensorge. Wenn z.B. jemand Geld verschenken möchte was er für sich selbst braucht, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, kann das ein Grund sein.

Richter sind nicht weisungsgebunden und entscheiden frei nach ihrem gewissen und nach Recht und Gesetz.

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 20.10.2010, 14:20   #6
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Beiträge: 8
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hallom michaela,

danke für die antwort.

gibt es da gründe, wenn sich ein richter nicht an die empfehlung der betrerin hält? wann entscheiden sie frei nach ihrem gewissen?

und bei mir ging das nach gesetz auch ohne finanzen nur behörden oder?

lg

lena
Eine25 ist offline  
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Alt 20.10.2010, 14:43   #7
nam
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Standard @eine 25

Art 97 GG:

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen......

...... (also keine Gewissensentscheidung.... gewollt bei der Gesetzgebung des GG und hat teilweise seine Gründe aus der "Rechtsanwendung" im Dritten Reich... )

Das betreffende materielle Gesetz (Rechtsnorm) findest du im BGB... im Betreuungsrecht wird sich der oder die RichterIn mit der Frage der Erforderlichkeit auseinandersetzen .....ob das nun in deinem Sinne ist oder nicht bleibt mal aussen vor......siehe dort:

§ 1896 BGB Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Um deine Interessen besser zu vertreten solltest du dir fachlichen Rat z.B. bei einer Rechtsanwältin einholen und dich ggf. auch von ihr verteten lassen....., denn leider ist das Betreuungsrecht nicht immer so einfach wie es auf den ersten Blick aussieht.

Viel Erfolg!
lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (20.10.2010 um 14:46 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 21.10.2010, 10:47   #8
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Registriert seit: 11.10.2010
Beiträge: 8
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Hallo nam,

Vielen Dank für deine ausführlichen erklärung. jetzt ist es bissl klarar. nur woher weiß man ob dieser aufgabenkreis erforderlich ist?

ich kann mich selbst drum kümmern und hab keine schulden, dann ist es doch eigentlich nicht erfoderlich oder?

michaela mohr sagte, wer seine finanzen krankheitsbedingt nicht im griff hat. aber wie kommt man denn da drauf dass ich sie nicht im griff hab? ich zahl meine miete und kauf nur das wichtigste.
das ist doch im griff haben oder?

lg

lena
Eine25 ist offline  
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Alt 22.10.2010, 21:42   #9
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
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Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard Erforderlichkeit Aufgabenkreise

Hallo, die Aufgabenkreise des rechtlichen Betreuers richten sich nach der Erforderlichkeit. Erforderlich heißt : 1. Betroffene können die finanziellen Dinge aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht allein regeln und 2. es besteht Regelungsbedarf, 3. es gibt keinen Bevollmächtigten
Das heißt: - solange man seine finanziellen Dinge allein regeln kann, d.h. grob: die laufenden Kosten wie Miete, Strom etc. regelmässig bezahlt werden, man die Einnahmen und Ausgaben "im Überblick hat", benötigt man hierfür keinen gesetzlichen Vertreter. (rechtl. Betreuer)
Gruß andre
andre ist offline  
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