Dies ist ein Beitrag zum Thema Ganz auf die Schnelle... im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo!
Habe im Job gerade das Problem, dass die Ärzte im KH einen unserer Bewohner nicht operieren wollen (nichts akutes...nichts ...
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Hallo!
Habe im Job gerade das Problem, dass die Ärzte im KH einen unserer Bewohner nicht operieren wollen (nichts akutes...nichts gefährliches...OP steht morgen an), ohne die Einwilligung des gesetzl. Betreuers...dieser ist aber leider nicht erreichbar, hat aber eh keine Gesundheitssorge !!! Wo kann ich ganz flott was entsprechendes zum Faxen finden, damit die Docs doch noch beruhigt loslegen können??? Besten Dank im Voraus! Liebe Grüsse, Thorsten
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Geändert von Superthor! (28.10.2010 um 13:20 Uhr) |
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#2 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Tach,
wenn die gesetzliche Betreuung die Gesundheitsfürsorge nicht umfasst ist der gesetzliche Betreuer auch nicht dafür zuständig in die OP einzuwilligen. Die Einwilligung zum Eingriff kann nur der Betroffene selber geben und wenn er das nicht kann, dann muss die gesetzliche Betreuung erweitert werden. Sonstige Vollmachten (Vorsorgevollmacht) die die Gesundheitsfürsorge umfassen liegen aber nicht vor oder? Wenn ja, wäre der hier benannte der richtige Ansprechpartner zur Einwilligung in die OP. LG S-Maus
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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#3 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Hi stracciatellamaus!
Ich weiß das!!! ...brauche nur schnell einen entsprechenden Gesetzesteil zum Faxen ans KH ! MEINER AUSSAGE WIRD DORT NICHT GEGLAUBT!!! Vollmachten gibt´s keine...das zu operierende Kerlchen kann das auch ganz prima selbst entscheiden...wenn er denn gelassen würde!Lieben Gruß, Thorsten
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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§ 1902 BGB Vertretung des Betreuten
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. ...... wo kein aufgabenkreis, da keine rechtsmacht.....also ich würde auf den beschluss(inhalt) bzw. die afg.-kreise auf dem betreuerausweis und die vide supra stehende rechtsnorm verweisen. wenn die ärzte dann etwas unterlassen.... dürfte das dann deren haftungssphäre sein...... hat ein krankenhaus keine rechtsabteilung? oder einen justiziar? .....sowas ist doch alltagsgeschäft......kopfschüttel
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (28.10.2010 um 13:42 Uhr) |
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#5 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Hier gibts nix zu faxen und die sonstigen Aufgabenkreise des Betreuers (wenn die Gesundheitssorge nicht angeordnet ist) gehen das Krankenhaus nichts an. Da gibts auch nix zum rechtfertigen, sowas ist Datenschutz und diesbezüglich ist der Betroffene auch zu schützen!
Der Betroffene ist offenbar in Gesundheitsfragen handlungsfähig. Daran ist nicht zu rütteln und darüber rechtfertigen muss er sich schon gleich gar nicht. Sollte das Krankenhaus anderer Meinung sein, dann muß diesbezüglich durch das KH ne "Eilt"-Betreuung/Aufgabenkreiserweiterung beantragt werden.
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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#6 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Der Betroffene ist offenbar in Gesundheitsfragen handlungsfähig. Daran ist nicht zu rütteln und darüber rechtfertigen muss er sich schon gleich gar nicht. Sollte das Krankenhaus anderer Meinung sein, dann muß diesbezüglich durch das KH ne "Eilt"-Betreuung/Aufgabenkreiserweiterung beantragt werden.
Ja, das ist ja schön und gut,...nur telefonisch war da von mir aus wenig Druck zu machen....praktisch stand der OP-Termin auf dem Spiel! Aber...tatatataaaaaa....wir konnten den Betreuer gestern schließlich doch noch erreichen und dieser war dann in der Lage den Doktores den juristischen Stand zu verklickern! In diesem Moment wird operiert!!!! ![]() Ende gut - Alles gut! ....bis zur nächsten Heilbehandlung! ![]() Besten Dank für die flotte Hilfe und ein schönes WE !!! Thorsten
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Zitat:
Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#8 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Moin, Rudi! ![]() Aus wiki.btprax.de: Einwilligungsunfähigkeit des Patienten Liegt beim Patienten unter rechtlicher Betreuung die nötige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor, kann er nur höchstpersönlich die Einwilligung erklären oder diese Verweigerung, nicht jedoch der Betreuer. Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine Schweigepflichten (§ 203 StGB). Das gleiche gilt, soweit der Patient eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, die ausdrücklich die Entscheidung über medizinische Fragen beinhaltet (§ 1904 Abs. 2 BGB). Die Ärzte können doch problemlos mit ihren Bedenken bzgl. der mangelnden Verständnisfähigkeit des Patienten argumentieren!...schwuppdiwupp...der stottert, also versteht der eh nicht, was wir ihm erzählen...ergo ist er nicht in der Lage rechtsverbindlich in die Behandlung einzuwilligen...d.h. Behandlung wird abgesagt / Ärzte sind aus dem Schneider! ...so stelle ich mir das vor! Liebe Grüße, Thorsten
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#9 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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datenschutz im betreuungsrecht?
wo findet man den denn konkret? jetzt bitte nicht das "wunsch-ding aus dem § 1901 BGB...) lasse mich da gern ggf. in einem gesonderten thread aufklären..... ich habe da gaaaaaaanz andere erfahrungen gemacht und es dürfte eher schwer durchsetzbar für den betroffenen sein......schön wenn ein betreuer da rücksicht nimmt.....ich kenne es leider anders! hier (zum thema zurück) entscheident dürften die von dir angeführten argumente sein, also KEIN aufgabenkreis der gesundheitssorge (was ja ergo bedeutet, dass dieser aufgabenkreis vom gericht NICHT für erforderlich erachtet wurde). zu deiner anmerkung zu dem inhalt (aufgabenkreise) von gerichtsbeschlüssen kann ich dir wirklich nur beipflichten......hier stellt sich die berechtigte frage warum sich richterInnen überhaupt die mühe machen, wenn beschlüsse dann über "den rand" hinaus durch juristische laien völlig neu interpretiert werden..... aufgrund dessen habe ich einen beschluss bekommen in dem wortwörtlich drin stand: Es liegt kein Einwilligungsvorbehalt vor. Der Betreute ist voll geschäfts- und vollmachtsfähig. Dafür wurde die richterin auch noch vom betreuer "angemacht" und zwar in der form, dass ihr der vorwurf gemacht wurde sie würde sich zur "co-betreuerin" machen und das gericht hätte dem betreuten einen "bärendienst" erwiesen......von einem betreuer der auch noch den bildungshintergrund als rechtsanwalt hat.....das ist deutsche betreuungsrechtsrealität! bei der gelegenheit könnte man sich fragen, wer hier wirklich eine betreuung braucht.....bevor ich weiter "abschweife" auf die finger hau....trotzdem lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (29.10.2010 um 15:43 Uhr) |
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#10 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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v.a. @ Superthor
Moment, nix durcheinanderbringen. Die Prämisse in dem Fall, der hier diskutiert wird war, dass der Betroffene in seine Gesundheitsangelegenheiten einsicht- und erkenntnisfähig ist. Das wird auch nicht dadurch beseitigt, dass irgendein Arzt aus eigennützigen Motiven das Gegenteil behauptet. Gibt es Differenzen zwischen deinem Eindruck (und dem was du sicherlich in der Akte hast) über genau diesen Punkt und denen des Arztes, entscheidet genaugenommen das Gericht. /1 In praxi gehts natürlich darum, wer die besseren Nerven hat. Aber im konkreten Fall - du hast es ja selbst geschrieben - hat der Betreuer "auf den Tisch gehauen" und es wurde operiert. /1 Ich kann die Sache wegen ihrer Spezifik hier nicht genau schildern, da es identifizierbar würde. Aber ich habe einmal einen Betroffenen gg. das Gutachten eines Psychiaters nicht geschlossen untergebracht - und vom Gericht recht bekommen. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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