Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter Ehemann stirbt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
brauch mal etwas Brainstorming.
Ein Ehepaar, beide werden von mir in den Bereichen:
Vermögen, Behörden, Aufenthalt, Wohnung, Post, Gesundheit ...
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#1 |
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Berufsbetreuerin / Fachwirtin in der Alten-und Krankenpflege
Registriert seit: 18.07.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 130
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Hallo,
brauch mal etwas Brainstorming. Ein Ehepaar, beide werden von mir in den Bereichen: Vermögen, Behörden, Aufenthalt, Wohnung, Post, Gesundheit betreut. Er war in der vollstationäre Pflege und sie ist dauerbeatmet im Betreuten Intensiv Wohnen. Nur er bekommt eine Altersrente und eine Minipension, sie hat nie gearbeitet und bekommt auch keine Rente. Durch eine hohe Lebensversicherung von Ihr wurde die Grundsicherung abgelehnt, muß es erstmal verbrauchen. Ist bei Ihrem Mann familienversichert. Nun ist gestern überraschend der Mann verstorben. Da ich auch die Betreuerin der Ehefrau bin muss ich mich um folgende Angelegenheiten kümmern: - Erbschein beantragen (keine Kinder vorhanden) - Beerdigung organisieren (natürlich in Absprach mit Ehefrau) - Krankenkasse informieren (dazu kommt noch eine Frage) - Witwenrente beantragen - Witwenpension beantragen - Aufgabenkreis Erbschaftsangelegenheiten beantragen Hier meine Frage: Wie funktioniert es jetzt mit der Krankenkasse. Ist sie weiterhin versichert oder muss sie jetzt sich privat versichern oder ist sie über die Witwenrente pflichtversichert. Habe ich etwas bei meinen Überlegungen vergessen, was noch dringend zu tun ist? Vielen Dank schon mal für eure Hinweise. LG Conny
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Sie wird als Rentnerin versichert, das muss aber beantragt werden.
Familienversicherung geht ja nun nicht mehr. Am Besten der KK das Ableben des VN mitteilen und gleich Antrag stellen. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Konkret da:
§ 19 SGB V Erlöschen des Leistungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1. (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds. zum thema beerdigen (wäre dein privates anliegen....) ...die totensorge ist nicht aufgabe des betreuers......im rahmen dieser "doppel"-betreuung sollte man das unbedingt mit dem betreuungsgericht klären....dafür sind die ja da... Die Betreuung endet automatisch mit dem Tod des Betreuten, so daß damit die Handlungsbefugnis und –verpflichtung für den (ehemaligen) Betreuer entfällt. Die Regelung der Bestattung gehört nicht zu seinen Aufgaben. Nach den jeweiligen Landesgesetzen obliegt den Angehörigen die Totensorge, sind sie nicht vorhanden oder bekannt, so ist i.d.R. die örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Der Betreuer muß den Tod dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitteilen.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (28.10.2010 um 14:08 Uhr) |
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#4 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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... ja aber.
Die Beerdigung muss sie schon in Vertretung für die Frau organisieren, deren Angelegenheit das ist. Gr. R
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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immer diese "ja aber" sager...
![]() liegt nahe...... muss aber nicht so sein.....es können ja auch andere regelungen bestehen......bleibt insoweit zu prüfen.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#6 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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... ja aber (nochmals) in diesem Falle nicht mit Berufung auf die erloschene Betreuung auszuschließen - von Ausschließungsgründen steht hier nix.
R
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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vielleicht hat er ja zu lebzeiten und im besitz seiner geistigen kräfte eine andere vorsorge (ohne seine frau zu involvieren...wer weiß.... religiöse gründe...etc.) getroffen? aber das der wille des betreuten nicht immer viel zählt.....wenn sich nun herausstellt, dass die totensorge der ehefrau zufällt........dann kann man in die kerbe hauen......
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#8 |
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Berufsbetreuerin / Fachwirtin in der Alten-und Krankenpflege
Registriert seit: 18.07.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 130
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....es wurden weder von der Ehefrau noch vom Ehemann Vorsorge getroffen. Sollte ich evtl. Aufgabenkreis Bestattung beantragen? Dann wäre der Part doch abgesichert.
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#9 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Die Klärung von Bestattungsfragen fällt unter den Aufgabenkreis der Vermögenssorge.
Regelung der Erbschaftsangelegenheiten fällt ebenfalls unter Behördenangelegenheiten und Vermögen. Ist überhaupt ein Erbschein erforderlich? Wer würde diesen denn benötigen? Ist ein Testament vorhanden oder tritt gesetzliche Erbfolge ein?
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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#10 |
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Berufsbetreuerin / Fachwirtin in der Alten-und Krankenpflege
Registriert seit: 18.07.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 130
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Hallo,
es ist kein Testament vorhanden, daher ist die gesetzliche Erbfolge und das ist die Ehefrau. Bin schon etwas schlauer geworden und war bei der Bank... ![]() Die Bank fordert einen Erbschein, daher muß ich zum Nachlassgericht und einen beantragen. Zur Sicherheit habe ich heute die Erweiterung der Aufgabenkreise in Nachlassangelegenheiten beantragt. LG
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