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gesetzliche Betreuung

 

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Hallo, kann mir jemand sagen, wer nach dem Tod einer Betreuten eigentlich zuständig ist für das Abschalten von in Betrieb ...


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Alt 29.10.2010, 12:01   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2010
Beiträge: 19
Standard http://www.forum-betreuung.de/images/icons/icon5.gifZuständigkeitsfrage

Hallo,

kann mir jemand sagen, wer nach dem Tod einer Betreuten eigentlich zuständig ist für das Abschalten von in Betrieb befindlichen Stromquellen?

Berufsbetreuer oder der vom Gericht wegen Minderjährigkeit der Erbin ernannte Testamentsvollstrecker?

Vielen Dank im Voraus.

Julia
Julia ist offline  
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Alt 29.10.2010, 12:20   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard

Hallo.

Zitat:
Zitat von Julia Beitrag anzeigen
kann mir jemand sagen, wer nach dem Tod einer Betreuten eigentlich zuständig ist für das Abschalten von in Betrieb befindlichen Stromquellen?
Ich bertreu z.B. meine Frau. Verstirbt sie endet wohl die Betreuung, denn laut Gerichtsbeschluss betreue ich meine (lebende) Frau.

Dann wird das in Deinem Fall eine Sache der Erbin sein.

Gruß Tom
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Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca).
tomtom58 ist offline  
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Alt 29.10.2010, 14:21   #3
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Ist ne interessante Frage.

Zum Beispiel wegen des Prinzips der Verursacherhaftung bei Schäden oder wegen der Kosten, z.B. bei Nachtspeicheröfen.

Weiß jemand was dazu?
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 29.10.2010, 14:46   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Es gibt eine sog. Notgeschäftsführung.
Der Betreuer ist verpflichtet und berechtigt die Geschäfte weiterzuführen, mit deren Aufschub Gefahr verbunden ist.

In Fällen in denen meine "Betreuten" als selbständig in eigenem Wohnraum lebende versterben, mache ich n Wohnungsdurchgang und dreh alles runter, Kühlschrank wird ausgeräumt und vom Netz getrennt etc.

Rechtsgrundlage sind §§ 1893 Abs. 1 und 1689b BGB.

R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (29.10.2010 um 14:48 Uhr)
Rudi ist offline  
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Alt 29.10.2010, 15:09   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Nachtrag:

s. Tod des Betreuten ? Betreuungsrecht-Lexikon

v.a. Absatz: "Einzelne Pflichten bei der Notgeschäftsführung"

R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 29.10.2010, 15:59   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2010
Beiträge: 19
Standard Zuständigkeitsfrage

Hallo Rudi,

erst einmal sorry für diesen "seltsamen" Betreff, sollte eigentlich ein Fragezeichen werden.

Schön, dass endlich mal jemand die Notgeschäftsführung erwähnt.

In diesem Fall hat die Berufsbetreuerin aber nichts gemacht, es standen sogar monatelang Fenster offen, so dass es reinregnete.
Die Erbin bzw. deren geseztl. Vertreterin konnten nicht ins Haus, da Testamentsvollstreckung angeordnet war und es auch noch Wochen bis der Ernennung des TV durch AG und bis zur Übergabe zwischen TV und Berufsbetreuerin dauerte.

Also, wenn ich das richtig verstehe, hätte dann die Berufsbetreuerin dafür sorgen müssen, oder?

Gruß Julia
Julia ist offline  
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Alt 29.10.2010, 16:06   #7
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard

ist doch gut und ausreichend erklärt in dem link von rudi (hier auch stichwort nachlasspfleger).

die frage wer da jetzt eventuell haften könnte.......ist wohl besser mit einer/einem rechtswältin/rechtsanwalt zu klären......

huch hatte ich überlesen.....es wurde ja schon vom gericht ein testamentsvollstrecker eingesetzt........damit dürfte die eventuelle haftungsfrage gegen den berufsbetreuer eigentlich erledigt sein.

wie du in dem link siehst gibt es relativ wenig rechtsprechung zu dem thema.........dürfte wohl auch daran liegen, dass hier eher wenig betreuer sich haftungsrechtlichen risiken ausgesetzt sehen müssen....

kleiner tipp: eine entlastungserklärung oder den verzicht auf die schlussrechnungslegung sollte ohne weitere prüfung gegenüber dem bisherigen betreuer nicht abgegeben werden, wobei dieses ja erstmal in das ressort des testamentsvollstreckers/nachlasspflegers fallen dürfte....bei entsprechendem aufgabenkreis des bisherigen betreuers.

lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (29.10.2010 um 16:20 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 29.10.2010, 16:27   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Zitat:
Zitat von Julia Beitrag anzeigen
Also, wenn ich das richtig verstehe, hätte dann die Berufsbetreuerin dafür sorgen müssen, oder?
Gruß Julia
Richtig verstanden.
Aber hüte dich davor Haftungsansprüche gg. den Betreuer für einen evtl. entstanden Gesamtschaden daraus unmittelbar abzuleiten.
D.h. "Not"-geschäftsführung. Es gibt auch Pflichten des Erben bzw. dessen Vertreters.
Aber den gesamten Sachverhalt jetzt auseinanderzupflücken, würde den Rahmen des Forums sprengen - und sind immer einzelfallspezifisch.

Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (29.10.2010 um 16:31 Uhr)
Rudi ist offline  
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