Dies ist ein Beitrag zum Thema Meine Betreuerin verbietet mir der Bezug einer eigenen Wohnung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe folgendes Problem mit meiner Betreuerin. Also ich würde gerne eine eigene Wohnung beziehen und versuchen selbständig zu ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 28.10.2010
Beiträge: 9
|
Hallo,
ich habe folgendes Problem mit meiner Betreuerin. Also ich würde gerne eine eigene Wohnung beziehen und versuchen selbständig zu leben. Das Problem ist das meine Betreuerin das Aufenhaltsbestimmungsrecht hat und meint sie könnte mir das verbieten. Sie hat gemeint das sie zum Vormundschaftsgericht geht wen ich einen Mietvertrag unterschreibe. Meine Betreuerin ist der Meinung das ich noch nicht selbständig leben kann. Ich bin da anderer Meinung das ich es kann. Meine Frage es gilt ja Willensvorrang. Und ich wüsste nicht das mir eine eigene Wohnung irgendwie schaden zufügt oder mir in einer eigenen Wohnung irgendwelche Gefahren drohen. Kann sie mir das verbieten eine eigene Wohnung zu beziehen? Gibt es Rechtsgrundlagen oder Paragraphen auf die ich mich berufen kann. |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
|
§ 1901 BGB Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern. Falls deine Betreuerin sich dem Thema nicht öffnen mag...wende dich ruhig und sachlich an das Betreuungsgericht mit deinem Anliegen. Verfahrensfähig im Sinne des Betreuungsrechts bist du IMMER! siehe dort: § FamFG 275 Verfahrensfähigkeit In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Im Zweifelsfalle bleibt dir nur der Gang zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt, um dich eingehender zu deinen Rechten zu informieren! Viel Erfolg und alles Gute! Liebe Grüße nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 28.10.2010
Beiträge: 9
|
Vielen Dank für ihre Antwort.
Ja kann sie mir es jetzt verbieten oder kann ich auf mein Recht eine eigene Wohnung zu beziehen bestehen? Auch wen sie der Meinung ist das es gegen mein Wohl wiederspricht. Weil dann muss sie ja keine Wünsche mehr berücksichtigen. Wen sie denkt das es meinem Wille nicht gut tut. Oder das ich mir schaden zufüge. Im Sinne von z.b. Verwarlosung der Wohnung. Was ist wen der Betreuer sagt das es für ihn unzumutbar ist? |
|
|
|
|
|
#4 | |
|
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
|
Zitat:
wo lebst Du denn jetzt ? Was für Hilfen bekommst Du jetzt? Ein Ziel der rechtl. Betreuung ist ... Hilfe zum Führen eines S e l b s t - bestimmten Lebens... . Versuche Deine Wünsche und Vorstellungen mit Deiner Betreuerin zu besprechen, ziehe vielleicht noch einen Sozialarbeiter/Therapeuten/Arzt hinzu. Es wird viel davon abhängen, wie schwer Deine Krankheit/ Behinderung ist und welche Einschränkungen das zur Folge hat. Möglicherweise hat Deine Betreuerin auch eine nachvollziehbare Begründung , warum Du nicht selbständig in einer eigenen Wohnung leben kannst ??? Und ambulante Hilfen in eigener Wohnung nicht ausreichen ? Grüsse andre (Rechtlicher Betreuer BGB) |
|
|
|
|
|
|
#5 | ||
|
Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
|
Zitat:
Es fragt sich allerdings, ob Du es auch durchsetzen kannst. Solange Du keinen Anhaltspunkt lieferst, um zu beurteilen, ob deine geistigen und seelischen Fähigkeiten ausreichen, um deinen Wunsch zu verwirklichen, ist das schwer zu sagen. Zitat:
Ich wünsche mir zum Beispiel jeden Tag leckeres Essen. Manchmal hab ich keine Zeit zu kochen und auch kein Geld. Dann kriege ich kein leckeres Essen. Das ändert nichts an meinem Wunsch, UND er ist einfach nicht realisierbar. Mein Vorschlag: Schreib doch einen Brief an deine Betreuerin, in dem Du sagst, was Du dir wünschst; und bitte sie, Dir zu sagen, was für Voraussetzungen Du ihrer Ansicht nach erfüllen müßtest, um dein Ziel zu erreichen. Das ist vollkommen egal. Entscheidend ist, was möglich und erreichbar ist - und zwar für Dich. Es kann sein, daß Du dazu ein paar Sachen lernen mußt oder zeigen, daß du einige Voraussetzungen erfüllen kannst, am Ende zählen aber bloß deine Fähigkeiten.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
|
||
|
|
|
|
|
#6 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
|
Vielleichts kannst du den Wunsch der eigenen Wohnung so realisieren, dass betreutes Einzelwohnen möglich ist. Da kommt dann eine Sozialarbeiterin/Pädagogin mindestens 2 x die Woche für eine Stunde, redet mit dir, schaut sich mal unauffälig um. Nennt sich Betreutes Einzelwohnen.
Da dieser Personenkreis meist dem sozialpsychiatrischen Dienst angeschlossen ist bzw. von diesem vermittelt werden kann, ist aber der Datenschutz, was du da so von dir gibst, wie siehts aus in der Wohnung, Saustall oder nicht, nicht gewährleistet. Jeder Pups, der außer der Reihe ist, wird für oder gegen dich verwendet. Falls du einen Einwilligungsvorbehalt hast, kannst du eh keinen eigenen Mietvertrag abschließen. Oder wäre ein WG über Betreutes Wohnen eine Sache? Kostenfrage des betreuten Einzelwohnens/WG kann auch über Persönliches Budget geregelt werden. Gruss mary |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 23.01.2011
Beiträge: 16
|
Hallo keven12,
eine Freundin von mir musste sich auch immer wieder der Willkür ihrer Betreuerin beugen. Selbst ihre behandelnden Psychiater haben sich nicht hinter sie gestellt, obwohl sie überhaupt keine Rechtsgrundlage hatten (das hab ich kürzlich erst gelernt). Auf mein Anraten hin hat sie sich schließlich ans Amtsgericht gewendet und siehe da: seitdem hat die Betreuerin nur mehr die Gesundheitsfürsorge (welche sie ja am aller wenigsten hätte haben sollen), aber sie ist auch sonst sehr viel pflegeleichter geworden. Vielleicht musst du sie einfach ein bisschen überrumpeln. Schließlich darf sie sich ja nicht über das Gesetz hinwegsetzen. |
|
|
|
|
|
#8 | |
|
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
|
Zitat:
Es gibt für die Tätigkeit als rechtlicher Betreuer klare Regeln. (§ 1896 ff. BGB). Wenn ein Betroffener mit Dingen der Betreuung nicht einverstanden ist, dann sollte er das Gespräch zu seinem Betreuer suchen... hilft das nicht zur örtliche Betreuugsstelle , danach bleibt immer noch das Gericht... Grüsse andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
|
|
|
|
|
|
#9 | |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Zitat:
An welche Rechtsgrundlage sollten sich Psychiater halten? An ihren Ethikeid? Die inhaltliche Zustimmung eines Psychiaters ist vom Krankheitsbild her definiert- dem Sinn nach. Wenn auf Grund einer Beschwerde über den Betreuer dieser jetzt die Gesundheitssorge hat ( Zitat:welche sie ja am aller wenigsten hätte haben sollen) dann war die Beschwerde inhaltlich scheinbar wenig produktiv, oder? Und im Übrigen, Betreuer sind keine Haustiere und werden nicht in Kategorien wie "pflegeleicht" eingeordnet. Zum Rest kann ich mich Andre nur anschliessen. Grüsse Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
|
|
|
#10 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 23.01.2011
Beiträge: 16
|
Die Betreuerin hat meine Freundin als psychisch labil eingestuft, obwohl schon länger kein (persönlicher) Kontakt mehr stattgefunden hatte. Wir wollten gemeinsam ein Wochenende wegfahren, stattdessen stand dann bei ihr ein Krankenwagen und die Polizei vor der Tür.
Wie ich erst kürzlich erfahren habe, hätte der Arzt sie wieder gehen lassen müssen, da die Betreuerin zwar damals noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte, es aber keinen Grund gab, sie in einem Krankenhaus zu behandeln. Der Arzt war der Meinung, er dürfe sich nicht über die Betreuerin hinwegsetzen. Nachdem die Betreuerin dies häufiger gemacht hat, die Freundin ohne ersichtlichen Grund in die Psychiatrie einzuweisen, hatte ich sie eben zum Amtsgericht geschickt. Und obwohl sie jetzt zwar noch die Gesundheitsfürsorge hat, musste die Freundin sich seitdem nicht mehr der Willkür ihrer Betreuerin beugen. Vielmehr hat sie jetzt begriffen, dass gemeinschaftliches Handeln viel mehr Sinn macht. Meine Freundin mag zwar psychisch krank sein, sie kommt aber trotz allem ganz gut in ihrem normalen Leben zurecht. |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|