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Fristen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fristen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Jetzt fängt das Sozialamt auch schon an 1-Wochen-Fristen für ne Unterlagenanfoderung zu setzen. Ich habe langsam, das Gefühl die dödeln ...


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Alt 30.10.2010, 09:56   #1
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard Fristen

Jetzt fängt das Sozialamt auch schon an 1-Wochen-Fristen für ne Unterlagenanfoderung zu setzen.
Ich habe langsam, das Gefühl die dödeln durch die Gegend und fangen dann an Druck zu machen - unter ewiger Berufung auf die Mitwirkungspflicht.
Ich weiß, dass sich aus Rechtsvorschriften, sei es ne Verwaltungs-VO oder sonstwas, Fristen für Schriftverkehr für Behörden ergibt.
Weiß da jemand was Genaues und hat irgendjemand ne Entscheidung über die Auslegung von Mitwirkungspflichten.
Das kann ja wohl nicht sein, dass die Vorschrift wie´n Gummi mißbraucht wird.

Gr. R
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Alt 30.10.2010, 13:16   #2
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard @rudi auslegung/ rechtsnormen zu deiner frage

rechtsnorm:

§ 26 SGB X
Fristen und Termine

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertag oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.


nicht gerade erhellend.....klar. aus dem bauch raus hätte ich mich so an den fristen für den regulären widerspruch orientiert (also diese vier wochen)

näheres und "genaueres" findet man aber im § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung) und der rechtsprechung dazu........

so sagt eine kurze passage aus einem kommentarhandbuch zum § 66 SGB I hier folgendes aus:

bevor die versagung bzw. ablehnung der sozialleistung wegen fehlender mitwirkung ausgesprochen wird, ist der leistungsberechtigte auf die sich hieraus ergebenen folgen schriftlich hinzuweisen. hierzu verpflichtet § 66 Abs. 3, der als spezialvorschrift die anhörungsregelungen der §§24,41 abs.1 nr 3 und abs 2 SGBX verdrängt und zumindest in gleicher intensität garantiert, dass der leistungsberechtigte vor überraschungsentscheidungen geschützt wird (BSG 4 RA 44/95 und BSG 7 RAr 21/79)...blabla weiter unten im text zu den fristen:

gleichzeitig mit diesem hinweis ist dem berechtigten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er seiner mitwirkungspflicht nachzukommen hat. angemessen erscheint hierbei für den regelfall eine frist von 6 wochen. kommt der leistungsberechtigte innerhalb dieser 6 wochen seiner mitwirkungspflicht nicht nach, kann die beantragte oder bezogene leistung bis zur nachholung der mitwirkung abgelehnt oder versagt werden.

falls ermessensentscheidungen ergehen:
die ermessensentscheidung sind dem betroffenen (im bescheid) im einzelnen darzulegen; eine verbale aussage darüber, dass ermessen ausgeübt wurde, ist nicht ausreichend.

in den ausführungsgesetzen der jeweiligen länder zum beispiel zum SGB XII konnte ich irgendwie nicht viel dazu finden, siehe link hier falls es dich interessiert:

Ausführungsgesetze zum SGB XII der Länder

BSG 4 RA 44/95
BSG, Urteil*vom*22.02.1995 - Aktenzeichen 4 RA 44/94


ich hoffe, dass das dir etwas helfen konnte.
(bevor ich hier wieder angemacht werde: ist nur meine bescheidene und natürlich beschränkte ansicht zur frage von rudi und keine rechtsberatung)

lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (30.10.2010 um 13:20 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 30.10.2010, 13:56   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
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Beiträge: 948
Standard

Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
gleichzeitig mit diesem hinweis ist dem berechtigten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er seiner mitwirkungspflicht nachzukommen hat. angemessen erscheint hierbei für den regelfall eine frist von 6 wochen. kommt der leistungsberechtigte innerhalb dieser 6 wochen seiner mitwirkungspflicht nicht nach, kann die beantragte oder bezogene leistung bis zur nachholung der mitwirkung abgelehnt oder versagt werden.
Thanks
Das hier brauche ich mal genauer. Du beziehst dich auf ein Kommentarhandbuch. Schick mir bitte mal die Quelle: Autor, Verlag, ISBN.

Gr. Rudi
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