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Miete

Dies ist ein Beitrag zum Thema Miete im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, hab noch mal ne Frage: Ich vertrete die Bereiche Vermögenssorge, Gesundheit und Aufenthalt, allerdings nicht Wohn- bzw Mietangelegenheiten. Der ...


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Alt 30.10.2010, 16:45   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
Standard Miete

Hallo,
hab noch mal ne Frage:
Ich vertrete die Bereiche Vermögenssorge, Gesundheit und Aufenthalt, allerdings nicht Wohn- bzw Mietangelegenheiten.
Der von mir Betreute lebt in einer Wohnung, um die der Vermieter sich nicht kümmert und sieht sich zur Zeit nach einer anderen Wohnung um. Das kann aber dauern, in seiner Stadt sind Wohnungen in seiner Preislage knapp.
Der B. hat auf Anraten des Mieterschutzbundes die Miete gemindert, da wichtige Reparaturen durch den Vermieter nicht durchgeführt worden waren. Jetzt sind diese Reparaturen aber erledigt, der B. hat aber weiterhin den geminderten Satz überwiesen (er verwaltet sein Guthabengirokonto weitgehend selber).
Ich habe ihn aufgefordert, den vollen Satz zu überweisen, das möchte er aber nicht, mit der Begründung, solange der Vermieter sich nicht meldet sieht er keinen Handlungsbedarf. Er pokert da wohl etwas. Meine Sorge ist, dass er demnächst eine Kündigung erhält und im schlechtesten Fall obdachlos wird.
Frage ist nun: Fällt das in meinen Aufgabenbereich oder nicht? Soll ich mich durchsetzen und das fehlende Geld überweisen?
LG
Susanne
sisusisu ist offline  
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Alt 30.10.2010, 16:50   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Wohnungsangelegenheiten sind solche Sachen wie Abschluss Mietvertrag, Zusammenarbeit mit Vermietern etc.
Das Problem welches du schilderst fällt unter Vermögenssorge.

Der Erhalt des Wohnraumes ist einer der wichtigsten Angelegenheiten eines Betreuers - also: durchsetzen.

Gr. R

Zur Abgrenzung der Aufgabenkreise s. hier
Wohnungsangelegenheiten ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 30.10.2010, 20:23   #3
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
Standard

Sehe ich nicht so, dass Wohnungsangelegenheiten unter den Aufgabenkreis Aufenthalt fällt, ist jedenfalls bei uns nicht so.
Ich würde mal beim Gericht nachfragen, wie es gehandhabt wird.
__________________
... nun weiß ich wieder Bescheid ...
stracciatellamaus ist offline  
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Alt 30.10.2010, 22:30   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard

Aufenthaltsbestimmung ist nur bei anstehender Unterbringung relevant, ansonsten spielt es keine Rolle.

Heute erst bei einer Fortbildung gelernt

Dein Betreuter kann sehr wohl selbst sein Handeln abschätzen. Außerdem ist die verlängerte Mietminderung noch laaaange kein Kündigungsgrund. Erstmal müsste der Vermieter die Wiederherstellung der vollen Mietzahlung fordern und ggf. eine Frist für eine Nachzahlung benennen.
Einen Mieter zu kündigen ist nicht so einfach und geht nicht von heute auf morgen.
Klima ist offline  
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Alt 31.10.2010, 06:03   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
Aufenthaltsbestimmung ist nur bei anstehender Unterbringung relevant, ansonsten spielt es keine Rolle.
Sorry, aber das stimmt so nicht, wobei es da tatsächlich vollkommen unterschiedliche Rechtsauffassungen an den einzelnen Gerichten gibt - wie sonst ja auch

Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon

R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 31.10.2010, 10:18   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: im Norden
Beiträge: 43
Standard

Hallo,

ich kann mich der ersten Antwort von Rudi nur anschließen.

Und @klima: Eine gekürzte Mietzahlung ist schon ein Kündigungsgrund, nämlich dann, wenn die "offenen" Mietforderungen mehr als eine Gesamtmiete betragen, dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Und Miete ist eine Bringschuld, der Vermieter muss nicht zur Zahlung auffordern.

LG,
tervall19
tervall19 ist offline  
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Alt 03.11.2010, 11:57   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
Standard

Danke für eure Antworten.
Ich hab direkt die nächste Frage.
Der von mir Betreute sucht wie gesagt selbst nach einer neuen Mietwohnung. Dabei zieht er Wohnungen in Betracht, die er sich meiner Meinung nach langfristig nicht leisten kann, weil kein Geld für Rücklagen übrig bleibt.
Kann ich ihm ein Limit setzen, was eine Wohnung kosten darf, bzw. Veto zu einem Mietvertrag sagen?
LG
Susanne
sisusisu ist offline  
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Alt 03.11.2010, 16:47   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Zitat:
Zitat von tervall19 Beitrag anzeigen
Eine gekürzte Mietzahlung ist schon ein Kündigungsgrund, nämlich dann, wenn die "offenen" Mietforderungen mehr als eine Gesamtmiete betragen, dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Richtig.
Das wird oft verwechselt mit säumigen Mietzahlungen der gesamten Miete - da müssen es zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten sein (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Der Vermieter kann dann fristlos kündigen.
Zu heilen ist die fristlose Kündigung nur mit sofortiger Zahlung des Gesamtbetrages, und das auch nur einmal innerhalb von zwei Jahren.

Da Du Vermögenssorge hast, könntest du es drauf ankommen lassen, wenn soviel unmittelbar zur Verfügung steht: Ein Fristlose hat schon manchen geweckt und Argumenten zugänglich gemacht.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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