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Zustimmung Amtsgericht bei Mietvertrag-Änderung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zustimmung Amtsgericht bei Mietvertrag-Änderung? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich bin u.a. Betreuerin eines 49-jährigen, der bisher in einer Wohngemeinschaft der hiesigen Lebenshilfe lebte. Etliche Beschwerden der Mitbewohner und ...


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Alt 01.11.2010, 12:04   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: 57539 Breitscheidt
Beiträge: 11
Frage Zustimmung Amtsgericht bei Mietvertrag-Änderung?

Ich bin u.a. Betreuerin eines 49-jährigen, der bisher in einer Wohngemeinschaft der hiesigen Lebenshilfe lebte.
Etliche Beschwerden der Mitbewohner und Arbeitskollegen über die Hygiene des Betreuten -er wäscht oder duscht sich nicht, gebrauchte Wäsche wird nicht gewaschen, sondern in den Schrank gepackt, um nach 3 Wochen wieder verwendet zu werden- und seine aggressive Weigerung, etwas zu ändern, haben nun dazu geführt, dass er aus dem betreuten Wohnbereich in eine stärker beaufsichtige Wohngemeinschaft der Lebenshilfe umziehen musste, damit Verwahrlosung vermieden wird und er auch zuverlässiger zur Arbeit erscheint. Muss in einem solchen Fall die Zustimmung des Amtsgerichtes zum Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden, auch wenn meine Bestellungsurkunde "Wohnungsangelegenheiten" beinhaltet?
EBunde-B ist offline  
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Alt 01.11.2010, 12:56   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Wieso Genehmigung vom Gericht bei Mietverträgen ?
Die Frage steht nur bei Vormundschaften, nicht bei Betreuungen.

Musst du guggen hier (Abs. Abschluss von Mietverträgen):
Wohnungsangelegenheiten ? Betreuungsrecht-Lexikon

Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 01.11.2010, 13:03   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: 57539 Breitscheidt
Beiträge: 11
Standard

danke für die schnelle Antwort. Ich hatte das auch gelesen, war aber verunsichert, weil die Rechtspflegerin beim hiesigen Amtsgericht sich anders äußerte.

Gruß EBunde-B
EBunde-B ist offline  
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Alt 01.11.2010, 13:11   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Lass ihn doch selber unterschreiben ... dann umgehste den ganzen Kram.

R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 01.11.2010, 15:48   #5
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin Moin

Ein Betreuter kann grundsätzlich Mietverträge selber unterschreiben. Nur wenn ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge vorliegt, muss der Betreuer mitunterschreiben.

Die Unterschrift des Betreuten ist aber auch dann ganz praktisch, weil er damit seinen Willen bekundet diese Wohnung auch haben zu wollen.

Bei Wohnungskündigungen ist es ähnlich spannend:
Ohne Einwilligungsvorbehalt sollte der Betreute selber kündigen, weil man damit die Gerichtliche Genehmigung spart.
Besteht aber ein Einwilligungsvorbehalt, kann der Betreute auch selber kündigen!!! sofern er zumindest seine Wohnbelange überblicken kann.
Ich war auch reichlich erstaunt, aber der für meinen Betreuten zuständige Rechtspfleger meint, das wäre ganz OK so.
In dem Fall reicht auch eine Mitteilung bzgl. der Kündigung sowie des Kommentars, dass der Betreute damit weiß was er tut an das Gericht und gut ist.

Ich hatte erst einen Schreck bekommen, weil ein anderer meiner Betreuten sonst seine Wohnung schneller wechseln würde als andere die Unterhemden. Zauberwort dabei ist: "Der Betreute muss die Konsequenzen der Kündigung überblicken können". (...und Aufatmen...)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 02.11.2010, 19:42   #6
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
Standard

Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen
Wieso Genehmigung vom Gericht bei Mietverträgen ?
Die Frage steht nur bei Vormundschaften, nicht bei Betreuungen.

Musst du guggen hier (Abs. Abschluss von Mietverträgen):
Wohnungsangelegenheiten ? Betreuungsrecht-Lexikon

Gr. R
Das stimmt so nicht ganz

Die Ziff. 5 des § 1822 BGB gilt (über § 1908i BGB) nicht für Betreuer.
ABER:
Nach § 1907 Abs. 3 BGB sind nur solche Dauerschuldverträge zu genehmigen, die über mehr als 4 Jahre laufen (und vorher nicht ohne Probleme kündbar sind). Unter diese Regelung fallen die üblichen unbefristeten Mietverträge nicht.
__________________
... nun weiß ich wieder Bescheid ...
stracciatellamaus ist offline  
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Alt 06.11.2010, 01:04   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Stratiatellamaus, Beispiel:

ein Betreuter will ausziehen mit Zustimmung des Betreuers, der Betreute und ein Mitbewohner haben den MV gemeinsam unterzeichnet - Betreuer hat ihn vorliegen = ne WG.

Die anteilige Maklergebühr und Kaution wäre hälftig fällig, der Betreuer hätte dem schon zugestimmt, mündlich, überweist trotz Zusage weder die hälftige Kaution noch Maklergebühr, würde somit einen Betreuten und den anderen Mitbewohner in Schwierigkeiten bringen zwecks Zugang zur Wohnung, weil die hälftigen Kosten nicht überwiesen worden sind vom Betreuer.

Wäre der Betreuer haftbar zu machen, weil er trotz Zuisage den Einzug durch Nichtzahlung vereitelt oder verspätet? Also beide dürften dadurch nicht ab MV-Beginn die Wohnung betreten.

Erst Geld, dann Schlüssel.


Gruss mary
mary ist offline  
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