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Deutsche Post...

Dies ist ein Beitrag zum Thema Deutsche Post... im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Folgender Fall: Namens eines Klienten soll ein Dritter in einer anderen Stadt fristgerecht per Einschreiben mit Rückschein in Verzug gesetzt ...


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Alt 01.11.2010, 14:52   #1
Stammgast
 
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Standard Deutsche Post...

Folgender Fall: Namens eines Klienten soll ein Dritter in einer anderen Stadt fristgerecht per Einschreiben mit Rückschein in Verzug gesetzt werden.

Der Brief kommt zurück ohne Rückschein, aber mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln".

Der Empfänger ist allerdings per eMail zu erreichen und bestätigt, daß er unter der angegebenen Anschrift durchaus wohnt.

Daraufhin natürlich erheblicher Aufwand (telefonieren, schreiben etc.), um die Frist noch zu wahren.

Bei der Post erhielt ich tatsächlich Marken im Wert von 4,40 € (dem Preis für ein Einschreiben mit Rückschein), sonst allerdings nichts. Eine Rückerstattung des Preises in bar wurde verweigert, irgendwelcher Schadens- oder Aufwandsersatz auch.

Nach meiner Auffassung begründet das Absenden einen Vertrag zwischen mir und der Deutschen Post, dessen Gegenstand die korrekte Zustellung sowohl meines Briefes als auch des Rückscheines ist.
Der Vertrag wurde - offenbar schuldhaft - nicht erfüllt, ich hatte dadurch verschiedene bezifferbare Nachteile, eine Rückabwicklung (Erstattung der Portobetrages) wurde mir verweigert.

Wie sieht es mit Regreßforderungen aus?
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Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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Alt 01.11.2010, 15:50   #2
nam
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Beiträge: 562
Standard

Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf folgende Höchstbeträge
begrenzt: bei Brief- und briefähnlichen Sendungen mit

1. Einschreiben 25,00 EUR

Weiß nicht, ob sich das lohnt..... mehr in den AGB der Deutschen Post:

http://www.deutschepost.de//mlm.nf/d...nal_010104.pdf


P.S. Rechtswirksam kannst du doch eh nur über einen Gerichtsvollzieher zustellen.......kostet nicht die Welt (siehe Gebühren zu GV) und er kann sich dann für die paar Kröten abärgern....ich mache das manchmal so und vor allem ist das "niet-und nagelfest".

lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (01.11.2010 um 15:52 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 01.11.2010, 16:18   #3
Stammgast
 
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Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Hm.
Da lese ich also folgendes:
Zitat:
(3) Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: bei Brief- und briefähnlichen Sendungen mit

Einschreiben
25,00 EUR
Einschreiben Einwurf
20,00 EUR
Nachnahme [...]
Nachnahmebetrag
Rückschein [...]
Zusatzentgelt
Da nehme ich mal an, daß der Höchstbetrag bei einem Einschreiben mit Rückschein 25 + 2,40 = 27,40 € sind.

Wird man ja auch nicht reich bei...
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Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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Alt 02.11.2010, 19:35   #4
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Das ist doch alles Quatsch.
Die Post wurde beauftragt, hat einen Zustellungsversuch unternommen, welcher gescheitert ist und die Post kam unzugestellt zurück. Der Zustellungsversuch kostet auch Geld, schließlich hat die Post es ja versucht. Auch wenn der Betroffene dort wohnt, heisst das noch lange nicht, dass er einen Briefkasten hat oder der entsprechende Name an Briefkasten oder Klingel steht. Eine wirksame Zustellung kann damit nicht erfolgen.
Regress/Rückforderung ist aussichtslos.

Auch wenn es normal selbstverständlich ist, einen beschrifteten Briefkasten an seinem Wohnhaus zu unterhalten, so ist es leider nicht die Regel!

Schönen Abend noch!
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
stracciatellamaus ist offline  
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Alt 03.11.2010, 16:55   #5
Stammgast
 
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Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Auch wenn es in einer anderen Stadt ist - ich kenne das Haus.
Ist ein Zweifamilienhaus mit Tür, Briefkasten, Klingel, Vorgarten und allem drum und dran.
Daß der Adressat "nicht zu ermitteln" gewesen sein soll, ist völlig unerklärlich, nachdem ich inzwischen weiß, daß er noch dort wohnt. Bloß wenn er verzogen wäre, ohne einen Nachsendeantrag zu stellen, wäre es erklärbar gewesen.

Ich habe inzwischen eine freundliche Beschwerde eingelegt und bin gespannt, was dabei rauskommt.

@stracciatellamaus: Wenn dein Argument ziehen würde, bräuchte die Post ja gar keine Briefe mehr irgendwohin zu transportieren, sondern bloß noch als "unzustellbar" zurückzuschicken, wenn der Postbote grad keine Lust hat.
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Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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Alt 04.11.2010, 15:02   #6
Dipl. Rechtspflegerin
 
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mungo, dass ist doch Quatsch! Und mein Argument ist gewiss nicht an den Haaren herbei gezogen. Die Post hat doch mit der Rücksendung viel mehr Aufwand, als dass die Post einfach im Briefkasten abgelegt wird. EgR heisst ja nicht persönliche Übergabe. Das neue Zustellungsreformgesetz lässt eine Niederlegung im Briefkasten zu!
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stracciatellamaus ist offline  
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Alt 04.11.2010, 15:20   #7
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"Die Post" macht sich bestimmt keine Gedanken über Mehraufwand. Das läuft doch häufig so, dass der Briefträger, der für ein Schriftstück keinen passenden Kasten gefunden hat - aus welchen Gründen auch immer - dieses mit zurückbringt und irgendwo hinlegt, wo sich irgendjemand drum kümmert, der für die Rücksendung an den Absender zuständig ist. Ich habe mal ein paar Monate bei der Postfachsortierung gejobbt. Da flogen manchmal wochenlang irgendwelche Briefe rum, die keiner zuordnen konnte, bis sich dann mal eine Aushilfe erbarmte und für die Rücksendung sorgte.
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt.
(Georg Christoph Lichtenberg)


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Alt 04.11.2010, 15:24   #8
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
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Mit dem rechtwirksam zustellen, klappt es per Einschreiben mit Rückschein praktisch schon. Die Zustellung per Gerichtsvollzieher wird manchmal anempfohlen, weil damit dann ggfs. auch der Inhalt des Schreibens bewiesen werden kann. Ein Kollege und ich handhaben das in derartigen Fällen so, dass bei solchen Gelegenheiten der jeweils andere das Eintüten des Briefes und die Abgabe bei der Post begleitet oder selbst übernimmt, um ggfs. dafür als Zeuge zu Verfügung zu stehen, dass das per Einschreiben übermittelte Schriftstück den von uns behaupteten Inhalt hatte.
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