Dies ist ein Beitrag zum Thema Räumung Haus im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Leute
Ich hab hier folgenden Sachverhalt:
n schwerer Alki (3. Fl. am Tag, soll angeblich trotzdem noch über seinen ...
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#1 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo Leute
Ich hab hier folgenden Sachverhalt: n schwerer Alki (3. Fl. am Tag, soll angeblich trotzdem noch über seinen freien Willen verfügen - hab ich frisch vom Gutachter im Zusammenhang mit meinem versuchten Antrag nach 1906), erhebliches Einkommen (Krankentagegeld). Er schwankt von Entgiftung zu Entgiftung, die er sich im Monatstakt leistet. Ich habe VS m. EiWi, GS, AB, BA - und letzte Woche dessen Haus verkauft, die Zug um Zug läuft, weil ne Kreditierung mit dranhängt. In dem Haus wohnt außer ihm keiner mehr. Er lebt auch aufgrund seiner früheren guten sozialen Stellung im Wolkenkuckucksheim, auch ohne Therapie schon irgendwie wieder auf die Füsse zu kommen. Er will in eine andere Stadt, weil es dort Bindungen gab - und scheitert wegen des Suffs von Vermieter zu Vermieter - und wird, auch weiter scheitern, zumal er dort gerne als Großkotz ob seiner früheren (nicht unerheblichen) sozialen Stellung pranst. Ich kümmere mich garnicht darum, weil ich keine Lust habe mich in Aussichtslosigkeiten zu investieren. Vor Obdachlosenhaus hat er Angst, weil er ja mit seiner tatsächlichen Situation konfrontiert würde, in eine Einrichtung will er nicht, aus demselben Grund. SpDi hängt mit drin. Also insgesamt keine Einsicht - aber, wie gesagt, nicht krankheitsbedingt. Wie issn jetzt folgende Rechtslage: Für den 30.11.10 ist die Übergabe des Hauses geplant. Für den Verbleib der Möbel hab ich schon ne Einlagerungsfirma besorgt, die auch dastehen wird. Aber ... wenn er keine Wohnung hat, wird er nicht wollen. Was wäre denn jetzt fällig? Ne Zwangsräumung - aus dem eigenen Haus? Und wenn, muss ich die genehmigen lassen? Hat jemand ne Idee? Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#2 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
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Hallo Rudi,
wenn der Betreute ein so hohes Einkommen hat, dann reicht es ja evtl für eine Pension oder ein Hotel, zumindest eine zeitlang. Ansonsten ist es wohl echt verzwickt, einen Alkoholiker zu betreuen. Denn eigentlich wäre es für ihn hilfreicher(falls noch Therapieaussichten bestehen), wenn er die Folgen seiner Sucht und seines Verhaltens ungemildert spüren würde. Andererseits ist es deine Aufgabe als Betreuer, genau diese logischen Folgen, z.B. Obdachlosikeit, zu verhindern. Sozusagen die institutionalisierte Co-Abhängigkeit. LG Susanne |
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#3 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Zitat:
Genau diesen Unsinn mache ich nicht mehr mit. Betreuung wird mitunter kontraproduktiv, wenn es wie in dem Fall gilt, den Absturz aufzufangen, den der Alkoholiker eigentlich erleben muss, um von sich aus wieder hochkommen zu WOLLEN. Gerade in diesem Verfahren ist alles an Hilfen gescheitert, weil kein Wille da ist. Gr. R
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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kaum trau ich mich das zu schreiben, es liest sich grausam aber.... was wären die Alternativen?
Nach erfolgtem Verkauf hat er an dem Haus keine Rechte mehr. Wenn das Haus wegen Verkauf geräumt werden muss dann informiere die Polizei, und die Obdachlosenbehörde, bzw. Wohnungssicherungsstelle. Die sollen bitte teilnehmen und ihm die Möglichkeiten aufzeigen- eine Situation in der Du Dich ihm gegenüber evtl. auch als "Retter" präsentieren kannst (Pension für den Übergang). Bei der Frage nach der gerichtlichen Genehmigung muss ich kombinieren...das Haus ist mit gerichtlicher Genehmigung verkauft, theoretisch denkbar dass Du jetzt für die "Räunung" durch den ehemaligen Eigentümer nicht noch eine Genehmigung brauchst, aber sicher bin ich mir nicht. Das scheint deutlich grenzwertig, Wie wärs den Rechtspfleger zu fragen? grübel Gruss. michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#5 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Zitat:
Der Käufer gerät meiner Meinung nach am 30.11. in die Lage eines Besitzers /1 - nicht eines Eigentümers. Dann wäre es kein Problem. /1 Eigentümer wird er erst, wenn dies im Grundbuch steht - und das kommt bekanntlich erst, wenn alle Messen gesungen sind, also zum Schluss. Wenn Wohnrecht Vorrang hat vor Inbesitznahme, werd ich wohl doch n Beschluss brauchen. Ich rufe morgen mal den Richter an. R
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#6 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
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Hallo Rudi,
Zitat:
Oder man betrachtet ihn als hoffnungslosen Fall, der mit seinem Leben und eigenen Entscheidungen völlig überfordert ist und übt konsequent das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Auch das wäre ja eine Konsequenz aus seinem Verhalten und seiner mangelnden Bereitschaft, etwas zu ändern. Aber wahrscheinlich ist das beides juristisch nicht möglöich, so genau kenne ich mich damit nicht aus. Was würde denn passieren, wenn er in dem Haus wohnen bliebe? Gäbe es für ihn spürbare Folgen, wegen Nichterfüllung eines gültigen Vertrages? LG Susanne |
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#7 | |||
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Zitat:
Zitat:
Es kann sein, dass er ein Jahr oder so trocken bleibt und anschließend, nachdem die aufgezwungene Abstinenz beendet ist, wieder rückfällig wird - jedenfalls eher, als wenn er zit.: gegen die Wand gelaufen wäre. Zitat:
Gr. R
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#8 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Irgendetwas erscheint mir hier komisch....
1. Warum wird denn das Haus verkauft, wenn der Betreute so gute Einkünfte hat? 2. Hat er dem Verkauf zugestimmt? 3. Ist der notarielle Kaufvertrag bereits genehmigt? 4. Warum wurde denn ungünstigerweise eine Übergabe am 30.11. vereinbart und nicht Zug-um-Zug mit der Kaufpreiszahlung? 5. Welcher Rechtspfleger genehmigt denn so einen Vertrag? Das Problem liegt hier, wenn Besitzübergang vor Kaufpreiszahlung man genug Trödel mit der Rückabwicklung hätte im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises. Vernünftigerweise vereinbart man im eigenen Interesse als Verkäufer soetwas nicht und als Betreuungsrechtspfleger genehmigt man so einen Quatsch gleich gar nicht! Ohne vollstreckbaren Räumungstitel keine Räumung. Wenn er nicht freiwillig auszieht, dann kann man ihn am 30.11. definitiv nicht rausräumen. Auf welcher Grundlage denn? Hier muss man mal genau im notariellen Vertrag lesen, eventuell gibts diesbezüglich sogar ne Vereinbarung und eventuell mal beim Notar anrufen, die haben auch ne Aufklärungspflicht über ihre Verträge.
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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#9 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo
1. weil er es selbst wollte, hauptsächlich um Schulden zu tilgen, die er selbst aus seinem Einkommen nicht mehr bedienen kann. 2.- 3 ja. 4. es läuft ja Zug um Zug. 5. der notarielle Vertrag ist genau der üblichen Gepflogenheiten und ist betreuungsgerichtlich bewilligt. Im Kaufvertrag - den übrigens auch der Betreute unterschrieben hat - ist die Übergabe zum 30.11. vereinbart. Das wurde vorher alles ganz exakt ausgehandelt - mit Beteiligung des Betroffenen. Am Übergabetag wird das Geld schon auf dem Notarkonto liegen. Eigentum wird die Immobilie erst, wenn die Sache im Grundbuch steht - was sich im Übrigen herauszögern wird, weil dort noch Ansprüche drinn stehen und erst raus müssen, die der Betroffene zu vertreten hat (Bankschulden, die aus dem Kaufpreis getilgt werden) Insofern verstehe ich deinen Einwurf nicht. Es geht hier schlicht und einfach darum, wie reagiert werden kann, wenn der Betroffene durch sein Verhalten selbst den Vertrag nicht einhält und nicht auszieht. R
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#10 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Naja, wenn alles in Butter ist, dann ist für die Nichteinhaltung des Vertrages entweder etwas im Notarvertrag geregelt und wenn nicht, dann kann man ihn meiner Meinung nach trotzdem nicht einfach herausräumen. Ich würde mal beim Notar anrufen.
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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