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Zuständigkeiten zwischen den Städten unklar

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuständigkeiten zwischen den Städten unklar im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich stehe vor einem Problem und weiss nicht weiter. Ich habe seit sechs Wochen einen Betreuten, der ohne festen ...


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Alt 11.11.2010, 07:16   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 08.10.2010
Beiträge: 8
Standard Zuständigkeiten zwischen den Städten unklar

Hallo,

ich stehe vor einem Problem und weiss nicht weiter. Ich habe seit sechs Wochen einen Betreuten, der ohne festen Wohnsitz ist und im Sommer lange in der Klinik war. Mein Betreuter war jahrelang wohnhaft in Stadt A, ist dort im März zwangsgeräumt worden und hat danach von der Stadt ein Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft zugewiesen bekommen. Nachdem er nun aus der Klinik entlassen worden ist, sollte er zunächst dorthin zurückkehren. Ein Antrag beim LVR im Rahmen Hilfeplanverfahren läuft, der Eilantrag wurde jedoch abgelehnt. Mein Betreuter möchte aber künftig nicht mehr in seine alte Stadt zurückkehren, sondern hat den konkreten Wunsch nach Aufenthalt in Stadt B geäußert. Das hat auch zur Folge, dass er sich weigert, auch nur übergangsweise in sein Zimmer im Wohnheim zurückzukehren. Auch die Verlegung in ein anderes Wohnheim an seinem bisherigen Aufenthaltsort hat er abgelehnt, ebenso eine Einrichtung komplett ausserhalb dieser beiden Städte. Wegen doppelter Suchtproblematik ( Alkohol und Heroin) hat ihn eine mögliche Einrichtung des LVR in seiner Wunschstadt abgelehnt. Zur Zeit hält er sich in einer Notunterkunft in seiner Wunschstadt B auf, die dortigen Sozialarbeiter wollen ihn auch in ihrem Wohnheim aufnehmen. Und nun kommt die Krux:

Stadt A zahlt nur eine Unterkunft in der eigenen Stadt, sieht auch keine soziale Notlage, weil mein Betreuter ja ein Zimmer hat und wird die Kosten für die Unterkunft in Stadt B nicht tragen.

Stadt B widerum sieht das Recht der freien Aufenthaltswahl etwas anders und hat die Kostenübernahme bereits schriftlich abgelehnt. Stadt B würde den Platz im Wohnheim freigeben, sofern Stadt A dafür bezahlt (was aber nicht passiert - siehe oben).

Mein Betreuter weigert sich aber, in Stadt A zurückzukehren.

Nun haben mir die Sozialarbeiter geraten, einfach eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vorzunehmen, damit er hier gemeldet ist. Geht das denn so ohne weiteres?

Dazu sollte man wissen, dass die bisherige Stadt A meinen Betreuten von Amts wegen abgemeldet hat, die Zuständigkeit aber trotzdem dort liegt. Das Einwohnermeldeamt in Stadt B hat mir mitgeteilt, dass eine Anmeldung so einfach nicht möglich ist und mein Betreuter mit seinem Personalausweis erstmal persönlich vorstellig werden soll. Einen Personalausweis hat er aber nicht mehr (verloren).

Zudem hatte mein Betreuter seine Sozialgrundhilfe verloren, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorstellig geworden ist. Diesen Antrag müsste ich nun neu stellen. Nun sagt Stadt A, wenn er in Stadt B untergebracht wird, ist die Stadt B auch dafür zuständig. Stadt B widerum lehnt jede Kostenübernahme ab, weil Stadt A zuständig ist. Würde das dann nicht auch beim Sozialgrundhilfeantrag passieren?

Wer weiss hier Rat?

Vielen Dank!

Sanni-Jo
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Alt 11.11.2010, 12:53   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Sanni- Jo,

eins verstehe ich nicht so ganz, Du schreibst:
Zitat:
Dazu sollte man wissen, dass die bisherige Stadt A meinen Betreuten von Amts wegen abgemeldet hat, die Zuständigkeit aber trotzdem dort liegt.
Wieso leigt die Zuständigkeit tzrotzdem dort? Bei Wohnsitzlosigkeit ist die Gemeinde zuständig in der derjenige sich aufhält.
Besprich Dich mit den Sozialarbeitern in der Obdachlosenunterkunft in der er jetzt lebt Der Aufenthalt dort wird ja auch gezahlt.

Wie das mit der Ummeldung bei Euch in der Stadt geregelt ist, weiss ich nicht. Hier ist es so, in einigen Unterkünften kann man sich anmelden, in anderen nicht.Davon hängen also die Anmeldemöglichkeiten ab, auch das sollten die Unterkunftssozialarbeiter wissen. Meldet den Perso bei der Polizei als verloren und geht mit der Verlustbescheinigung zum Einwohnermeldeamt.

Viel Glück, Gruss.
Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 11.11.2010, 14:50   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 08.10.2010
Beiträge: 8
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Hallo, danke für die Info,

aber genau das wird ja verneint. Mein Betreuter hält sich in einer Unterkunft auf, deren Kostenübernahme aber nicht geklärt ist, weil die Stadt NICHT die Kosten trägt, nur weil er sich dort aufhält. Die Ablehnung der für diese Unterkunft zuständigen Stadt liegt schriftlich vor.

Die Stadt seines bisherigen Aufenthaltsortes hat ohne Zweifel erklärt, dass die Zuständigkeit weiter dort liegt, aber die zahlen eben nur Unterkünfte in der eigenen Stadt - was mein Betreuter aber nicht will. Soll heißen - mein Betreuter hält sich zwar hier in einer Unterkunft auf, aber bisher zahlt dafür keiner. Es ist eben doch nicht so klar und einfach - zumindest nicht hier.

Dennoch kann ich der Antwort entnehmen, dass ich ihn trotzdem einfach hier anmelden kann.

Das tue ich dann jetzt auch. Danke für die Unterstützung!

Liebe Grüße
Sanni-Jo
Sanni-Jo ist offline  
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Alt 11.11.2010, 17:14   #4
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 533
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Da der Betreute offenbar noch ein Zimmer in A hat, das ihm auch freigehalten wurde, sehe ich nach § 98 SGB XII auf dem jetzigen Stand der Information auch nur die Möglichkeit, dass Stadt A zuständig ist. Dass die ihn abgemeldet haben, weil sein tatsächlicher Aufenthalt zeitweise ein anderer war, ist m.E. ohne Belang. Der Aufenthalt in einer Klinik/Reha begründet halt im Normalfall nicht den sog. gewöhnlichen Aufenthalt.
Kann es sein, dass der LVR den Eilfall abgelehnt hat, weil der gewöhnliche Aufenthalt zweifelsfrei ermittelt wurde?

Ist das Zimmer in A wirklich noch vorhanden? Ich kenne von hier zum einen Wohnungen für Obdachlose - das sind dann halt städtische Unterkünfte, die einfachen "normalen" Wohnungen entsprechen oder "Hotels". In letzteren muss man jede Nacht anwesend sein, sonst verliert man das Zimmer.
Wenn er also, wie es hier klingt, eine solche Wohnung hat, geht es doch darum, dass er aufgrund seiner Krankheit in eine stationäre Hilfe wechseln soll, in ein Heim, weil er eben nicht alllein leben kann. Das ist keine soziale, sondern eine behinderungsbedingte Notlage.
Diesbezüglich habe ich noch nie gehört, dass die Heimatstadt sagen kann: "Das zahlen wir nur in der eigenen Stadt". Es tritt doch immer wieder der Fall ein, dass ein Heimplatz gesucht werden muss, wenn jemand aus der Klinik kommt und dass es im Stadtgebiet keine freien und geeigneten Plätze gibt.
Wenn du begründen kannst, warum es notwendig ist, dass dein Betreuter eine stationäre Hilfe erhält und dass das Wohnheim in B einen freien und geeigneten Platz bereit hält, dürfte es eigentlich keine Probleme geben.
Am besten du forderst ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit des Umzugs ins Wohnheim an und legst das gleich mit vor.
Garfield ist offline  
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Alt 13.11.2010, 14:19   #5
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Registriert seit: 08.10.2010
Beiträge: 8
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Vielen Dank für die Tipps. Ich werde jetzt alle Ideen mal verfolgen und so sicher zu einem guten Ergebnis kommen!

Schönes Wochenende
Sanni-Jo
Sanni-Jo ist offline  
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Alt 13.11.2010, 15:26   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 12.11.2010
Beiträge: 15
Standard Tja wer

kommt für die Entsorgung dieses Menschens auf. Und was Zählt ist das Geld das es nicht gibt, in dem System das es nicht gibt.

Welcher Mensch hat Wert welcher nicht.

Fragen über Fragen
angeladieliebe ist offline  
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Alt 13.11.2010, 19:35   #7
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Sanni-Jo

Ich muss einfach noch mal nachfragen: Welche Krankheit hat Dein Betreuter eigentlich? Ist da nur die Politoxikomanie, oder bestehen noch andere psychische oder geistige Einschränkungen, die zu der Betreuung geführt haben?

Wenn es einfach nur die Politoxikomanie ist und Dein Betreuter hat bei klarem Kopf auch noch ganz klare Vorstellungen, was er will und was nicht, wirst Du mit Pech rennen dürfen wie verrückt, aber seinen Wünschen nie gerecht werden können.
Es stellt sich dann auch die Frage, wieso überhaupt eine Betreuung besteht. Ein "nur" suchtkranker Mensch braucht eine Therapie und auch den Willen dazu, von seiner Sucht wegzukommen. Ist letzterer nicht vorhanden, ist alles, was Du tust nur Flaschen-Öffnen und Pumpen-Aufziehen. Das solltest Du Dir nicht antun.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 18.11.2010, 10:05   #8
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Registriert seit: 08.10.2010
Beiträge: 8
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Hallo Imre,

da es sich zur Zeit "nur" um eine Suchterkrankung und grauen Star handelt, mein Betreuter ansonsten aber sehr genau weiss, was er will, habe ich genau diese Frage beim Gericht auch schon gestellt. Zur Zeit wird daher gerade geprüft, ob hier überhaupt eine Betreuung bestehen muss. Ursprünglich war die Ausgangslage eine andere, weil noch eine neurologische Erkrankung dazu kam, aber davon scheint er sich inzwischen recht gut erholt zu haben.

Kann sein, dass die Betreuung aufgehoben wird. Bis dahin habe ich aber alle Euren tollen Tipps befolgt. Bisher zwar immer noch keine Kostenklärung herbeiführen können, aber die Anträge laufen nun überall - wir werden sehen...

Ein tolles Forum hier - danke!

Liebe Grüße
Sanni-Jo
Sanni-Jo ist offline  
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