Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollstationäres persönliches Budget??? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin! Moin!
Hab noch ne Frage zum "trägerübergreifenden persönlichen Budget"...wird ja schon häufiger im Betreuten Wohnen u.ä. genutzt...gibt´s da schon ...
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Moin! Moin!
Hab noch ne Frage zum "trägerübergreifenden persönlichen Budget"...wird ja schon häufiger im Betreuten Wohnen u.ä. genutzt...gibt´s da schon Erfahrungen? Vor- und Nachteile??? Kann das PB eigentlich auch von Bewohnern in stationären Einrichtungen / Heimen genutzt werden oder "kaufen" die grundsätzlich das "Komplett-Versorgungs-Paket"??? Danke und nen schönen Feierabend! Thorsten
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
ich habe schon intensiv versucht, die Problematik von der Theorie in die Praxis umzusetzen. Mit weniger Errfolg. All meine Hinweise und Beschwerden über die schlechte Ausführung des Gesetzes an Ministerien und Behindertenbeauftragte endeten mit der Antwort: ... leider kann man den einzelnen Rehabilitationsträgern keine zentralen Vorschriften machen .... Eigentlich ist das Budget eine wirklich gute Sache, denn es führt zu mehr Selbstbestimmung und Auswahl. Alle im SGB IX geannten Reha Träger können am Budget beteiligt werden. (machen dies aber sehr selten wirklich) Ein weiterer Grund sei auch: ... man können dann nicht wirklich nachprüfen, was mit dem Geld geworden ist usw. Im Internet finden sich recht viele Informationen zum Thema und der Theorie BMAS - Bundesministerium für Arbeit und Soziales Einfach mal versuchen/ausprobieren, wenn´s nicht wirklich klappt, kann man jederzeit wieder zur "normalen Leistung" zurück kehren. Ach ja ..... Die Budgetverwaltung bleibt meist auf dem Betreuer lasten ..... was zu Mehrarbeit führt :-( Grüsse andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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