Dies ist ein Beitrag zum Thema Umwandlung von EA zum BB ---Abrechnung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin! Moin!
Mal wieder ne Frage in den Raum.....
Können ehrenamtliche Betreuer, die ihre elfte Betreuung annehmen und dadurch ihre ...
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#1 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Moin! Moin!
![]() Mal wieder ne Frage in den Raum..... Können ehrenamtliche Betreuer, die ihre elfte Betreuung annehmen und dadurch ihre Betreuungen plötzlich berufsmässig führen, ihre bis dato ehrenamtlich geführten Betreuungen noch finanziell per Aufwandsentschädigung geltend machen? Es wäre ja theoretisch möglich, dass der EA 10 Betreuungen ein dreviertel Jahr führt...dann mit der 11. Betreuung in die Pauschalisierung für BB rutscht und für die bis dahin 10 EA geführten keine Aufwandsentschädigung beantragen konnte, da diese Beantragung erst nach einem Jahr möglich ist!...wären in diesem Fall ja auch bummelige 2500 bis 3000 Euronen, die da wegfallen würden! Hat da einer ne Idee????
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Hallo Superthor,
also in meinem Fall war es so, dass ich, nachdem ich meinen ersten berufsmäßig geführten Betreuungsfall bekommen habe, die vorherigen Fälle auf Antrag auch nach und nach habe umstellen lassen. Abrechnungsmäßig sah das ganze dann so aus, dass taggenau bis zur Umstellung die EA-Aufwandsentschädigung berechnet und bezahlt wurde und ab dem Zeitpunkt der Umstellung dann die berufsmäßige Vergütung gezahlt wurde. Ich hoffe, das hilft dir weiter. Gruß Bodhi |
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#3 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo Superthor
Bei mir war´s ähnlich wie bei Bodhi. Ich habe für alle laufenden Betreuungen ab dem Tag meiner elften Bestellung Berufsmäßigkeit beantragt und dann ab diesem Tage auch so abgerechnet. Du kannst ja das Ehrenamt entweder durch Abrechnung deiner Aufwendungen oder durch Pauschalisierung der Zeit im Ehrenamt abrechnen. Bei letzterem muss taggenau berechnet werden. D.h. du bist z.B. am 01.01. bestellt worden, gehst am 01.07. in die Berufsmäßigkeit, kannst du genau die halbe Jahres-Pauschale abrechnen. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#4 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Hi!
Besten Dank für die Antworten! Ich bin positiv überrascht...hätte eher gedacht, dass die EA-Aufwandsentschädigungen einfach entfallen!...so ist´s doch prima!!! ![]() Lieben Gruß, Thorsten
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